Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 2)

—  787  —
die  Klagsumme  nicht  über  100  fl.  reichet.
Wenn  sie  darüber  beträgt,  wird  die  gedachte
Gebühr  zweyfach  gebilliget.  Würde  die  Sache
in  einem  einzigen  Vorstande  nicht  endschäftlich
abgethan,  sondern  auf  einen  zweyten  oder  mehrere =
  mit  einem  Vorbescheid  verwiesen;  wird
für  eine  jede  dergleichen  nachgefolgter  Tagsfahrten =
  die  naͤhmliche  Gebuͤhr  verstattet.  Wobey ¬
  aber  der  Beamte  die  Sachen  moͤglichst  zu
beschleunigen,  und  weder  den  Parteyen  einigen
unnoͤthigen  Aufenthalt  nachzusehen,  noch  weniger ¬
  solchen  selbst  zu  veranlassen  hat.  Uebrigens; ¬
  wenn  sich  die  Klagsumme  nicht  uͤber
zwanzig  Gulden  erstreckete,  sollen  nicht  mehr
als  höchstens  12  genommen  werden.  Und
wird  sich  dabey  uͤberhaupt  versehen,  es  werde
der  Richter  armen  Parteyen  das  Recht  unentgeldlich ¬
  wiederfahren  zu  lassen  geneigt  seyn,  wohin ¬
  denselben  seine  Pflichten  ohnehin  anweisen.
Welche  von  den  Parteyen  uͤbrigens  sothane
Gebuͤhren  zu  tragen  habe,  ist  darauf  zu  sehen,
ob  in  dem  erfolgenden  Haupturtheile  die  Kosten
überhaupts  gegen  einander  aufgehoben,  oder
ein  Theil  darein  verurtheilt  wird.  Ersten  Falls
fallen  sie  auf  jeden  zur  Halbscheid;  im  anderen, =
  und  wenn  beynebst  der  Spruch  rechtskräftig =
  wird,  büßet  sie  der  Unterliegende  alleinig. =
  Appellirt  aber  dieser,  so  muß  auch  der
obsiegende  Theil  einstweilen  und  mit  Vorbehalt =
  des  allenfallsigen  Ersatzes  die  Halbscheid
daran  tragen.
Ddd  2

fl.  kr.  fr.

Pro=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer