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2) hierbey alle die Foͤrmlichkeiten und Verfuͤgungen
wegen ihres Bestandes ein, welche bereits oben
wo von den Schankungen zwischen Eheleuten
welchen ach G. R. leben, (§. 69-71.) gehandel
wurde, weitläufiger vorkamen.
5) Es mussen naͤhmlich die Schankungen, die etwas
Nahmhaftes austragen, und sich uͤber Orts-Gewohnheit ¬
und Standes=Gebühr erstrecken, bey
Vermeidung ihrer Ungültigkeit a) schriftlich verfasset, =
3) von dem schenkenden Ehegatten entweder
selbst, oder da er des Schreibens unerfahren, von
jemand anderem in dessen Nahmen unterschrieben
werden.
4) Sollen die Schankungen nicht zum Nachtheile der
Glaubiger gereichen 748).
5) Sind diese betraͤchtlichen Schankungen waͤhrend
der Lebzeiten des schenkenden Ehegatten auch ungeachtet ¬
der beygesetzten Clausel der Unwiderruflichkeit
widerruflich 749). Das Widerrufene bleibt alsdann =
in der G. G.
6) Kann
748) L. R. Tit. VI. §. 13. S. 182.
749) L. R. a. a. O. §. 144. S. 182-183. Nimmt man
die Worte des L. R. so, wie sie da liegen, so sollte man glauben, =
daß sich diese Verfügung, so wie die unter N. 6. u. 7.
auf alle und jede Schankungen erstreckte. Daß aber blos
von beträchtlichen hier die Rede sey, erhellt daraus, weil
die übrigen nach N. 3. gleich anfangs gültig sind, hiermit
keiner Bestätigung durch den Tod des Geschenkgebers bedürfen, =
und in Rücksicht derselben das G. R. nach N. 9.
eintritt.