Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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2)  hierbey  alle  die  Foͤrmlichkeiten  und  Verfuͤgungen
wegen  ihres  Bestandes  ein,  welche  bereits  oben
wo  von  den  Schankungen  zwischen  Eheleuten
welchen  ach  G.  R.  leben,  (§.  69-71.)  gehandel
wurde,  weitläufiger  vorkamen.
5)  Es  mussen  naͤhmlich  die  Schankungen,  die  etwas
Nahmhaftes  austragen,  und  sich  uͤber  Orts-Gewohnheit ¬
  und  Standes=Gebühr  erstrecken,  bey
Vermeidung  ihrer  Ungültigkeit  a)  schriftlich  verfasset, =
  3)  von  dem  schenkenden  Ehegatten  entweder
selbst,  oder  da  er  des  Schreibens  unerfahren,  von
jemand  anderem  in  dessen  Nahmen  unterschrieben
werden.
4)  Sollen  die  Schankungen  nicht  zum  Nachtheile  der
Glaubiger  gereichen  748).
5)  Sind  diese  betraͤchtlichen  Schankungen  waͤhrend
der  Lebzeiten  des  schenkenden  Ehegatten  auch  ungeachtet ¬
  der  beygesetzten  Clausel  der  Unwiderruflichkeit
widerruflich  749).  Das  Widerrufene  bleibt  alsdann =
  in  der  G.  G.
6)  Kann
748)  L.  R.  Tit.  VI.  §.  13.  S.  182.
749)  L.  R.  a.  a.  O.  §.  144.  S.  182-183.  Nimmt  man
die  Worte  des  L.  R.  so,  wie  sie  da  liegen,  so  sollte  man  glauben, =
  daß  sich  diese  Verfügung,  so  wie  die  unter  N.  6.  u.  7.
auf  alle  und  jede  Schankungen  erstreckte.  Daß  aber  blos
von  beträchtlichen  hier  die  Rede  sey,  erhellt  daraus,  weil
die  übrigen  nach  N.  3.  gleich  anfangs  gültig  sind,  hiermit
keiner  Bestätigung  durch  den  Tod  des  Geschenkgebers  bedürfen, =
  und  in  Rücksicht  derselben  das  G.  R.  nach  N.  9.
eintritt.
            
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