Metadaten : Hölder, Eduard: Institutionen des römischen Rechtes

Die  Obligation.
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I.  Vertragsmässige  Begründung  accessorischer  Obligationen
durch  Stipulation  ist  die  adstipulatio  und  adpromissio.
A.  Adstipulator  oder  Nebengläubiger  ist  der  nicht  um  seiner
selbst,  sondern  um  des  anderen  willen  mitberechtigte.  Indem
die  Forderung  zwar  ihm  für  seine  Person  zustehen,  aber  keine
Vermehrung  seines  Vermögens  bewirken  soll,  hat  er
1)  das  kraft  der  Forderung  Erlangte  an  den  Hauptgläubiger
herauszugeben.
2)  Die  Forderung  aus  der  adstipulatio  geht  weder  auf  den
Erben  über  noch  wird  sie  dem  Gewalthaber  des  adstipulator
erworben,  so  dass  die  adstipulatio  des  servus  keine,  die  des
filius  familias  nur  für  den  Fall  seiner  Befreiung  von  der
Gewalt  ohne  capitis  diminutio  eine  Forderung  begründet.
Possumus  tamen  ad  id,  quod  stipulamur,  alium  adhibere,  qui  idem  stipulatur, ¬
  quem  vulgo  adstipulatorem  vocamus.  Sed  huic  proinde  actio  competit ¬
  proindeque  ei  recte  solvitur  ac  nobis,  sed  quidquid  consecutus  erit,
mandati  iudicio  nobis  restituere  cogetur.  Adstipulatoris  heres  non  habet
actionem,  item  servus  adstipulando  nihil  agit.  —  Is  autem,  qui  in  potestate ¬
  patris  est,  agit  aliquid,  sed  parenti  non  adquirit  .  .  ac  ne  ipsi  quidem
aliter  actio  competit  quam  si  sine  capitis  diminutione  exierit  de  potestate
parentis.  Gai.  III.  110  sqq.
B.  Adpromissio  oder  Verbürgung  ist  Uebernahme  einer
Verpflichtung  neben  dem  Hauptschuldner  im  Interesse  seines
durch  die  grössere  Sicherung  des  Gläubigers  erhöhten  Credits.
Die  adpromissio  hat  die  dreifache  Gestalt  der  sponsio,  fide  promissio ¬
  und  fide  jussio.
1)  Die  sponsio  und  fidepromissio  ist  dem  principalen  Verpflichtungsacte, -
  welcher  daher  nothwendig  stipulatio  ist,  schlechthin ¬
  gleichartig;  ihre  Entstehung  ist  nicht  durch  die  rechtliche -
  Wirksamkeit  des  principalen  Verpflichtungsactes  bedingt.
Die  Bürgschaftsschuld  ist  aber  hier  eine  beschränkte
a)  in  Ansehung  der  Dauer,  indem  sie  durch  Tod  des
Bürgen,  sowie  nach  der  lex  Furia  durch  Ablauf  zweier
Jahre  erlischt
b)  in  Ansehung  des  Umfanges,  indem  nach  derselben  lex
Furia  von  mehreren  Bürgen  der  einzelne  nur  pro  parte
haftet.  Mehrzahlung  gewährte  schon  vorher  das  Recht
des  Rückgriffs  gegen  die  Mitbürgen  nach  einer  lex
Apuleia,  welche  ausserhalb  Italiens,  des  Geltungs¬
            
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