Die juristischen Thatsachen. Die Rechtsgeschäfte. § 177.
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ist die gemeinrechtliche Geltung nicht abzusprechen °. Aber man muss
sich im Interesse ebenso der Heiligkeit des Eids wie des Ansehns
der Gesetze gegen jede Ausdehnung erklären.
§ 177.
10. Die Auslegung der Rechtsgeschäfte*.
Den Stoff bilden für die Auslegung die dem rechtsgeschäftlichen
Thatbestand angehörigen Willensäufserungen. Darum berührt sich die
Lehre von der Auslegung vielfach mit der Lehre von den Erfordernissen ¬
der Willensäufserungen. Darum bewegt sich die Auslegung
freier bei den formlosen als bei den formellen Rechtsgeschäften, freier
bei einseitigen Verfügungen als bei Verträgen; auch der Gegensatz
von Verkehrsgeschäften und Nichtverkehrsgeschäften hat für sie Bedeutung. ¬
I. Für die Auslegung von Erklärungen ist der Sprachgebrauch
massgebend, und zwar im Zweifel der Sprachgebrauch des Orts, wo
die Erklärung abgegeben wurde, und des Berufsstands, dem der Erklärende ¬
angehört, ja selbst ein individueller Sprachgebrauch, wenn
es sich um Ausdrücke handelt, die im gemeinen Sprachgebrauch einer
festen Abgrenzung entbehren, z. B. Hausgerät, vorausgesetzt, dass der
gebrauchte Ausdruck das Gewollte nach dem gemeinen Sprachgebrauch
So zweifellos bei letztwilligen Verfügungen und
bezeichnen kann!.
sonstigen Freigebigkeitsakten. Dagegen kann sich der Erklärende bei
Verkehrsgeschäften auf einen individuellen, ja selbst auf einen örtlichen
oder fachmässigen Sprachgebrauch nicht berufen, der dem Erklärungsempfänger ¬
nicht bekannt war und ohne den Vorwurf einer Nachlässig
keit oder unverzeihlichen Unwissenheit unbekannt sein konnte“. Dies
vorbehalten entscheidet für ein Vertragsangebot regelmässig der Sprachgebrauch ¬
des Antragstellers. Sind aber z. B. Waren mit festen Preisen
° A. M. Dernburg I § 121 N. 5, indem er die erste Ausnahmebestimmung
durch eine gewagte Schlufsfolgerung aus StGB. § 301, 302, die kanonische mit der
nicht zu beweisenden Behauptung beseitigt, dafs heutzutage die unbeschworne
Einwilligung der Frau genüge. Gegen ihn Windscheid § 83a N. 4; Bekker
§ 108 Beil. II.
* Burckhard, Die civilist. Präsumtionen (1866) S. 249—269; Leonhard,
um bei nichtigen Rechtsgeschäften (1882) S. 172 fg.
In
L. 4 pr. L. 50 § 3 de legat. I L. 7 § 2 de supp. leg. 37, 10 L. 33 de auro
leg. 34, 2. Enneccerus Rechtsgeschäft S. 123 N. 2.
2 Seuff. XVIII 227 (Gruben im Sinne der Gerberei), XL 94 (massives Haus).
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Binding, Handbuch. I. 7. 1: Regelsberger, Pand. I.