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Vermögensverzeichniß.
Die V. O.8) ist zu der ersten Weise zurückgekehrt; es ist nur ein
Privatverzeichniß durch den Vormund nöthig; man begnügt sich mit
der Controle durch den Gegenvormund. Hierdurch hielt man die
Sicherheit des Mündels nicht wesentlich für gefährdet und erblickte in
der erzielten Kostenersparniß einen wesentlichen Vortheil für die ärmeren
Klassen, deren kleines Vermögen durch die Kosten des gerichtlichen und
notariellen Inventars leicht erheblich gemindert oder gar aufgezehrt wird.
Furich
Die Errichtung des Verzeichnisses hat, dies liegt in der Natur
der Sache, ungesäumt bei Antritt des Amts zu geschehen; ein verspätetes ¬
Verzeichniß schützt den Vormund nicht vor den nachtheiligen
Folgen der versäumten Errichtung. Der etwa vorhandene Gegenvormund ¬
ist zur Mitwirkung aufzufordern.
Es ist nicht unzulässig, daß
sich der Gegenvormund hierbei durch einen Andern vertreten läßt, da
eine Stellvertretung vom Gesetz nicht verboten ist und oft Bedürfniß
sein wird. 9) Folgt der Gegenvormund der Aufforderung zur Mitwirkung ¬
nicht, so darf der Vormund die Errichtung des Verzeichnisses
nicht verzögern, vielmehr hat er in einem solchen Fall allein an's Werk
zu gehen, wird aber zweckmäßiger Weise dies dem Gegenvormunde und
dem Gericht unverzüglich anzeigen.
Auch über das nach Einleitung der Vormundschaft dem Mündel
anfallende Vermögen ist ein Verzeichniß aufzunehmen. Die V. O.
faßt den Fall nicht besonders in's Auge, daß nach Beseitigung eines
früheren Vormunds ein zweiter Vormund eintritt. Es ist aber nicht
daran zu zweifeln, daß auch er seinerseits ein Verzeichniß aufnehmen
muß,
sofern sich der Stand des Vermögens nicht aus den Papieren
des frühern Vormunds ergiebt. Dies ist eine Folge seiner Pflicht,
Rechnung zu legen.
Das Verzeichniß soll ein genaues und vollständiges sein. Es
wird vor allen Dingen enthalten müssen eine erschöpfende Angabe der
im Mündelvermögen begriffenen Vermögensstücke, und zwar derart,
daß ihre Wesenheit festgestellt wird. Demzufolge wird auch eine Angabe ¬
des Werths der Mobilien oder doch eine Beschreibung, aus
welcher ihr Werth ermittelbar ist, nicht zu entbehren sein, wenn auch
3) V. O. § 35 Abs. 1.
2) So Demolombe vol. VII n. 555. Die französischen Juristen streiten.