Constitution Unigenitus.
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schreiben solten, nichts von der Pastoral-Instruction -
derer 40. Bischöffe zu erwähnen,
weil sie an selbiger niemahls Theil genommen.
Alle Bischoͤffe, so gegenwartig waren, unterzeichneten -
das Corpus Doctrinae, und den
Brieff oder die Acte, darinnen von der Acceptation -
des Herrn Card nals von Noailles
Meldung geschiehet, und welche ihm das
Corpus Doctrinæ, so zugleich gebilliget wird,
zuschreibet. Der von Bayonne brachte das
Original von der unterschriebenen Verordnung -
des Herrn Cardinals de Noailles herbey.
Der Regente gab zuvernehmen, daß er von
Päbstl. Heil. das Wort habe, es wolten selbige -
wieder alles dasjenige, so hier vorgienge,
nichts sagen. Sein. Kön. Hoheit fügten bey,
Sie wuͤrden das Corpus Doctrinae zwar gleich
iezo drucken, selbiges aber nicht eher zum
Vorschein kommen lassen, als biß zwar alle
Bischoͤffe, die es unterschreiben sollen, sol¬Sie -
liessen auch alle
ches gethan hatten.
Schrifften, nach dem man sie gezeichnet hatte, -
den Abt du Bois in ein Futteral legen,
und schlossen es zu. Nach dieser Session gieng
der ganze Hauffe derer Bischoͤffe nach dem
Ertz=Bischofflichen Pallast, um allda bey
dem Herren Cardinal de Noailles ihre Complimente -
abzulegen. Die Bischoͤffe von Angers, -
Evreux und Viviers waren darbey;
dargegen die von Montpellier und Boulougne
XVIII. Tom. I. St.
kei=Max-Planck-Institut -
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