Volltext : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (1)

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Beziehung  Präsentant.  Erklärt  sich  nun  der
Trassat  zu  Folge  des  Auftrages  des  Trassanten  die
Zahlung  leisten  zu  wollen;  so  schreibt  er  diese  Erklärung ¬
  unter  Beyrückung  seiner  Unterschrift  auf
den  Wechsel  durch  das  Wörtchen  acceptirt;
daher  diese  Erklärung  die  Acceptation  und
zwar  die  gemeine,  der  Trassat  aber  hiernach
Acceptant  genannt  wird.  Ist  die  Zahlungszeit
herangekommen;  so  präsentirt  der  Inhaber  des
Wechsels  denselben,  bey  dem  fremden  Wechselgeschäfte ¬
  dem  Acceptanten,  bey  dem  eigenen
aber,  dem  Aussteller  mit  der  Forderung  der  Bezahlung, ¬
  welches  die  Präsentation  zur  Zahlung ¬
  heist.  Es  gibt  daher  zwey  Arten  der  Präsentation, ¬
  nähmlich  die  Präsentation  zurAcceptation, ¬
  und  jene  zur  Zahlung.  Bezahlt  der
Schuldner  den  Wechsel;  so  gibt  der  Präsentant
ihm  den  Wechsel  zurück,  nachdem  er  vorläufig
die  geschehene  Zahlung  darauf  quittirt  hat.
Diess  ist  nun  die  Darstellung  des  Wechselgeschäftes ¬
  in  seiner  möglich  einfachsten  Form.  Allein
selten  wird  es  so  ganz  einfach  angetroffen;  da  es
gewöhnlich  durch  den  Beytritt  mehrerer  anderer
Personen,  auch  oft  durch  die  Verweigerung  der
Acceptation  oder  Zahlung  viel  complicirter  wird.
Die  gewöhnlichste  Vermehrung  der  Personen
im  Wechselgeschäfte  entsteht  dadurch,  dass  der
Wechsel,  abermahls  unter  wechselrechtlicher  Haftung, ¬
  von  dem  ersten  Inhaber  desselben  an  einen
Andern,  und  oft  von  diesem  wieder  weiter  und  so
            
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