Metadaten : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 2)

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§  374.
Auf  das  Grundstück
des  Nachbars  überhängende  Früchte
gehören  dem  Eigenthümer
des  Stammes,  welcher  jedoch  zum
Behufe  ihrer  Abbringung
das  Grundstück  des  Nachbars  nicht
wider  dessen  Willen  betreten  darf.  Uebergefallene  Früchte  sind
Eigenthum  dessen,  dem  der  Grund  und  Boden  gehört,  auf  welchen ¬
  sie  gefallen  sind.
1
VII.  Feststellung  der  Grenzen.
§  375.
.  *.
Jeder  kann  von  dem  Nachbar  verlangen,  daß  die  beiderseitigen ¬
  Grundstücke  durch  Grenzsteine  oder  sonst  durch  feste,
erkennbare  Zeichen  gegen  einander  abgeschieden  werden.
§  376.
Läßt  sich  eine  Grenze  nicht  ermitteln,  so  ist  derjenige  Theil
der  Grundstücke,  von  dem  ungewiß  ist,  zu  welchem  der  benachbarten ¬
  Grundstücke  er  gehört,  als  im  Miteigenthume  der  Nachbarn ¬
  befindlich  zu  betrachten  und  unter  denselben  abzutheilen,
wobei,  wenn  deshalb  Klage  erhoben  worden  ist,  auch  der  Kläger
dem  Beklagten  gegenüber  verurtheilt  werden  kann.  Be
Bestimmung -
  der  Größe  der  Theile  und  der  Art  der  Theilung  kommt
1
aushülfsweise  der  bisherige  Luhige  Besitzstand  in  Betracht.
§  377.
Mauern,  Planken,  Gräben,  Kanäle,  Hecken,  Zäune  und
Raine,  welche  sich  auf  der  Greuze  an  einander  stostender  Grundstücke ¬
  befinden,  werden  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  der
Nachbarn  betrachtet,  dafern  sich  nicht  aus  der  Art  des  Baues
oder  der  Anlage  das  Gegentheil  ergibt.
VIII.  Benutzung  von  Scheidemauern  und  Planken.
§  378.
Eine  gemeinschaftliche  Scheidemauer  oder  Scheideplanke
darf  jeder  Nachbar  auf  seiner  Seite  bis  zur  Hälfte  ihrer  Dicke
benutzen,  soweit  dieß  mit  der  Bestimmung  der  Mauer  oder
Planke  verträglich  und  für  das  benachbarte  Grundstück  ohne
Nachtheil  ist.  Zur  Anlegung  von  Schwibbogen  und  Wandschränken ¬
  in  einer  Scheidemauer  ist  die  Einwilligung  des  Nachbars ¬
  nöthig.
.
§  379.
Eine  auf  der  Grenze  stehende  Mauer,  welche  dem
einen
Nachbar  allein  gehört,  darf  der  andere  Nachbar  auf  seiner
Seite
benutzen,  soweit  dies  ohne  ihre  Beschädigung  möglich
ist.
esr
....
Druck  von  Hermann  Schnorr  in  Eisenberg.
1803
            
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