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21. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1916 Nr. 1/2.
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In der bedeutsamen Frage der Angabe von
Gefahrumständen nimmt die YersO. grundsätzlich
eine vom deutschen Gesetze abweichende Stellung
ein, indem sie nicht eine Anzeige-, sondern nur
eine Antwortpflicht anerkennt. Diesem Umstande
dürfte jedoch im Hinblicke darauf, daß die Rechts-
folgen unrichtiger Gefahrangaben im wesentlichen
gleich geregelt sind, lediglich theoretische Bedeutung
zukommen.
Die YersO. erklärt Vereinbarungen, daß Streitig-
keiten aus dem Yersicherungsvertrage der Entschei-
dung durch ein Schiedsgericht übertragen werden
sollen, als nichtig (§ 11), läßt dagegen Verein-
barungen über die schiedsrichterliche Festsetzung
der Höhe der dem Versicherer obliegenden Leistung
zu. Ferner wird die örtliche Zuständigkeit
der Gerichte bei Prozessen gegen den Versiche-
rungsnehmer in dessen Intel esse erheblich beschränkt
(§12).
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der
Versicherung wird im Gegensätze zur deutschen
Vorschrift (§ 12) einheitlich auf 3 Jahre festgesetzt
(§ 19), wobei selbstverständlich den Gesellschaften
freigegeben ist, namentlich bei der Lebensversiche-
rung, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
längere Verjährungsfristen einzuräumen.
Die Leistungsfrist des Versicherers wird, von
gewissen Vorbehalten für die Hagel-, Haftpflicht-
und Unfallversicherung abgesehen, einheitlich auf
einen Monat nach der Anzeige des Versicherungs-
falles festgesetzt; sind zu dieser Zeit die erforder-
lichen Erhebungen bei ordnungsmäßigem Verhalten
des Versicherers nicht beendigt, so tritt die Fällig-
keit erst am vierzehnten Tage nach dem Abschlüsse
der Erhebungen ein. Im Anschlüsse daran wird
auch die Pflicht zur Leistung einer Abschlagszahlung
allgemein geregelt.
Die rechtliche Stellung der Versicherungs-
agenten wird im wesentlichen gleich behandelt
wie im deutschen Gesetze; die VersO. ladet jedoch
dem Versicherer die Verantwortung auf, wenn der
Versicherungsagent durch falsche Angaben über
wesentliche Umstände zur Eingehung des Vertrages
verleitet hat. Aus einem auf diese Weise zustande-
gekommenen Vertrage entsteht für den Irregeführten
dem Versicherer gegenüber keine Verbindlichkeit.
Die VersO. will damit zum Schutze der Öffentlich-
keit dem äußeren Tatbestände Rechnung tragen, den
der Versicherer durch die Vorschiebung des Agenten
im Geschäftsverkehre schafft, und gleichzeitig die
zwiespältige Auffassung der Praxis beseitigen, die
in dem Versicherungsagenten bei Vermittlung der
Antragstellung bald ein Organ des Versicherers,
bald den Vertreter des Versicherungsnehmers erblickt.
Das Kündigungsrecht beider Teile nach
Eintritt des Versicherungsfalles regelt die
VersO. allgemein, ähnlich wie im deutschen Gesetze
bei der Feuerversicherung. Die Regelung der
VersO. weicht jedoch von der deutschen in der
Richtung ab, daß sie zwingendes Recht zugunsten
des Versicherungsnehmers schafft und das Kündi-
gungsrecht beider Teile an bestimmte Voraussetzungen
bindet. Demgemäß ist der Versicherer zur Kündi-
gung nur berechtigt, wenn er Entschädigung geleistet
hat oder wenn dem Versicherungsnehmer bei Er-
hebung eines unbegründeten Entschädigungsan-
spruches Arglist zur Last fällt, der Versicherungs-
nehmer dagegen nur, wenn der Versicherer die
Anerkennung eines begründeten Entschädigungsan-
spruches ganz oder zum Teile verweigert oder ver-
zögert hat. Diese Tatbestände ermöglichen es auch,
den Zeitpunkt, von dem an die einmonatige Frist
für die Kündigung in Lauf tritt, genauer festzusetzen
als dies im deutschen Gesetze geschehen ist.
Eine erhebliche Abweichung besteht bei den
Vorschriften über die Veräußerung der ver-
sicherten Sache. Die VersO. hält nämlich die
Fälle auseinander, je nachdem es sich um die Ver-
äußerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen
handelt. Im ersten Falle erlischt das Versicherungs-
verhältnis mit dem Ausscheiden der Sache aus der
Gewahrsame des Veräußerers. Bei Veräußerung
von unbeweglichen Sachen und ihres Zubehörs sind
die Vorschriften über den Uebergang des Ver-
sicherungsverhältnisses auf den Erwerber und über
das Kündigungsrecht dem deutschen Gesetze ent-
nommen. Auch die Anzeigepflicht besteht; doch
ist deren Unterlassung nicht wie im deutschen Ge-
setze mit der Folge der Anspruchsverwirkung bedroht.
Der VersO. liegt die Auffassung zugrunde, daß die
Härte dieser Rechtsfolge mit dem Interesse des Ver-
sicherers an der rechtzeitigen Erstattung der Anzeige
nicht im Einklänge steht, da in der Regel der Fälle
durch den Uebergang unbeweglicher Sachen das
Risiko des Versicherers überhaupt kaum beeinträchtigt
wird. Dieser Auffassung entspricht auch die weitere
Vorschrift, daß durch den Uebergang versicherter
Sachen im Erbwege das Versicherungsverhältnis
nicht berührt wird und daß abweichende Verein-
barungen, soweit es sich um die Versicherung einer
unbeweglichen Sache und ihres Zubehörs handelt,
für nichtig erklärt werden.
Die Vorschriften über die einzelnen Ver-
sicherungszweige decken sich überwiegend mit
dem deutschen Gesetze. Hervorzuheben wäre nur,
daß auf dem Gebiete der Feuer- und der Viehver-
sicherung den versicherten Sachen eine gewisse
Freizügigkeit innerhalb des Ortes, für den Ver-
sicherung genommen wurde, zwingend zustatten
kommt (§§ 75, 98) und daß bei der Haftpflichtver-
sicherung dem Dritten wegen seines Anspruches
gegen den Versicherungsnehmer ein gesetzliches
Pfandrecht an dessen Entschädigungsforderung aus
dem Versicherungsverträge, nicht bloß ein abge-
sondertes Befriedigungsrecht im Konkurs, zusteht.
Die Lebensversicherung wird ebenso wie
im deutschen Gesetze durchaus im Sinne des gegen-
wärtigen Geschäftsbetriebes geregelt. Die Fristen
für die Unanfechtbarkeit der Police sowie für die
Geltendmachung einer Gefahrerhöhung sind auf
5 Jahre verkürzt (§ 136); ebenso haftet der Ver-
sicherer auch im Falle des Selbstmordes, wenn der