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§ 374.
Auf das Grundstück
des Nachbars überhängende Früchte
gehören dem Eigenthümer
des Stammes, welcher jedoch zum
Behufe ihrer Abbringung
das Grundstück des Nachbars nicht
wider dessen Willen betreten darf. Uebergefallene Früchte sind
Eigenthum dessen, dem der Grund und Boden gehört, auf welchen ¬
sie gefallen sind.
1
VII. Feststellung der Grenzen.
§ 375.
. *.
Jeder kann von dem Nachbar verlangen, daß die beiderseitigen ¬
Grundstücke durch Grenzsteine oder sonst durch feste,
erkennbare Zeichen gegen einander abgeschieden werden.
§ 376.
Läßt sich eine Grenze nicht ermitteln, so ist derjenige Theil
der Grundstücke, von dem ungewiß ist, zu welchem der benachbarten ¬
Grundstücke er gehört, als im Miteigenthume der Nachbarn ¬
befindlich zu betrachten und unter denselben abzutheilen,
wobei, wenn deshalb Klage erhoben worden ist, auch der Kläger
dem Beklagten gegenüber verurtheilt werden kann. Be
Bestimmung -
der Größe der Theile und der Art der Theilung kommt
1
aushülfsweise der bisherige Luhige Besitzstand in Betracht.
§ 377.
Mauern, Planken, Gräben, Kanäle, Hecken, Zäune und
Raine, welche sich auf der Greuze an einander stostender Grundstücke ¬
befinden, werden als gemeinschaftliches Eigenthum der
Nachbarn betrachtet, dafern sich nicht aus der Art des Baues
oder der Anlage das Gegentheil ergibt.
VIII. Benutzung von Scheidemauern und Planken.
§ 378.
Eine gemeinschaftliche Scheidemauer oder Scheideplanke
darf jeder Nachbar auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Dicke
benutzen, soweit dieß mit der Bestimmung der Mauer oder
Planke verträglich und für das benachbarte Grundstück ohne
Nachtheil ist. Zur Anlegung von Schwibbogen und Wandschränken ¬
in einer Scheidemauer ist die Einwilligung des Nachbars ¬
nöthig.
.
§ 379.
Eine auf der Grenze stehende Mauer, welche dem
einen
Nachbar allein gehört, darf der andere Nachbar auf seiner
Seite
benutzen, soweit dies ohne ihre Beschädigung möglich
ist.
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Druck von Hermann Schnorr in Eisenberg.
1803