Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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1)  in  Ruͤcksicht  der  dem  Beschaͤdigten  aus  dem  gemeinschaftlichen ¬
  Vermoͤgen  zu  leistenden  Entschaͤdigung
738);
2)  in  Rucksicht  der  Geldstrafe,  die  der  unschuldige
Theil  den  schuldigen  Theil  aus  dem  gemeinschaftlichen ¬
  Vermögen  erlegen  läßt  739).
Bey  diesem  Ersatze  kömmt  es  auf  zwey  Puncte  an.
Erstens  was  der  unschuldige  Theil  hierbey  zu  beobachten, ¬
  und  zweytens  wie  dieser  Ersatz  zu  geschehen  habe.
§.  445.
Was  der  unschuldige  Theil  hierbey  zu  beobachten
habe?
Der  unschuldige  Theil  kann  sich  den  Ersatz  vorbehalten, ¬
  jedoch  soll
1)  dieses  sogleich,  als  die  Geldbuße  erleget  wird,  geschehen ¬
  740).
2)  Was  das  L.  R.  in  Rücksicht  der  vorzubehaltenden
Wiedererstattung  der  Geldbuße  verordnet,  hat  auch
in  Rücksicht  des  Ersatzes  der  dem  Damnificaten
geleisteten  Entschädigung  Statt  741).  —  Es  liegt
in  der  Willkuͤr  des  unschuldigen  Theiles,  die  Geldstrafe ¬
  zu  zahlen,  oder  zu  verweigern;  er  kann  daher ¬

738)  L.  R.  Tit.  VII.  §.  25.  am  Ende  S.  193.
739)  L.  R.  §.  21.  S.  191.
740)  L.  N.  §.  21.  S.  191.
741)  Comment.  ad  §.  21.  usque  vorbehalten).  p.  182.
            
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