Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre des römischen Rechtes von der Eviction (1)

184  Erstes  Kap.  Urspr.  u.  Entwickel.  d.  Begr.  d.  Eviction.
Quglitäten,  über  welche  es  keine  solche  Regel  giebt  und  welche
daber  den  normalen  nicht  beigezählt  werden  können,  eine  Haftung ¬
  nach  den  Grundsätzen  des  ädilicischen  Edictes  nicht  denkbar ¬
  ist  :5).  Das  Nichtvorhandensein  einer  activen  Realservitüt
nun  ist  nicht  aus  dem  Gesichtspuncte  einer  solchen  ädilicischen
werthvermindernden  Eigenschaft  des  Grundstückes  zu  betrachten. ¬
  Unbeschadet  der  Integrität  dieses  letzteren  an  sich  kann
die  vorausgesetzte  Servitut  fehlen.  Die  Existenz  solcher  realen
Berechtigungen  gehört  nicht  zu  den  überall  voraussetzbaren,
sich  von  selbst  verstehenden,  gewöhnlichen  Qualitäten  der  Grundstücke, =
  sondern  hat  die  Bedeutung  einer  positiven  werthsteigernden ¬
  Eigenschaft,  eines  außerordentlichen  Vorzuges,  welcher =
  dem  Grundstücke  über  die  Grenzen  der  seinen  Werth
regelmäßig  bedingenden  normalen  physischen  Eigenschaften
Ein  Irrthum  des  Käufers  über
hinaus  beigelegt  wird.
das  von  ihm  vorausgesetzte  Vorhandensein  einer  solchen  Realberechtigung ¬
  kann  dem  Verkäufer  um  so  weniger  zur  Last  gelegt =
  werden,  weil  derselbe  ohnehin  in  den  meisten  Fällen  nicht
ohne  eine  bedeutende  Nachlässigkeit  des  Irrenden  eintreten
kann.  Hatte  dieser  ein  wesentliches  Interesse  an  dem  Dasein ¬
  derselben,  so  lag  hierin  für  ihn  eine  dringende  Veranlassung, ¬
  sich  durch  ausdrückliche  Befragung  über  die  Lage  der
Sache  in  Gewißheit  zu  bringen.  Eine  Verantwortlichkeit  des
Verkäufers  für  das  nach  bloßer  subjectiver  Einbildung  des
Käufers  vorausgesetzte  Dasein  jener  wertherhöhenden  außerordentlichen ¬
  Eigenschaft  kann,  bei  der  regelmäßigen  Unerheblichkeit =
  des  Jrrthums  in  den  Motiven,  auch  civilrechtlich  nicht
als  Grund  einer  Entschädigungsforderung  mit  der  actio  emtl
betrachtet  werden,  und  wird  auch  durch  das  Edict  der  Aedilen
mit  Recht  nicht  als  Veranlassung  der  ädilicischen  Klagen  anerkannt ¬
  26).
—
25)  S.  z.  B.  L.  11  D.  eod.
26)  Unterholzner  Schuldverhältn.  Bd.  2  S.  269  Not.  f.
            
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