Streitige Gerichtsbarkeit.
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und der Finanzen getroffenen Verfügungen verordnen Wir, nach Anhörung Unseres
Geheimen Rathes, wie folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Dienst=Prüfungen für die Aemter im Departement
der
Justiz theilen sich nach dem Grade der für die verschiedenen Dienst=Kategorien
erforderlichen Bildung in niedere und höhere.
§ 2. Die Prüfungen geschehen theils schriftlich, theils mündlich.
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen an einer Prüfung gleichzeitig
theilnehmenden Candidaten die gleichen Aufgaben vorgelegt.
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen.
§ 3. Der Gebrauch von Büchern und anderen literarischen Hülfsmitteln,
mit
Ausnahme derjenigen Gesetzes=Sammlungen, welche die Prüfungs-Commission etwa
ausdrücklich gestattet, ist den Prüfungs-Candidaten verboten.
Ein Candidat, der sich einer Uebertretung dieses Verbots schuldig macht,
wird,
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung zur Anzeige kommt, durch Erkenntniß der Prüfungs=Commission ¬
von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; wenn
aber seine Verfehlung erst später entdeckt wird, so wird ihm kein Prüfungs=Zeugniß
ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen.
Auf gleiche Weise werden diejenigen Candidaten bestraft, welche Anderen wähder ¬
Prüfung mündliche oder schriftliche Mittheilungen über Prüfungs=Gegenstände ¬
machen oder solche Mittheilungen annehmen.
§ 4. Gesuche um Zulassung zur Prüfung, die nicht in der hiefür festgesetzten
Frist
(§§ 10, 21 und 29) eingereicht werden, oder nicht mit allen vorgeschriebenen
Nachweisungen (§§ 11, 22 und 30) versehen sind, werden nicht berücksichtigt.
Candidaten, die nicht am Anfang des für die wirkliche Vornahme einer Prüfung
festgesetzten Termins (§§ 10, 23 und 29) erscheinen, werden auf die nächstfolgende
Prüfung verwiesen.
Diejenigen Candidaten aber, die sich zwar vorschriftsmäßig gemeldet haben, aber
nicht für zulassungsfähig erkannt wurden, werden hievon, unter Angabe des Grundes,
in Kenntniß gesetzt.
§ 5. Wer bei einer Prüfung nicht bestanden ist, wird hievon durch den Aktuar
der
rüfungs=Commission in Kenntniß gesetzt, und kann sich frühestens nach Ablauf
eines Jahres aufs Neue um Zulassung zur Prüfung melden.
§ 6. Zur Bewerbung um Canzlisten= und Copistenstellen werden auch Männer,
welche die Dienst=Prüfung im Departement nicht erstanden haben, zugelassen, wenn
sie sich über die für solche Stellen erforderlichen Eigenschaften auf andere Weise ausgewiesen ¬
haben.
II. Von der niedern Dienst=Prüfung*).
III. Von den höheren Dienstprüfungen.
A. Im Allgemeinen.
§ 15. Die Befähigung zu allen übrigen, in dem § 7 nicht genannten Aemtern des
Departements, so wie zu dem Berufe eines öffentlichen Rechtsanwalts ist durch die
genügende Erstehung der zwei höheren Justiz=Dienstprüfungen bedingt.
*) S. oben Bd. II Thl. 2 S. 197.