Erster Abschnitt. Das Schiff.
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einer Reise eingetreten ist; es ist in diesem Falle der Wert, den
das Schiff bei dem Antritte der Reise' gehabt hat. Ist dagegen
die Seeuntüchtigkeit nicht während einer Reise eingetreten, so gilt
als der frühere Wert derjenige, den das Schiff, bevor es seeuntüchtig
geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt
haben würde2. Der für die Bewertung massgebende Ort wird regelmäfsig ¬
derjenige sein, an welchem sich das Schiff in dem für die
Bewertung mafsgebenden Zeitpunkte befand; das ist nur deshalb
nicht ausdrücklich im Gesetze gesagt worden, damit dadurch nicht
eine durch die Umstände gebotene Abweichung, z. B. durch Berücksichtigung ¬
der Verhältnisse eines nahen, als eigentlicher Markt für
das Schiff in Betracht kommenden, grösseren Handelsplatzes unmöglich ¬
gemacht würde3. Im übrigen bestehen für die Ermittelung
des früheren Wertes des Schiffes keine besonderen Vorschriften.
Namentlich ist auch der Versicherungswert für sie zwar verwendbar.
aber nicht massgebend4.
Streitig ist, ob unter den mit dem früheren Werte des Schiffs
zu vergleichenden „Kosten der Reparatur“ nur diejenigen zu verstehen ¬
sind, die unmittelbar durch die Reparatur verursacht werden
würden°, oder auch solche, die, wie die Kosten der Geldbeschaffung
im Nothafen, nur mittelbar durch die Reparatur erwachsen würden6.
1 Im Abgangshafen: O.L.G. Hamburg 5. X. 1889 (Z. f. H.R. XXXVIII 247).
2 Nach Schaps (Anm. 12 zu § 479) sollen die Worte „oder bei gehöriger
Ausrüstung gehabt haben würde“ zu beiden Relativsätzen des letzten Absatzes ¬
von § 479 gehören. Das ist aber sprachlich nicht möglich und auch
nicht beabsichtigt (vgl. Prot. VIII 3996 f.).
3 Prot. VIII 4141 f. Lewis2 I 37 (s. auch Boyens I 154) gibt dies merkwürdigerweise -
dahin wieder, dass „bei der Abschätzung des früheren Wertes
des Schiffes lediglich bestimmte Zeitpunkte, nicht aber auch die Orte, wo sich
das Schiff zu denselben gerade befand (z. B. der Abgangshafen), in Betracht
gezogen werden“ sollen!
Anders für den Fall des jetzigen § 873 preufs. Entw. II 661 Abs. 2,
Entw. I. Lsg. 760 Abs. 4. Die H.G.B.-Komm. beschlofs in II. Lesung (Prot.
VIII 4416, vgl. 4488), den Inhalt des Art. 760 Abs. 4 dem des jetzigen § 479
Abs. 2 entsprechend einzurichten. Die Vorschrift des § 873 Abs. 3 ist daher
auch nur dahin zu verstehen, dass der Versicherungswert nicht ausschlag
gebend sein soll. Vgl. R.G. Hans. G.Z. XII (1891) Nr. 103 (= Seuffert XLVII
Nr. 222).
Nicht, wie Lewis? 1 37 sagt und Boyens I 153 beibehält, „verursacht
worden sind“.
° Für die erstere Ansicht R.O.H.G. XII 403, Makowerli S. 566, Gareis
und Fuchsberger S. 897 Anm. 34, Boyens I 153 f., für die letztere Lewis,
Seerecht? I S. 37 (auch Handbuch S. 72 Anm. 4), Schaps Anm. 8 zu § 479.