Volltext : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

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§  120.  Die  Willenserklärung.
3.  Das  klassische  römische  Recht  hatte  die  Regel  positus  in  condicione ¬
  non  est  positus  in  dispositione,  wonach  aus  einer  Bedingung,  von
welcher  die  Zuwendung  an  den  Einen  abhängig  ist,  die  letztwillige  Bedenkung
eines  Andern  nicht  entnommen  werden  konnte.  Diese  Regel,  im  gemeinen
Recht  von  bestrittener  Geltung,  ist  im  preußischen  Recht  nicht  ohne  Unterscheidung ¬
  anzuwenden.  Vielmehr  ist  hier  maßgebend,  ob  der  Zusammenhang
auf  den  Willen  einer  Zuwendung  an  jenen  Andern  hinweist,  wie  dies  z.  B.
anzunehmen  wäre,  wenn  der  Erblasser,  dessen  Bruder  der  nächste  gesetzliche
Erbe  ist,  in  der  Form  testiren  würde:  mein  Neffe  soll  mein  Erbe  sein,  falls
mein  Bruder  meine  Erbschaft  nicht  annehmen  will.
4.  Die  Bezeichnung  des  Bedachten  muß  nicht  nothwendig  durch  seinen
Namen  geschehen.  Es  genügt  jeder  andere  deutliche  Ausdruck,  z.  B.  mein
Bruder,  oder  der  Bürgermeister  unserer  Stadt.“  Wenn  die  Person  des  Bedachten ¬
  bloß  durch  eine  Würde,  ein  Amt,  eine  Stellung  bezeichnet  wird,  kann
freilich  fraglich  werden,  ob  als  bedacht  anzusehen  ist,  wer  jene  Stellung  zur
Zeit  der  Errichtung  des  Testaments  inne  hatte,  oder  wer  zur  Zeit
des  Todes  des  Erblassers  in  dem  fraglichen  Verhältniß  stand.  In  der
Regel  ist  bei  Auslegung  von  Testamenten,  welche  eine  private  Angelegenheit
bilden  und  nicht  Staatsakte  sind,  anzunehmen,  daß  der  Erblasser  Personen
und  nicht  Stellungen  im  Auge  hatte,  also  denjenigen  zu  bedenken  beabsichtigte, ¬
  welcher  die  fragliche  Stellung  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  bekleidete. ¬
  Es  hat  jedoch  das  Landrecht  bestimmt,  daß  dann,  wenn  die  Person
des  Legatars  bloß  durch  ein  Verhältniß  gegen  den  Erblasser  bezeichnet  ist,
wobei  vorzugsweise  an  ein  Dienstverhältniß  gedacht  wurde,  im  Zweifel  als
berechtigt  anzusehen  sei,  wer  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  in
dem  Verhältniß  stand,  und  daß  die  im  Augenblick  der  Errichtung  in  der
6)  l.  19  D.  de  ber.  inst.  28,  5,  l.  16  D.  de  vulg.  et  pup.  subst.  28,  6.  Für  die
gemeinrechtliche  Geltung  der  Regel  ist  u.  A.  Mühlenbruch  bei  Glück  Bd.  40  S.  234,
vgl.  aber  Dernburg  Pand.  Bd.  3  §  77  Anm.  6.  Unger  östr.  Erbrecht  §  14  Anm.  2
äußert,  die  Erbeinsetzung  müsse  mit  dispositiven  Worten  geschehen,  da  der  Wille  des
Erblassers  sonst  nicht  mit  hinreichender  Gewißheit  erkannt  werden  könne.  Allein  dieser
Grund  ist  in  seiner  Allgemeinheit  nicht  durchgreifend.
War  die  Bezeichnung  des  Bedachten  nur  durch  ein  Schimpfwort  geschehen,  so
war  nach  römischem  Recht  die  Zuwendung  ungültig,  l.  9  §  S  D.  de  her.  inst.  28,  5,
Nach  preußischem  Recht  wird  der  Richter  eine  derartige
vgl.  1.  54  pr.  D.  de  leg.  1.
Ungültigkeit  nicht  annehmen  können.
8)  In  1.  56  D.  de  leg.  II  wird  der  vermuthlichen  Absicht  des  Erblassers  entsprechend ¬
  entschieden,  daß  ein  Legat  zu  Gunsten  des  Regenten  dem  jeweiligen  Regenten
zu  Gute  kommen  solle,  ein  Legat  an  die  Regentin  aber  gebührt  nach  l.  57  D.  de  leg.  II
nur  der  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  regierenden  Fürstin.  Dies  ist  richtig.  Nach
l.  19  D.  de  rebus  dubiis  34,  5  gebührt  ein  Legat  zu  Gunsten  der  Verwandten  den  zur
Zeit  des  Todes  des  Erblassers  Vorhandenen.
            
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