Erster Abschnitt. Das Schiff.
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hinzuweisen, dafs sie früher in den Formen eines gegen das Schiff
gerichteten, auf dessen Verurteilung abzielenden Prozesses sich bewegte1. ¬
Jetzt handelt es sich bei ihr, insoweit sie überhaupt durch
das Gericht erfolgt, um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
Den Vorschriften über die rechtliche Bedeutung der Kondemnierung -
liegt der einfache Gedanke zugrunde, dafs das kondemnierte
Schiff in verschiedenen Beziehungen gleich einem verloren gegangenen ¬
behandelt werden mufs3. Das gilt für die Fragen der
Havereiverteilung (§ 706 Ziff. 3 Abs. 3), der Auflösung von
Heuer-, Fracht- und Überfahrtsverträgen (Seem.O. 694, H.G.B. 628
Ziff. 1, 630, 641, 668), der Kürzung der für das laufende Rechnungsjahr ¬
für das Fahrzeug umgelegten Beiträge an die Seeberufsgenossenschaft -
(See Unf.Vers.G. v. 30. VI. 1900 § 106)5. Der Verkauf -
des reparaturunfähigen Schiffes seitens der Reederei in den
Fällen des § 506 Abs. 2 ist wesentlich erleichtert“. Der Versicherte
ist dem Versicherer des kondemnierten Schiffes gegenüber befugt,
dasselbe zum öffentlichen Verkaufe zu bringen (§ 873 f., vgl. auch
§ 850 Abs. 2). Ist das Schiff als reparaturunfähig kondemniert,
so ist es im Schiffsregister zu löschen und das Schiffszertifikat
bezw. der sonstigen Ortsbehörde ... festgestellt werden, dass ein Fall dringender ¬
Notwendigkeit vorliegt und hiernächst dem Schiffer die Befugnis zum Verkaufe ¬
des Schiffes erteilt werden“; dieser Ausspruch sei die vom H.G.B. ver
langte Kondemnation. Indessen ist eine Erteilung der Verkaufsbefugnis weder
im Art. 887 (§ 873), noch im Art. 499 (§ 530) gefordert. Das Verkaufsrecht
entsteht nach beiden Vorschriften gesetzlich, sobald die geforderten Voraussetzungen -
gegeben sind. Das Wort „dieselbe“ im Art. 499 kann nur auf die
„dringende Notwendigkeit“, nicht auch auf die „Befugnis zum Verkaufe des
Schiffs“ bezogen werden — vgl. preufs. Entw. I 468, II 430 Abs. 3, Entw. I
Lsg. 454. Für den § 530 ist das durch Änderung von „dieselbe“ in „diese“
noch deutlicher geworden. — Noch weiter als das Reichsgericht gehen die Allg.
Seevers.Bed. § 131, die unter der Kondemnierung nur die behördliche Autorisierung -
zur Vornahme des öffentlichen Verkaufs verstanden wissen wollen (vgl.
danach auch Voigt-Seebohm S. 724).
1 Vgl. die französ. Dekl. v. 17. VIII. 1779 bei Emérigon, Traité des
assurances ch. XII s. 38 § 9; dazu Cresp-Laurin IV 117.
2 F.G.G. 145, 146. Im übrigen s. Wagner I 254 f.; R.G.C.S. XXI Nr. 18;
Lyon-Caen et Renault V Nr. 137bis.
3 Hierzu — mit besonderer Rücksicht auf das holländische Recht —
G. van Tienhoven, Wettelijk totaal verlies van beschedigde schepen,
Amsterdam 1893.
4 Vgl. preuss. Entw. I 481, II 438; dazu aber Prot. IV 1961.
5 S. auch A.D.H.G.B. 453 Abs. 2 (aufgehoben durch Seem.O. v. 27. XII.
§ 68 — jetzt H.G.B. 487, E.G. z. H.G.B. Art. 8 Ziff. 3).
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6 S. Wagner I 195.