Inhaltsverzeichnis : Miscellaneen zum Lehnrechte (Bd. 4 (1794))

im  Hochstift  Oßnabrück.
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sehen,  gestalt  man  hier  die  lehne  nicht  mehr  zertrenne, -
  folglich  die  im  tehnprotocoll  de  Anno  1556.
erhaltene  decisio,  daß,  wenn  die  feuda  indivisibilia,
der  älteste  Sohn  der  Lehnträger  sey,  Platz  gewinnen
muß.  Und  nichts  widriges  kann  daraus  avanciret
werden,  maßen  was  die  Herren  von  Nehem  zur
Sundermühlen  betrift,  der  älteste  Herr  Sohn,  welcher -
  hier  Thumherr  war,  die  Präbende  auf  den
mittlern  Bruder  resigniret,  und  der  väterlichen  Disposition -
  ungeachtet,  die  Güter  angetreten  und  darauf -
  geheirathet  hat,  item,  der  älteste  Herr  von  langen -
  seinem  Herrn  Bruder,  dem  Herrn  Obristen  von
längen,  freiwillig  die  Güther  nebst  seinem  Rechte
abgetreten  2),  welches,  daß  es  auf  gleiche  Art  in
denen  andern  Exemplis,  so  uns  sogleich  nicht  beifallen, -
  geschehen,  nicht  unbillig  zu  vermuthen.  7tima
dubitandi  ratio  wird  in  resolutione  quaestionis  tertiae -
  ihre  abhelfliche  Maaße  erhalten.
Was  die  leztere  aber  betrifft,  ob  es  wohl  eben
überhaupt  sine  vlla  limitatione  nicht  mag  statuiret
werden,  quod  Doctori  de  consuetudine  asserenti
credendum  sit  maxime  in  curia  in  qua  versatus
est  Y,  so  sind  hier  doch  andere  mehrere  in  rationibus -
  decidendi  befindliche  und  gezeigte  Umstände  vorhanden, -
  bei  welchen  allen  dann  die  Attestata,  man
will  nicht  sagen,  so  vieler  wackerer  und  hiesiger  Feudalrechten -
  Kündiger,  nunmehro  bei  Gott  seyender
Männer,  sondern  sogar  eines  so  vornehmen  Collegii,
als  ein  hochwürdiges  Thumcapitel  ist,  und  welches
bei
J  2
X)  Siehe  Beilage  I.
7)  Mascardus  Concl.  426.  n.  18.22.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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