184 Erstes Kap. Urspr. u. Entwickel. d. Begr. d. Eviction.
Quglitäten, über welche es keine solche Regel giebt und welche
daber den normalen nicht beigezählt werden können, eine Haftung ¬
nach den Grundsätzen des ädilicischen Edictes nicht denkbar ¬
ist :5). Das Nichtvorhandensein einer activen Realservitüt
nun ist nicht aus dem Gesichtspuncte einer solchen ädilicischen
werthvermindernden Eigenschaft des Grundstückes zu betrachten. ¬
Unbeschadet der Integrität dieses letzteren an sich kann
die vorausgesetzte Servitut fehlen. Die Existenz solcher realen
Berechtigungen gehört nicht zu den überall voraussetzbaren,
sich von selbst verstehenden, gewöhnlichen Qualitäten der Grundstücke, =
sondern hat die Bedeutung einer positiven werthsteigernden ¬
Eigenschaft, eines außerordentlichen Vorzuges, welcher =
dem Grundstücke über die Grenzen der seinen Werth
regelmäßig bedingenden normalen physischen Eigenschaften
Ein Irrthum des Käufers über
hinaus beigelegt wird.
das von ihm vorausgesetzte Vorhandensein einer solchen Realberechtigung ¬
kann dem Verkäufer um so weniger zur Last gelegt =
werden, weil derselbe ohnehin in den meisten Fällen nicht
ohne eine bedeutende Nachlässigkeit des Irrenden eintreten
kann. Hatte dieser ein wesentliches Interesse an dem Dasein ¬
derselben, so lag hierin für ihn eine dringende Veranlassung, ¬
sich durch ausdrückliche Befragung über die Lage der
Sache in Gewißheit zu bringen. Eine Verantwortlichkeit des
Verkäufers für das nach bloßer subjectiver Einbildung des
Käufers vorausgesetzte Dasein jener wertherhöhenden außerordentlichen ¬
Eigenschaft kann, bei der regelmäßigen Unerheblichkeit =
des Jrrthums in den Motiven, auch civilrechtlich nicht
als Grund einer Entschädigungsforderung mit der actio emtl
betrachtet werden, und wird auch durch das Edict der Aedilen
mit Recht nicht als Veranlassung der ädilicischen Klagen anerkannt ¬
26).
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25) S. z. B. L. 11 D. eod.
26) Unterholzner Schuldverhältn. Bd. 2 S. 269 Not. f.