Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 15 (1894))

Querela inofficiosi.

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die Aasicht des genannten Schriftstellers über das Alter des
Centumviralgerichts und was damit gerade auch in Com-
petenzfragen zusammenhängt, schon lange für die richtige
halte1).
Nun trägt sich aber immer noch, ob nicht wenigstens in
den Fällen, in welchen nach unsrer Absicht vor dem Centum-
viralgericht nicht verhandelt wurde bezw. nicht verhandelt
werden konnte, per formulam und vor dem Einzelgeschwornen
gestritten werden konnte? Denkt man dabei an bered, petitio
und possess. her. pet., so sprechen dagegen alle die oben hervor-
gehobenen Punkte, welche auf einen selbständigen, eine her.
pet. höchstens präparirenden Rechtsbehelf hinweisen.
Diesem Bedenken nicht ausgesetzt wäre die Annahme,
dass in den angegebenen Fällen vor unus iudex mit formula
praeiudicialis gestritten wurde, mit einer formula also, qua
quaeritur, an testamentum inofficiosum sit (Gai. 4, 44). Dies
ist namentlich von Bekker a.a.O. 8. 279f. ausgeführt wor-

l) Der Beweis soll liegen in den Worten des Gaius (4, 31); tantom
ex duabus causis permissum est, lege agere, damni infecti et
si centumvirate indicium futurum est. Damit wolle, meint W1 a s s a k ,
Gaius den facultativen Charakter der leg. actio betonen, und das
soll noch besonders aus dem, was folgt (sane quidem etc.), hervorgehen.
Lassen wir dies Folgende einmal bei Seite, und sehen wir uns den Zu-
sammenhang in der Richtung nach dem Vorausgehenden an. Nach
Wlassak soll das permissum est das Facultative, also das Können
oder Dürfen im Gegensatz rum Müssen, ausdrücken. Wenn
aber Gaius im § 30 sagt: per legem Aebutiam et duas lulias sublatae
sunt istae legis actiones etc. und dann fortfährt: tantum ex duabus
causis permissum est etc., so erhellt aus diesem Zusammenhang ganz
klar, dass Gaius von einem Dürfen oder Können imGegensatz zum
JN ichtdürfen, Nichtmehrdürfen spricht, und danach ist es mit der
Betonung des facultativen Charakters nichts. Was aber den Zu-
sammenhang mit dem Folgenden betrifft, so ist er ganz einfach dieser:
dem Rechte nach kann man zwar noch in zwei Fällen lege agere,
thatsächlich geschieht es aber nur noch in einem dieser beiden
Fälle. Uebrigens ist gerade dann, wenn centumvirale indicium futurum
est, das lege agere obligatorisch, wie auch Wlassak a. a. O.
anerkannt, und Gaius würde mithin, wenn er ded facultativen Charak-
ter der leg. actio hätte aussprechen wollen, diesen Fall besser uner-
wähnt gelassen haben. Darüber aber, ob man in irgendwelchen Sachen
vor das Centumviralgericht musste, und in welchen, oder ob dies
schlechthin im Belieben des Klägers stand, sagt Gaius lediglich nichts.

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