Volltext : Handbuch des Seerechts (2)

Erster  Abschnitt.  Das  Schiff.
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hinzuweisen,  dafs  sie  früher  in  den  Formen  eines  gegen  das  Schiff
gerichteten,  auf  dessen  Verurteilung  abzielenden  Prozesses  sich  bewegte1. ¬
  Jetzt  handelt  es  sich  bei  ihr,  insoweit  sie  überhaupt  durch
das  Gericht  erfolgt,  um  einen  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit“.
Den  Vorschriften  über  die  rechtliche  Bedeutung  der  Kondemnierung -
  liegt  der  einfache  Gedanke  zugrunde,  dafs  das  kondemnierte
Schiff  in  verschiedenen  Beziehungen  gleich  einem  verloren  gegangenen ¬
  behandelt  werden  mufs3.  Das  gilt  für  die  Fragen  der
Havereiverteilung  (§  706  Ziff.  3  Abs.  3),  der  Auflösung  von
Heuer-,  Fracht-  und  Überfahrtsverträgen  (Seem.O.  694,  H.G.B.  628
Ziff.  1,  630,  641,  668),  der  Kürzung  der  für  das  laufende  Rechnungsjahr ¬
  für  das  Fahrzeug  umgelegten  Beiträge  an  die  Seeberufsgenossenschaft -
  (See  Unf.Vers.G.  v.  30.  VI.  1900  §  106)5.  Der  Verkauf -
  des  reparaturunfähigen  Schiffes  seitens  der  Reederei  in  den
Fällen  des  §  506  Abs.  2  ist  wesentlich  erleichtert“.  Der  Versicherte
ist  dem  Versicherer  des  kondemnierten  Schiffes  gegenüber  befugt,
dasselbe  zum  öffentlichen  Verkaufe  zu  bringen  (§  873  f.,  vgl.  auch
§  850  Abs.  2).  Ist  das  Schiff  als  reparaturunfähig  kondemniert,
so  ist  es  im  Schiffsregister  zu  löschen  und  das  Schiffszertifikat
bezw.  der  sonstigen  Ortsbehörde  ...  festgestellt  werden,  dass  ein  Fall  dringender ¬
  Notwendigkeit  vorliegt  und  hiernächst  dem  Schiffer  die  Befugnis  zum  Verkaufe ¬
  des  Schiffes  erteilt  werden“;  dieser  Ausspruch  sei  die  vom  H.G.B.  ver
langte  Kondemnation.  Indessen  ist  eine  Erteilung  der  Verkaufsbefugnis  weder
im  Art.  887  (§  873),  noch  im  Art.  499  (§  530)  gefordert.  Das  Verkaufsrecht
entsteht  nach  beiden  Vorschriften  gesetzlich,  sobald  die  geforderten  Voraussetzungen -
  gegeben  sind.  Das  Wort  „dieselbe“  im  Art.  499  kann  nur  auf  die
„dringende  Notwendigkeit“,  nicht  auch  auf  die  „Befugnis  zum  Verkaufe  des
Schiffs“  bezogen  werden  —  vgl.  preufs.  Entw.  I  468,  II  430  Abs.  3,  Entw.  I
Lsg.  454.  Für  den  §  530  ist  das  durch  Änderung  von  „dieselbe“  in  „diese“
noch  deutlicher  geworden.  —  Noch  weiter  als  das  Reichsgericht  gehen  die  Allg.
Seevers.Bed.  §  131,  die  unter  der  Kondemnierung  nur  die  behördliche  Autorisierung -
  zur  Vornahme  des  öffentlichen  Verkaufs  verstanden  wissen  wollen  (vgl.
danach  auch  Voigt-Seebohm  S.  724).
1  Vgl.  die  französ.  Dekl.  v.  17.  VIII.  1779  bei  Emérigon,  Traité  des
assurances  ch.  XII  s.  38  §  9;  dazu  Cresp-Laurin  IV  117.
2  F.G.G.  145,  146.  Im  übrigen  s.  Wagner  I  254  f.;  R.G.C.S.  XXI  Nr.  18;
Lyon-Caen  et  Renault  V  Nr.  137bis.
3  Hierzu  —  mit  besonderer  Rücksicht  auf  das  holländische  Recht  —
G.  van  Tienhoven,  Wettelijk  totaal  verlies  van  beschedigde  schepen,
Amsterdam  1893.
4  Vgl.  preuss.  Entw.  I  481,  II  438;  dazu  aber  Prot.  IV  1961.
5  S.  auch  A.D.H.G.B.  453  Abs.  2  (aufgehoben  durch  Seem.O.  v.  27.  XII.
§  68  —  jetzt  H.G.B.  487,  E.G.  z.  H.G.B.  Art.  8  Ziff.  3).
1872
6  S.  Wagner  I  195.
            
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