365
§ 120. Die Willenserklärung.
3. Das klassische römische Recht hatte die Regel positus in condicione ¬
non est positus in dispositione, wonach aus einer Bedingung, von
welcher die Zuwendung an den Einen abhängig ist, die letztwillige Bedenkung
eines Andern nicht entnommen werden konnte. Diese Regel, im gemeinen
Recht von bestrittener Geltung, ist im preußischen Recht nicht ohne Unterscheidung ¬
anzuwenden. Vielmehr ist hier maßgebend, ob der Zusammenhang
auf den Willen einer Zuwendung an jenen Andern hinweist, wie dies z. B.
anzunehmen wäre, wenn der Erblasser, dessen Bruder der nächste gesetzliche
Erbe ist, in der Form testiren würde: mein Neffe soll mein Erbe sein, falls
mein Bruder meine Erbschaft nicht annehmen will.
4. Die Bezeichnung des Bedachten muß nicht nothwendig durch seinen
Namen geschehen. Es genügt jeder andere deutliche Ausdruck, z. B. mein
Bruder, oder der Bürgermeister unserer Stadt.“ Wenn die Person des Bedachten ¬
bloß durch eine Würde, ein Amt, eine Stellung bezeichnet wird, kann
freilich fraglich werden, ob als bedacht anzusehen ist, wer jene Stellung zur
Zeit der Errichtung des Testaments inne hatte, oder wer zur Zeit
des Todes des Erblassers in dem fraglichen Verhältniß stand. In der
Regel ist bei Auslegung von Testamenten, welche eine private Angelegenheit
bilden und nicht Staatsakte sind, anzunehmen, daß der Erblasser Personen
und nicht Stellungen im Auge hatte, also denjenigen zu bedenken beabsichtigte, ¬
welcher die fragliche Stellung zur Zeit der Testamentserrichtung bekleidete. ¬
Es hat jedoch das Landrecht bestimmt, daß dann, wenn die Person
des Legatars bloß durch ein Verhältniß gegen den Erblasser bezeichnet ist,
wobei vorzugsweise an ein Dienstverhältniß gedacht wurde, im Zweifel als
berechtigt anzusehen sei, wer zur Zeit des Todes des Erblassers in
dem Verhältniß stand, und daß die im Augenblick der Errichtung in der
6) l. 19 D. de ber. inst. 28, 5, l. 16 D. de vulg. et pup. subst. 28, 6. Für die
gemeinrechtliche Geltung der Regel ist u. A. Mühlenbruch bei Glück Bd. 40 S. 234,
vgl. aber Dernburg Pand. Bd. 3 § 77 Anm. 6. Unger östr. Erbrecht § 14 Anm. 2
äußert, die Erbeinsetzung müsse mit dispositiven Worten geschehen, da der Wille des
Erblassers sonst nicht mit hinreichender Gewißheit erkannt werden könne. Allein dieser
Grund ist in seiner Allgemeinheit nicht durchgreifend.
War die Bezeichnung des Bedachten nur durch ein Schimpfwort geschehen, so
war nach römischem Recht die Zuwendung ungültig, l. 9 § S D. de her. inst. 28, 5,
Nach preußischem Recht wird der Richter eine derartige
vgl. 1. 54 pr. D. de leg. 1.
Ungültigkeit nicht annehmen können.
8) In 1. 56 D. de leg. II wird der vermuthlichen Absicht des Erblassers entsprechend ¬
entschieden, daß ein Legat zu Gunsten des Regenten dem jeweiligen Regenten
zu Gute kommen solle, ein Legat an die Regentin aber gebührt nach l. 57 D. de leg. II
nur der zur Zeit der Testamentserrichtung regierenden Fürstin. Dies ist richtig. Nach
l. 19 D. de rebus dubiis 34, 5 gebührt ein Legat zu Gunsten der Verwandten den zur
Zeit des Todes des Erblassers Vorhandenen.