Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 2)

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Die  Sportel=  und  Amtstare.
Das  sammtliche  Sportel-  und  Taxwesen  verdienet
eine  besondere  Revision,  und  es  ist  nicht  so  leicht  eine
dergleichen  Taxe  zu  entwerfen,  dergleichen  Taxregulative
sollten  für  das  ganze  Königreich  und  nicht  für  einzelne
Provinzen  entworfen  werden.  Das  Landrecht  hat  eine
besondere  Taxordnung,  die  meistens  von  dem  Beamten,
da  sie  noch  selbst  die  Sporteln  einnahmen,  uͤberschritten
wurde.  Das  Stadtgericht  hatte  seine  eigene  Taxe,  die
domkapitlischen  Gerichte  ihre  eigne,  das  Landgericht
und  die  Regierung  die  ihrigen.  Die  Baierische  Taxordnung =
  war  in  dem  Fuͤrstenthume  noch  nicht  eingefuͤhrt,
sie  konnte  wegen  Verschiedenheit  der  Rechte  nur  mit  einigen ¬
  Modificationen  Statt  haben.  Die  hoͤheren  Commissionsgebuͤhren ¬
  wurden  desto  leichter  adoptirt.  Jedes
Gericht  hielt  sich  daher  als  Basis  an  die  bisher  üblichen
Sporteln,  und  wo  diese  schwankend  waren,  wurde
ex  aequo  et  bono  die  Lücke  ausgefüllt.  Die  Controlle
dieser  Taxgebuͤhren  ist  aͤußerst  schlecht,  oder  es  existirt
vielmehr  gar  keine.  Eine  Taxordnung  sollte  vorzüglich
mit  dem  Gegenstande  des  Streits  in  Proportion  stehen,
und  in  jeder  Rücksicht  so  bestimmt  seyn,  daß  sich  jeder
selbst  wie  bey  aufgehängter  Wirthstafel  seine  Zeche
in  der  Halle  der  Justiz  machen,  und  vorher,  ob  es  auch
der  Mühe  werth  sey,  einen  Prozeß  anzufangen,  bey
sich  uͤberlegen  und  calculiren  koͤnnte.  Einstweilen  mögen
diese  Taxen,  so  wie  sie  im  L.  R.  existiren,  dahier  stehen.
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FPesfer.  tei
or  Wie.
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