Abschnitt VII. § 47. Lieferfrist für Thiere.
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(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs
oder Aushändigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht
und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation ¬
zur Abnahme bereit gestellt ist.164)
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des § 63
Absatz 6 auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den
165)
Tränkestationen sowie für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung.
(4) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit
Personenzügen befördert werden, kann in der im § 33 Absatz 2 und 6
bestimmten Frist verlangt werden.!86)
163) § 47 handelt von der Lieferfrist für Thiere, und zwar Abs. 1 § 47.
(in Verbindung mit Abs. 4) von der Zusammensetzung und Dauer,
Abs. 2 Beginn und Wahrung, Abs. 3 Ruhen der Frist. Ueber die Pflicht
zur Veröffentlichung und die Form derselben ist hier zwar nichts bestimmt.
Doch unterliegt es mit Rücksicht auf § 48 Abs. 1 keinem Zweifel, daß auch
die Lieferfristen für Thiere gemäß § 63 Abs. 1 durch die Tarife veröffentlicht ¬
werden müssen.
Nach Abs. 1 setzt sich die Lieferfrist für Thiere in gleicher Weise 7
wie die für andere Güter (§ 63) aus Expeditions= und Trans=Abs. 1.
portfrist zusammen. Erstere umfaßt die für die eisenbahnseitige Vorbereitung
des Transports und sämmtliche damit zusammenhängende Manipulationen
erforderliche Zeit, letztere die eigentliche Lauffrist, d. h. die für die wirkliche
Fortbewegung des Transports nöthige Frist. Abs. 1 stellt für die Lieferfrist
bei Thiertransporten dieselben Ansätze auf, welche § 63 Abs. 1 lit. a. Verk.Ord. ¬
für Eilgüter bestimmt, nämlich eine Expeditionsfrist von 1 Tag und
eine Transportfrist für je auch nur angefangene 300 Kilometer von 1 Tag.
Wie die Worte „darf nicht mehr betragen“ andeuten, sind diese Fristen
ebenso wie im § 63 Maximalfristen d. h. jede Bahn ist an diese ihr vorgeschriebene ¬
Grenze gebunden und darf nicht darüber hinausgehen, wohl aber
geringere Fristen normiren. Längere Lieferfristen sind selbst dann nicht gestattet, ¬
wenn andere günstige Bedingungen dafür gewährt werden. Noch
weniger ist es zulässig, die Lieferfristen etwa ganz aufzuheben. Für unstatthaft ¬
ist es insbesondere erklärt, bei Sendungen, welche zu ermäßigten Frachtsätzen ¬
transportirt werden, die reglementarischen Lieferungszeiten zu verlängern
oder ganz aufzuheben (s. Schreiben des R.=E.=B.=A. v. 22. März 1876 und den
Erl. des Pr. Hand.=Min. v. 9. April 1876); und ebenso ist es unzulässig,
risten außer Ansatz zu lassen
die Sonn= und Feiertage bei Berechnung der
(außer in den Fällen des § 63, Abs. 6 u. 7, Verk.=Ord.,) oder für Sendungen,
welche nur an bestimmten Tagen der Woche expedirt werden (z. B. auf Haltestellen ¬
mit beschränktem Güterexpeditionsdienste, Vieh- und Wochenmärkten 2c.)
eine Verlängerung der normalen Fristen in den Tarifen auszubedingen.
(Vgl. Erl. d. Pr. Hand.=Min. vom 16. Dezember 1876, V, 11956, und vom
31. März 1877, V, 2634, II, 5845.)
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