Volltext : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (2)

540
§.  318.
B.)  gegen  die  Vormänner
a)  auf  das  Eigenthum  der  Wechselforderung;
In  Beziehung  auf  den  unmittelbaren  Giranten
und  dessen  Vormänner  hat  der  Giratar  bey  dem
eigentlichen  Indossamente  zuerst  das  Recht,
sich  als  Eigenthümer  des  Wechsels  zu  benehmen ¬
  und  daher  über  die  von  ihm  eingehobene
Wechselsumme  niemand  Rechenschaft  zu  geben,
sondern  dieselbe  für  sich  zu  behalten,  was  schon
aus  dem  Begriffe  des  eigentlichen  Indossamentes ¬
  mit  Nothwendigkeit  fliesst.
§.  319.
b)  Recht,  mit  dem  Wechsel  weiter  zu  disponiren;
Als  Eigenthümer  des  Wechsels  hat  er  ferner ¬
  das  Recht,  mit  dem  an  ihn  girirten  Wechselbrief ¬
  zu  disponiren  (§§.  236—238);  folglich
denselben  entweder  in  das  Eigenthum  eines
Andern  (durch  das  eigentliche  Indossament, ¬
  wenn  die  dazu  nothwendigen  Bedingungen -
  eintreten  ;  oder,  wenn  eine  davon  mangelt
durch  eine  gemeine  Cession)  abzutreten,  oder
ihn  einem  Andern  bloss  zur  Eincassirung  auf
seinen  Nahmen  durch  ein  Indossament
per  Procura,  oder  eine  gemeine  Vollmacht
zu  überlassen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer