Volltext : Handbuch des Seerechts (2)

Erster  Abschnitt.  Das  Schiff.
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einer  Reise  eingetreten  ist;  es  ist  in  diesem  Falle  der  Wert,  den
das  Schiff  bei  dem  Antritte  der  Reise'  gehabt  hat.  Ist  dagegen
die  Seeuntüchtigkeit  nicht  während  einer  Reise  eingetreten,  so  gilt
als  der  frühere  Wert  derjenige,  den  das  Schiff,  bevor  es  seeuntüchtig
geworden  ist,  gehabt  hat  oder  bei  gehöriger  Ausrüstung  gehabt
haben  würde2.  Der  für  die  Bewertung  massgebende  Ort  wird  regelmäfsig ¬
  derjenige  sein,  an  welchem  sich  das  Schiff  in  dem  für  die
Bewertung  mafsgebenden  Zeitpunkte  befand;  das  ist  nur  deshalb
nicht  ausdrücklich  im  Gesetze  gesagt  worden,  damit  dadurch  nicht
eine  durch  die  Umstände  gebotene  Abweichung,  z.  B.  durch  Berücksichtigung ¬
  der  Verhältnisse  eines  nahen,  als  eigentlicher  Markt  für
das  Schiff  in  Betracht  kommenden,  grösseren  Handelsplatzes  unmöglich ¬
  gemacht  würde3.  Im  übrigen  bestehen  für  die  Ermittelung
des  früheren  Wertes  des  Schiffes  keine  besonderen  Vorschriften.
Namentlich  ist  auch  der  Versicherungswert  für  sie  zwar  verwendbar.
aber  nicht  massgebend4.
Streitig  ist,  ob  unter  den  mit  dem  früheren  Werte  des  Schiffs
zu  vergleichenden  „Kosten  der  Reparatur“  nur  diejenigen  zu  verstehen ¬
  sind,  die  unmittelbar  durch  die  Reparatur  verursacht  werden
würden°,  oder  auch  solche,  die,  wie  die  Kosten  der  Geldbeschaffung
im  Nothafen,  nur  mittelbar  durch  die  Reparatur  erwachsen  würden6.
1  Im  Abgangshafen:  O.L.G.  Hamburg  5.  X.  1889  (Z.  f.  H.R.  XXXVIII  247).
2  Nach  Schaps  (Anm.  12  zu  §  479)  sollen  die  Worte  „oder  bei  gehöriger
Ausrüstung  gehabt  haben  würde“  zu  beiden  Relativsätzen  des  letzten  Absatzes ¬
  von  §  479  gehören.  Das  ist  aber  sprachlich  nicht  möglich  und  auch
nicht  beabsichtigt  (vgl.  Prot.  VIII  3996  f.).
3  Prot.  VIII  4141  f.  Lewis2  I  37  (s.  auch  Boyens  I  154)  gibt  dies  merkwürdigerweise -
  dahin  wieder,  dass  „bei  der  Abschätzung  des  früheren  Wertes
des  Schiffes  lediglich  bestimmte  Zeitpunkte,  nicht  aber  auch  die  Orte,  wo  sich
das  Schiff  zu  denselben  gerade  befand  (z.  B.  der  Abgangshafen),  in  Betracht
gezogen  werden“  sollen!
Anders  für  den  Fall  des  jetzigen  §  873  preufs.  Entw.  II  661  Abs.  2,
Entw.  I.  Lsg.  760  Abs.  4.  Die  H.G.B.-Komm.  beschlofs  in  II.  Lesung  (Prot.
VIII  4416,  vgl.  4488),  den  Inhalt  des  Art.  760  Abs.  4  dem  des  jetzigen  §  479
Abs.  2  entsprechend  einzurichten.  Die  Vorschrift  des  §  873  Abs.  3  ist  daher
auch  nur  dahin  zu  verstehen,  dass  der  Versicherungswert  nicht  ausschlag
gebend  sein  soll.  Vgl.  R.G.  Hans.  G.Z.  XII  (1891)  Nr.  103  (=  Seuffert  XLVII
Nr.  222).
Nicht,  wie  Lewis?  1  37  sagt  und  Boyens  I  153  beibehält,  „verursacht
worden  sind“.
°  Für  die  erstere  Ansicht  R.O.H.G.  XII  403,  Makowerli  S.  566,  Gareis
und  Fuchsberger  S.  897  Anm.  34,  Boyens  I  153  f.,  für  die  letztere  Lewis,
Seerecht?  I  S.  37  (auch  Handbuch  S.  72  Anm.  4),  Schaps  Anm.  8  zu  §  479.
            
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