Metadaten : Ueber das Verhältniß der Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postverwaltung zu den Eisenbahnen

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gegen  Bezahlung  eines  Bahngeldes  an  die  Gesellschaft
zu  benutzen.
Für  rechtsbegründete  Ansprüche,  welche  den  Posthaltern ¬
  wegen  Verlustes  aus  der  Einrichtung  der  Eisenbahn ¬
  etwa  gegen  die  königliche  Postanstalt  zustehen
könnten,  hat  denselben  die  Eisenbahngesellschaft  zu
haften.
Im  Falle  einer  momentanen  Unterbrechung  in  dem
Gebrauche  der  Eisenbahn  ist  die  Eisenbahngesellschaft
verpflichtet,  für  die  rechtzeitige  ungestörte  Weiterbeförderung ¬
  der  von  den  königlichen  Posten  übernommenen
oder  zu  übernehmenden  Gegenstände  und  Personen
ohne  Aufrechnung  besonderer  Kosten  zu  sorgen.  Wenn
eine  längere  Unterbrechung  in  der  Benutzung  der
Eisenbahn  vorauszusehen  ist,  soll  auch  davon  durch
die  Verwaltung  derselben  sogleich  Anzeige  an  die  königliche ¬
  Postbehörde  erstattet  werden,  damit  wegen  ununterbrochener ¬
  Beförderung  der,  zum  Transport  durch
die  königlichen  Posten  geeigneten  Personen  und  Sachen
rechtzeitig  Versorge  getroffen  werden  könne.  Für  etwanigen ¬
  in  diesem  Falle  aus  den  Anstalten  zur
temporären  Wiederherstellung  des  regelmäßigen  Postverkehrs ¬
  der  königlichen  Postanstalt  erwachsenden
Schaden,  hat  die  Eisenbahngesellschaft  Ersatz  zu
leisten.
Erwägt  man  diese  Bestimmungen  im  Ganzen,  so  ersich ¬
  aus  ihnen,  wie  die  Staatsregierung  für  gerecht
gibt
erkannt  hat,  daß  die  Eisenbahngesellschaft  für  die  Befreiung
von  der  Ausschließung  im  regelmäßigen  Personen-  und
Gütertransport  der  Postanstalt  selbst  den  Dienst  eines  Posthalters ¬
  leiste,  und  daß  die  Postanstalt  überhaupt  möglichst
in  Integrität  erhalten  werde.

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