Metadaten : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

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Vermögensverzeichniß.
Die  V.  O.8)  ist  zu  der  ersten  Weise  zurückgekehrt;  es  ist  nur  ein
Privatverzeichniß  durch  den  Vormund  nöthig;  man  begnügt  sich  mit
der  Controle  durch  den  Gegenvormund.  Hierdurch  hielt  man  die
Sicherheit  des  Mündels  nicht  wesentlich  für  gefährdet  und  erblickte  in
der  erzielten  Kostenersparniß  einen  wesentlichen  Vortheil  für  die  ärmeren
Klassen,  deren  kleines  Vermögen  durch  die  Kosten  des  gerichtlichen  und
notariellen  Inventars  leicht  erheblich  gemindert  oder  gar  aufgezehrt  wird.
Furich
Die  Errichtung  des  Verzeichnisses  hat,  dies  liegt  in  der  Natur
der  Sache,  ungesäumt  bei  Antritt  des  Amts  zu  geschehen;  ein  verspätetes ¬
  Verzeichniß  schützt  den  Vormund  nicht  vor  den  nachtheiligen
Folgen  der  versäumten  Errichtung.  Der  etwa  vorhandene  Gegenvormund ¬
  ist  zur  Mitwirkung  aufzufordern.
Es  ist  nicht  unzulässig,  daß
sich  der  Gegenvormund  hierbei  durch  einen  Andern  vertreten  läßt,  da
eine  Stellvertretung  vom  Gesetz  nicht  verboten  ist  und  oft  Bedürfniß
sein  wird.  9)  Folgt  der  Gegenvormund  der  Aufforderung  zur  Mitwirkung ¬
  nicht,  so  darf  der  Vormund  die  Errichtung  des  Verzeichnisses
nicht  verzögern,  vielmehr  hat  er  in  einem  solchen  Fall  allein  an's  Werk
zu  gehen,  wird  aber  zweckmäßiger  Weise  dies  dem  Gegenvormunde  und
dem  Gericht  unverzüglich  anzeigen.
Auch  über  das  nach  Einleitung  der  Vormundschaft  dem  Mündel
anfallende  Vermögen  ist  ein  Verzeichniß  aufzunehmen.  Die  V.  O.
faßt  den  Fall  nicht  besonders  in's  Auge,  daß  nach  Beseitigung  eines
früheren  Vormunds  ein  zweiter  Vormund  eintritt.  Es  ist  aber  nicht
daran  zu  zweifeln,  daß  auch  er  seinerseits  ein  Verzeichniß  aufnehmen
muß,
sofern  sich  der  Stand  des  Vermögens  nicht  aus  den  Papieren
des  frühern  Vormunds  ergiebt.  Dies  ist  eine  Folge  seiner  Pflicht,
Rechnung  zu  legen.
Das  Verzeichniß  soll  ein  genaues  und  vollständiges  sein.  Es
wird  vor  allen  Dingen  enthalten  müssen  eine  erschöpfende  Angabe  der
im  Mündelvermögen  begriffenen  Vermögensstücke,  und  zwar  derart,
daß  ihre  Wesenheit  festgestellt  wird.  Demzufolge  wird  auch  eine  Angabe ¬
  des  Werths  der  Mobilien  oder  doch  eine  Beschreibung,  aus
welcher  ihr  Werth  ermittelbar  ist,  nicht  zu  entbehren  sein,  wenn  auch
3)  V.  O.  §  35  Abs.  1.
2)  So  Demolombe  vol.  VII  n.  555.  Die  französischen  Juristen  streiten.
            
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