Metadaten : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (3)

Abschnitt  VII.  §  47.  Lieferfrist  für  Thiere.
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(2)  Sie  beginnt  mit  der  auf  die  Abstempelung  des  Frachtbriefs
oder  Aushändigung  des  Beförderungsscheins  folgenden  Mitternacht
und  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  das  Vieh  auf  der  Bestimmungsstation ¬
  zur  Abnahme  bereit  gestellt  ist.164)
(3)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  außer  den  Fällen  des  §  63
Absatz  6  auch  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  des  Viehes  auf  den
165)
Tränkestationen  sowie  für  die  Dauer  der  ärztlichen  Viehbeschauung.
(4)  Die  Auslieferung  von  Pferden  und  Hunden,  welche  mit
Personenzügen  befördert  werden,  kann  in  der  im  §  33  Absatz  2  und  6
bestimmten  Frist  verlangt  werden.!86)
163)  §  47  handelt  von  der  Lieferfrist  für  Thiere,  und  zwar  Abs.  1  §  47.
(in  Verbindung  mit  Abs.  4)  von  der  Zusammensetzung  und  Dauer,
Abs.  2  Beginn  und  Wahrung,  Abs.  3  Ruhen  der  Frist.  Ueber  die  Pflicht
zur  Veröffentlichung  und  die  Form  derselben  ist  hier  zwar  nichts  bestimmt.
Doch  unterliegt  es  mit  Rücksicht  auf  §  48  Abs.  1  keinem  Zweifel,  daß  auch
die  Lieferfristen  für  Thiere  gemäß  §  63  Abs.  1  durch  die  Tarife  veröffentlicht ¬
  werden  müssen.
Nach  Abs.  1  setzt  sich  die  Lieferfrist  für  Thiere  in  gleicher  Weise  7
wie  die  für  andere  Güter  (§  63)  aus  Expeditions=  und  Trans=Abs.  1.
portfrist  zusammen.  Erstere  umfaßt  die  für  die  eisenbahnseitige  Vorbereitung
des  Transports  und  sämmtliche  damit  zusammenhängende  Manipulationen
erforderliche  Zeit,  letztere  die  eigentliche  Lauffrist,  d.  h.  die  für  die  wirkliche
Fortbewegung  des  Transports  nöthige  Frist.  Abs.  1  stellt  für  die  Lieferfrist
bei  Thiertransporten  dieselben  Ansätze  auf,  welche  §  63  Abs.  1  lit.  a.  Verk.Ord. ¬
  für  Eilgüter  bestimmt,  nämlich  eine  Expeditionsfrist  von  1  Tag  und
eine  Transportfrist  für  je  auch  nur  angefangene  300  Kilometer  von  1  Tag.
Wie  die  Worte  „darf  nicht  mehr  betragen“  andeuten,  sind  diese  Fristen
ebenso  wie  im  §  63  Maximalfristen  d.  h.  jede  Bahn  ist  an  diese  ihr  vorgeschriebene ¬
  Grenze  gebunden  und  darf  nicht  darüber  hinausgehen,  wohl  aber
geringere  Fristen  normiren.  Längere  Lieferfristen  sind  selbst  dann  nicht  gestattet, ¬
  wenn  andere  günstige  Bedingungen  dafür  gewährt  werden.  Noch
weniger  ist  es  zulässig,  die  Lieferfristen  etwa  ganz  aufzuheben.  Für  unstatthaft ¬
  ist  es  insbesondere  erklärt,  bei  Sendungen,  welche  zu  ermäßigten  Frachtsätzen ¬
  transportirt  werden,  die  reglementarischen  Lieferungszeiten  zu  verlängern
oder  ganz  aufzuheben  (s.  Schreiben  des  R.=E.=B.=A.  v.  22.  März  1876  und  den
Erl.  des  Pr.  Hand.=Min.  v.  9.  April  1876);  und  ebenso  ist  es  unzulässig,
risten  außer  Ansatz  zu  lassen
die  Sonn=  und  Feiertage  bei  Berechnung  der
(außer  in  den  Fällen  des  §  63,  Abs.  6  u.  7,  Verk.=Ord.,)  oder  für  Sendungen,
welche  nur  an  bestimmten  Tagen  der  Woche  expedirt  werden  (z.  B.  auf  Haltestellen ¬
  mit  beschränktem  Güterexpeditionsdienste,  Vieh-  und  Wochenmärkten  2c.)
eine  Verlängerung  der  normalen  Fristen  in  den  Tarifen  auszubedingen.
(Vgl.  Erl.  d.  Pr.  Hand.=Min.  vom  16.  Dezember  1876,  V,  11956,  und  vom
31.  März  1877,  V,  2634,  II,  5845.)
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