Metadaten : Pandekten (1)

Die  juristischen  Thatsachen.  Die  Rechtsgeschäfte.  §  177.
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ist  die  gemeinrechtliche  Geltung  nicht  abzusprechen  °.  Aber  man  muss
sich  im  Interesse  ebenso  der  Heiligkeit  des  Eids  wie  des  Ansehns
der  Gesetze  gegen  jede  Ausdehnung  erklären.
§  177.
10.  Die  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte*.
Den  Stoff  bilden  für  die  Auslegung  die  dem  rechtsgeschäftlichen
Thatbestand  angehörigen  Willensäufserungen.  Darum  berührt  sich  die
Lehre  von  der  Auslegung  vielfach  mit  der  Lehre  von  den  Erfordernissen ¬
  der  Willensäufserungen.  Darum  bewegt  sich  die  Auslegung
freier  bei  den  formlosen  als  bei  den  formellen  Rechtsgeschäften,  freier
bei  einseitigen  Verfügungen  als  bei  Verträgen;  auch  der  Gegensatz
von  Verkehrsgeschäften  und  Nichtverkehrsgeschäften  hat  für  sie  Bedeutung. ¬

I.  Für  die  Auslegung  von  Erklärungen  ist  der  Sprachgebrauch
massgebend,  und  zwar  im  Zweifel  der  Sprachgebrauch  des  Orts,  wo
die  Erklärung  abgegeben  wurde,  und  des  Berufsstands,  dem  der  Erklärende ¬
  angehört,  ja  selbst  ein  individueller  Sprachgebrauch,  wenn
es  sich  um  Ausdrücke  handelt,  die  im  gemeinen  Sprachgebrauch  einer
festen  Abgrenzung  entbehren,  z.  B.  Hausgerät,  vorausgesetzt,  dass  der
gebrauchte  Ausdruck  das  Gewollte  nach  dem  gemeinen  Sprachgebrauch
So  zweifellos  bei  letztwilligen  Verfügungen  und
bezeichnen  kann!.
sonstigen  Freigebigkeitsakten.  Dagegen  kann  sich  der  Erklärende  bei
Verkehrsgeschäften  auf  einen  individuellen,  ja  selbst  auf  einen  örtlichen
oder  fachmässigen  Sprachgebrauch  nicht  berufen,  der  dem  Erklärungsempfänger ¬
  nicht  bekannt  war  und  ohne  den  Vorwurf  einer  Nachlässig
keit  oder  unverzeihlichen  Unwissenheit  unbekannt  sein  konnte“.  Dies
vorbehalten  entscheidet  für  ein  Vertragsangebot  regelmässig  der  Sprachgebrauch ¬
  des  Antragstellers.  Sind  aber  z.  B.  Waren  mit  festen  Preisen
°  A.  M.  Dernburg  I  §  121  N.  5,  indem  er  die  erste  Ausnahmebestimmung
durch  eine  gewagte  Schlufsfolgerung  aus  StGB.  §  301,  302,  die  kanonische  mit  der
nicht  zu  beweisenden  Behauptung  beseitigt,  dafs  heutzutage  die  unbeschworne
Einwilligung  der  Frau  genüge.  Gegen  ihn  Windscheid  §  83a  N.  4;  Bekker
§  108  Beil.  II.
*  Burckhard,  Die  civilist.  Präsumtionen  (1866)  S.  249—269;  Leonhard,
um  bei  nichtigen  Rechtsgeschäften  (1882)  S.  172  fg.
In
L.  4  pr.  L.  50  §  3  de  legat.  I  L.  7  §  2  de  supp.  leg.  37,  10  L.  33  de  auro
leg.  34,  2.  Enneccerus  Rechtsgeschäft  S.  123  N.  2.
2  Seuff.  XVIII  227  (Gruben  im  Sinne  der  Gerberei),  XL  94  (massives  Haus).
41
Binding,  Handbuch.  I.  7.  1:  Regelsberger,  Pand.  I.
            
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