Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 1)

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Nach  dem  R.  R.  hat  sich  der  Abwesende  keiner  solchen
Hypothek  zu  erfreuen.  Das  L.  R.  zählt  hingegen  unter
diejenigen,  welche  eine  stillschweigende  oder  gesetzliche
Hypothek  auf  das  Vermögen  ihrer  Vormünder,  Curatoren =
  oder  Verwalter  haben,  die  Pupillen,  Curanden,
Abwesende  geist-  oder  weltliche  Gemeinden  118).
Kapitel  II.
Von  Testamenten,
Erbnahmen  und
Theilungen.
Tit.  I.
Von  Errichtung  der  letzten  Willen.
3
§.  1164.
I.  Einleitung.
Das  L.  R.  handelt  die  Materie  von  letzten  Willen
in  drey  Theilen  ab,  von  welchen  der  erste  die  Form
der  letzten  Willen,  der  zweyte  ihre  Bestaͤtigung  und
das  Erkenntniß  darüber,  und  der  dritte  die  Vollziehung ¬
  derselben  zum  Gegenstande  hat  119).  Wo  das
L.  R.  nichts  Besonderes  verordnet,  hat  das  G.  R.
Statt  120).
E  2
§.  1165.
—
—
118)  L.  22.  §.  1.  D.  de  auctorit.  jud.  possid.—  Harpprecht ¬
  trutina  XX  pignorum  tacitorum  vel  spuriorum ¬
  vel  dubiorum  th.  11.  n.  67.  L.  R.  §.  2.  S.  391.
119)  L.  R.  Th.  I.  Anh.  I.  Von  Testamenten  und  anderen
letzten  Willen.  S.  50.  Tit.  I.  S.  51.  Tit.  II.  S.  57.
Tit.  III.  S.  65.
120)  L.  R.  a.  a.  O.  Tit.  III.  §.  17.  S.  66.
            
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