Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

Streitige  Gerichtsbarkeit.
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und  der  Finanzen  getroffenen  Verfügungen  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen  Rathes,  wie  folgt:
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.  Die  Dienst=Prüfungen  für  die  Aemter  im  Departement
der
Justiz  theilen  sich  nach  dem  Grade  der  für  die  verschiedenen  Dienst=Kategorien
erforderlichen  Bildung  in  niedere  und  höhere.
§  2.  Die  Prüfungen  geschehen  theils  schriftlich,  theils  mündlich.
Bei  der  schriftlichen  Prüfung  werden  allen  an  einer  Prüfung  gleichzeitig
theilnehmenden  Candidaten  die  gleichen  Aufgaben  vorgelegt.
Die  mündliche  Prüfung  folgt  der  schriftlichen.
§  3.  Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  literarischen  Hülfsmitteln,
mit
Ausnahme  derjenigen  Gesetzes=Sammlungen,  welche  die  Prüfungs-Commission  etwa
ausdrücklich  gestattet,  ist  den  Prüfungs-Candidaten  verboten.
Ein  Candidat,  der  sich  einer  Uebertretung  dieses  Verbots  schuldig  macht,
wird,
wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  zur  Anzeige  kommt,  durch  Erkenntniß  der  Prüfungs=Commission ¬
  von  der  ferneren  Theilnahme  an  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn
aber  seine  Verfehlung  erst  später  entdeckt  wird,  so  wird  ihm  kein  Prüfungs=Zeugniß
ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen.
Auf  gleiche  Weise  werden  diejenigen  Candidaten  bestraft,  welche  Anderen  wähder ¬
  Prüfung  mündliche  oder  schriftliche  Mittheilungen  über  Prüfungs=Gegenstände ¬
  machen  oder  solche  Mittheilungen  annehmen.
§  4.  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung,  die  nicht  in  der  hiefür  festgesetzten
Frist
(§§  10,  21  und  29)  eingereicht  werden,  oder  nicht  mit  allen  vorgeschriebenen
Nachweisungen  (§§  11,  22  und  30)  versehen  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.
Candidaten,  die  nicht  am  Anfang  des  für  die  wirkliche  Vornahme  einer  Prüfung
festgesetzten  Termins  (§§  10,  23  und  29)  erscheinen,  werden  auf  die  nächstfolgende
Prüfung  verwiesen.
Diejenigen  Candidaten  aber,  die  sich  zwar  vorschriftsmäßig  gemeldet  haben,  aber
nicht  für  zulassungsfähig  erkannt  wurden,  werden  hievon,  unter  Angabe  des  Grundes,
in  Kenntniß  gesetzt.
§  5.  Wer  bei  einer  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  wird  hievon  durch  den  Aktuar
der
rüfungs=Commission  in  Kenntniß  gesetzt,  und  kann  sich  frühestens  nach  Ablauf
eines  Jahres  aufs  Neue  um  Zulassung  zur  Prüfung  melden.
§  6.  Zur  Bewerbung  um  Canzlisten=  und  Copistenstellen  werden  auch  Männer,
welche  die  Dienst=Prüfung  im  Departement  nicht  erstanden  haben,  zugelassen,  wenn
sie  sich  über  die  für  solche  Stellen  erforderlichen  Eigenschaften  auf  andere  Weise  ausgewiesen ¬
  haben.
II.  Von  der  niedern  Dienst=Prüfung*).
III.  Von  den  höheren  Dienstprüfungen.
A.  Im  Allgemeinen.
§  15.  Die  Befähigung  zu  allen  übrigen,  in  dem  §  7  nicht  genannten  Aemtern  des
Departements,  so  wie  zu  dem  Berufe  eines  öffentlichen  Rechtsanwalts  ist  durch  die
genügende  Erstehung  der  zwei  höheren  Justiz=Dienstprüfungen  bedingt.
*)  S.  oben  Bd.  II  Thl.  2  S.  197.
            
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