Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 2)

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III.  Da  die  Jllaten,  und  alles  das,  was  an  die
Stelle  derselben  tritt,  einen  Gegenstand  des  gemeinschaftlichen ¬
  Vermögens  ausmachen,  da  die  Pretiosen
der  Regel  nach  als  gemeinschaftliches  Gut  und  nicht
als  eigentliche  Geschenke,  welche  zum  Vorbehalte  gehören, ¬
  zu  betrachten  sind,  so  sind  sie  auch  ein  Gegenstand ¬
  der  zur  Theilung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens =
  gehoͤret,  und  koͤnnen  nicht  unter  das  von  dem
Verstorbenen  herruͤhrende  ausschließende  Eigenthum  des
uͤberlebenden  Ehegatten  gerechnet  werden,  welches  den
erstehelichen  Kindern  bey  ferneren  Heirath  des  letzteren ¬
  (§.  600.)  zufällt,  und  keinen  Gegenstand  der
Theilung  (§.  664.)  ausmacht.
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Bamberg,  gedruckt  mit  Reindlischen  Schriften

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