Inhaltsverzeichnis : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 18 (1721))

Constitution  Unigenitus.
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schreiben  solten,  nichts  von  der  Pastoral-Instruction -
  derer  40.  Bischöffe  zu  erwähnen,
weil  sie  an  selbiger  niemahls  Theil  genommen.
Alle  Bischoͤffe,  so  gegenwartig  waren,  unterzeichneten -
  das  Corpus  Doctrinae,  und  den
Brieff  oder  die  Acte,  darinnen  von  der  Acceptation -
  des  Herrn  Card  nals  von  Noailles
Meldung  geschiehet,  und  welche  ihm  das
Corpus  Doctrinæ,  so  zugleich  gebilliget  wird,
zuschreibet.  Der  von  Bayonne  brachte  das
Original  von  der  unterschriebenen  Verordnung -
  des  Herrn  Cardinals  de  Noailles  herbey.
Der  Regente  gab  zuvernehmen,  daß  er  von
Päbstl.  Heil.  das  Wort  habe,  es  wolten  selbige -
  wieder  alles  dasjenige,  so  hier  vorgienge,
nichts  sagen.  Sein.  Kön.  Hoheit  fügten  bey,
Sie  wuͤrden  das  Corpus  Doctrinae  zwar  gleich
iezo  drucken,  selbiges  aber  nicht  eher  zum
Vorschein  kommen  lassen,  als  biß  zwar  alle
Bischoͤffe,  die  es  unterschreiben  sollen,  sol¬Sie -
  liessen  auch  alle
ches  gethan  hatten.
Schrifften,  nach  dem  man  sie  gezeichnet  hatte, -
  den  Abt  du  Bois  in  ein  Futteral  legen,
und  schlossen  es  zu.  Nach  dieser  Session  gieng
der  ganze  Hauffe  derer  Bischoͤffe  nach  dem
Ertz=Bischofflichen  Pallast,  um  allda  bey
dem  Herren  Cardinal  de  Noailles  ihre  Complimente -
  abzulegen.  Die  Bischoͤffe  von  Angers, -
  Evreux  und  Viviers  waren  darbey;
dargegen  die  von  Montpellier  und  Boulougne
XVIII.  Tom.  I.  St.
kei=Max-Planck-Institut -
  für
            
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