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die Klagsumme nicht über 100 fl. reichet.
Wenn sie darüber beträgt, wird die gedachte
Gebühr zweyfach gebilliget. Würde die Sache
in einem einzigen Vorstande nicht endschäftlich
abgethan, sondern auf einen zweyten oder mehrere =
mit einem Vorbescheid verwiesen; wird
für eine jede dergleichen nachgefolgter Tagsfahrten =
die naͤhmliche Gebuͤhr verstattet. Wobey ¬
aber der Beamte die Sachen moͤglichst zu
beschleunigen, und weder den Parteyen einigen
unnoͤthigen Aufenthalt nachzusehen, noch weniger ¬
solchen selbst zu veranlassen hat. Uebrigens; ¬
wenn sich die Klagsumme nicht uͤber
zwanzig Gulden erstreckete, sollen nicht mehr
als höchstens 12 genommen werden. Und
wird sich dabey uͤberhaupt versehen, es werde
der Richter armen Parteyen das Recht unentgeldlich ¬
wiederfahren zu lassen geneigt seyn, wohin ¬
denselben seine Pflichten ohnehin anweisen.
Welche von den Parteyen uͤbrigens sothane
Gebuͤhren zu tragen habe, ist darauf zu sehen,
ob in dem erfolgenden Haupturtheile die Kosten
überhaupts gegen einander aufgehoben, oder
ein Theil darein verurtheilt wird. Ersten Falls
fallen sie auf jeden zur Halbscheid; im anderen, =
und wenn beynebst der Spruch rechtskräftig =
wird, büßet sie der Unterliegende alleinig. =
Appellirt aber dieser, so muß auch der
obsiegende Theil einstweilen und mit Vorbehalt =
des allenfallsigen Ersatzes die Halbscheid
daran tragen.
Ddd 2
fl. kr. fr.
Pro=