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gegen Bezahlung eines Bahngeldes an die Gesellschaft
zu benutzen.
Für rechtsbegründete Ansprüche, welche den Posthaltern ¬
wegen Verlustes aus der Einrichtung der Eisenbahn ¬
etwa gegen die königliche Postanstalt zustehen
könnten, hat denselben die Eisenbahngesellschaft zu
haften.
Im Falle einer momentanen Unterbrechung in dem
Gebrauche der Eisenbahn ist die Eisenbahngesellschaft
verpflichtet, für die rechtzeitige ungestörte Weiterbeförderung ¬
der von den königlichen Posten übernommenen
oder zu übernehmenden Gegenstände und Personen
ohne Aufrechnung besonderer Kosten zu sorgen. Wenn
eine längere Unterbrechung in der Benutzung der
Eisenbahn vorauszusehen ist, soll auch davon durch
die Verwaltung derselben sogleich Anzeige an die königliche ¬
Postbehörde erstattet werden, damit wegen ununterbrochener ¬
Beförderung der, zum Transport durch
die königlichen Posten geeigneten Personen und Sachen
rechtzeitig Versorge getroffen werden könne. Für etwanigen ¬
in diesem Falle aus den Anstalten zur
temporären Wiederherstellung des regelmäßigen Postverkehrs ¬
der königlichen Postanstalt erwachsenden
Schaden, hat die Eisenbahngesellschaft Ersatz zu
leisten.
Erwägt man diese Bestimmungen im Ganzen, so ersich ¬
aus ihnen, wie die Staatsregierung für gerecht
gibt
erkannt hat, daß die Eisenbahngesellschaft für die Befreiung
von der Ausschließung im regelmäßigen Personen- und
Gütertransport der Postanstalt selbst den Dienst eines Posthalters ¬
leiste, und daß die Postanstalt überhaupt möglichst
in Integrität erhalten werde.
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