in der Moldau und Walachei.
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Tutius est impunitum relinqui f&cinut
nocentis, quam innocentem damnare.
Vlpian l. 5, pr. D. de pomis.
Im Jahr 1844 hat der Fürst Stur dz a eine Samm-
lung von den seit seiner 10 jährigen Regierung erlasse-
nen Ordonanzen, welche auf die Rechtspflege in der Mol-
dau Bezug haben, sammeln lassen, welche 406 an der
Zahl einen kleinen Quartband füllen. Die Zahl der Pro-
zesse ist im Abnehmen. Im Jahr 1844 hatten in der
Moldau nur geschwebt 3277 Prozesse, wovon beendet
wurden 2419, so dass in das Jahr 1845 nur 858 über-
gegangen sind; auch hat das eine der bisherigen Appel-
lationsgerichte aufgehoben werden können, so dass nur
noch ein einziges besteht. Der andre dieser sogenann-
ten Divans ist jetzt in die Obervormundschaftsbehörde ver-
wandelt worden, bestehend aus einem Präsidenten und 3
Räthen.
In Gallatz befindet sich ein Handelsgericht mit einem
von dem Fürsten zum Präsidenten ernannten Bgjaren, und
einem ebenso ernannten Kaufmann als Richter, und 3 aus
der Kaufmannschaft und von derselben ernannten Beisitzern,
so dass dies Gericht, wie das Handelsgericht in Bukarest
organisirt ist. Die Appellation von dem Handelsgericht
in Gallatz geht an den fürstlichen Divan.
In Handelssachen wird bei dem Gericht erster Instanz
zu Botuschan und Fokschan der Kaufmannsälteste des Or-
tes zugezogen.
Bei der Thronbesteigung des Fürsten Sturdza waren
gegen 29,000 Prozesse rückständig; sie sind bereits auf
einige Hundert abgearbeitet. Er hat in der neuern Zeit
angefangen, auf die Einführung eines ordnungsmässigen
Hypothekenwesens Bedacht zu nehmen, und dazu Vorar-
beiten machen lassen. Mit recht verdient dieser Gegen-
stand hier die grösste Aufmerksamkeit.
In einem Ackerbautreibenden Lande nemlich, wie diese
Fürstenthtimer, ist der Realkredit von der höchsten Wich-
tigkeit; der Ackerbau kann aber nicht mehr auf die ein-
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