Objekt : Schulze-Delitzsch, Hermann: Vorschuß- und Creditvereine als Volksbanken

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wirthe  im  September  desselben  Jahres  zu  Cöln  am  Rh.  die
allgemeine  Billigung  erhielt.  Derselbe  erzielte,  nach  dem  Vorgange ¬
  der  bisherigen  englischen  Einrichtungen,  einfach  die  Beglaubigung ¬
  der  Statuten  und  Vollmacht  durch  Attest  der  VerInzwischen ¬
  war  es  aber  seit  1861  zur
waltungsbehörde.*
Annahme  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzge ¬
 ¬
  in  Preußen  und  den  meisten  deutschen  Ländern
kommen,  wodurch  die  ganze  Angelegenheit  eine  neue  Wendung
erhielt.
Es  drängten  sich  dabei  zunächst  drei  Fragen  auf:
a)  ob  unsere  auf  genossenschaftlicher  Grundlage  beruhenden ¬
  Vorschuß=  und  Creditvereine  zu  den
Handelsgesellschaften  im  Sinne  dieses  Allgemeinen ¬
  deutschen  Handelsgesetzbuchs  gehören? ¬

Sodann:
b)  ob  sie  den  für  die  Errichtung  und  das  Bestehen  von
Handelsgesellschaften  darin  aufgestellten  Erfordernissen
zu  genügen  im  Stande  sind?
und  endlich:
c)  ob  die  im  Gesetze  den  Handelsgesellschaften  gewährten
Befugnisse  und  Vortheile  ihren  Bedürfnissen  genügen?
Wir  fangen  mit  den  beiden  letzten  Fragen  an,  weil  hier  für
alle  Vereine  eine  gleichmäßig  durchgreifende  Antwort  ertheilt
werden  kann,  während  bei  der  ersten  Frage  unter  ihnen,  je  nach
der  oben  angedeuteten  Begrenzung  ihres  Geschäftskreises,  unterschieden ¬
  werden  muß.
Daß  die  den  Handelsgesellschaften  im  Gesetze  ertheilten ¬
  Rechte  für  die  Bedürfnisse  unserer  Vereine  mehr  als  genügen, ¬
  ergiebt  schon  ein  flüchtiger  Hinblick  auf  die  desfallsigen
Bestimmungen.  Erstens  können  die  dem  Handelsgerichte  ange*) ¬
  Der  Entwurf  nebst  Motiven  ist  vollständig  mitgetheilt  in  des
Verfassers  „Jahresbericht  für  1859  über  die  deutschen  Genossenschaften.
Leipzig,  bei  G.  Mayer,  1860.
            
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