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Die Sportel= und Amtstare.
Das sammtliche Sportel- und Taxwesen verdienet
eine besondere Revision, und es ist nicht so leicht eine
dergleichen Taxe zu entwerfen, dergleichen Taxregulative
sollten für das ganze Königreich und nicht für einzelne
Provinzen entworfen werden. Das Landrecht hat eine
besondere Taxordnung, die meistens von dem Beamten,
da sie noch selbst die Sporteln einnahmen, uͤberschritten
wurde. Das Stadtgericht hatte seine eigene Taxe, die
domkapitlischen Gerichte ihre eigne, das Landgericht
und die Regierung die ihrigen. Die Baierische Taxordnung =
war in dem Fuͤrstenthume noch nicht eingefuͤhrt,
sie konnte wegen Verschiedenheit der Rechte nur mit einigen ¬
Modificationen Statt haben. Die hoͤheren Commissionsgebuͤhren ¬
wurden desto leichter adoptirt. Jedes
Gericht hielt sich daher als Basis an die bisher üblichen
Sporteln, und wo diese schwankend waren, wurde
ex aequo et bono die Lücke ausgefüllt. Die Controlle
dieser Taxgebuͤhren ist aͤußerst schlecht, oder es existirt
vielmehr gar keine. Eine Taxordnung sollte vorzüglich
mit dem Gegenstande des Streits in Proportion stehen,
und in jeder Rücksicht so bestimmt seyn, daß sich jeder
selbst wie bey aufgehängter Wirthstafel seine Zeche
in der Halle der Justiz machen, und vorher, ob es auch
der Mühe werth sey, einen Prozeß anzufangen, bey
sich uͤberlegen und calculiren koͤnnte. Einstweilen mögen
diese Taxen, so wie sie im L. R. existiren, dahier stehen.
Seg
FPesfer. tei
or Wie.
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