Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 2)

—  553  —
welches  sich  die  Frau  aus  der  Wolle  des  Mannes
gemacht  hat,  dem  Manne  gehoͤrt,  hat  nur  dann
Statt,  wenn  die  Frau  dem  Manne  entweder  gar
nichts  zugebracht,  oder  bereits  ihre  Kleidungsstuͤcke
ganz  und  in  gutem  Stande  erhalten  hat.
3.  Was  aber  der  Mann  nebstdem  der  Frau  zu  ihrem
Schmucke  und  ihrer  Bekleidung  gibt,  das  lehnet
er  ihr  vielmehr,  und  bleibt  daher  davon  der  Eigenthumer ¬
  b).  Gothofred  sagt  deßhalb,  daß
die  Frau  das  Geschmeide  und  die  Kleidungsstücke
den  Erben  des  Mannes  restituiren  muͤsse  c).  In
Ruͤcksicht  der  uͤberlebenden  Frau  hat  das  L.  R.  (§.
93  u.  95.)  das  Gegentheil  eingefuͤhrt,  wenn  aber
die  Frau  vor  dem  Manne  verstorben  ist,  so  tritt
in  Ruͤcksicht  der  Anverwandten  aus  den  bereits  oben
(§.  95.)  gemeldten  Gruͤnden  das  G.  R.,  und
hiermit  auch  der  allgemeine  und  durchgaͤngig  angenommene ¬
  Schluß  der  Rechtsgelehrten  ein,  daß  bey
Kleidungen  von  großem  Werthe  und  Pretiosen,
welche  der  Mann  der  Frau  waͤhrend  der  Ehe  ge
geben  hat,  z.  B.  bey  kostbaren  Ringen  und  Ohrengehen ¬
 ¬

..
a)  L.  5.  §.  10.  D.  Commodati  (XIII.  6.)  Interdum
plane  dolum  solum  in  commodato,  qui  rogavit,  praestabit, ¬
  utpote  siquis  ita  convenit;  vel  si  sua  tantum
cansa  commodavit  fponsae  forte  suae  vel  uxori, -
  quo  honestius  culta  a  se  deduceretur.
b)  Leyfer  Medit.  ad  D.  Sp.  CCCI.  Vol.  V.  p.  159  et  sq.
c)  Gothofredus  in  not.  ad  hanc  Legem  :  Jocalia  et
vestes  heredibus  mariti  uxorem  restituere  eogi  hinc
colligitur.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer