Die Obligation.
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I. Vertragsmässige Begründung accessorischer Obligationen
durch Stipulation ist die adstipulatio und adpromissio.
A. Adstipulator oder Nebengläubiger ist der nicht um seiner
selbst, sondern um des anderen willen mitberechtigte. Indem
die Forderung zwar ihm für seine Person zustehen, aber keine
Vermehrung seines Vermögens bewirken soll, hat er
1) das kraft der Forderung Erlangte an den Hauptgläubiger
herauszugeben.
2) Die Forderung aus der adstipulatio geht weder auf den
Erben über noch wird sie dem Gewalthaber des adstipulator
erworben, so dass die adstipulatio des servus keine, die des
filius familias nur für den Fall seiner Befreiung von der
Gewalt ohne capitis diminutio eine Forderung begründet.
Possumus tamen ad id, quod stipulamur, alium adhibere, qui idem stipulatur, ¬
quem vulgo adstipulatorem vocamus. Sed huic proinde actio competit ¬
proindeque ei recte solvitur ac nobis, sed quidquid consecutus erit,
mandati iudicio nobis restituere cogetur. Adstipulatoris heres non habet
actionem, item servus adstipulando nihil agit. — Is autem, qui in potestate ¬
patris est, agit aliquid, sed parenti non adquirit . . ac ne ipsi quidem
aliter actio competit quam si sine capitis diminutione exierit de potestate
parentis. Gai. III. 110 sqq.
B. Adpromissio oder Verbürgung ist Uebernahme einer
Verpflichtung neben dem Hauptschuldner im Interesse seines
durch die grössere Sicherung des Gläubigers erhöhten Credits.
Die adpromissio hat die dreifache Gestalt der sponsio, fide promissio ¬
und fide jussio.
1) Die sponsio und fidepromissio ist dem principalen Verpflichtungsacte, -
welcher daher nothwendig stipulatio ist, schlechthin ¬
gleichartig; ihre Entstehung ist nicht durch die rechtliche -
Wirksamkeit des principalen Verpflichtungsactes bedingt.
Die Bürgschaftsschuld ist aber hier eine beschränkte
a) in Ansehung der Dauer, indem sie durch Tod des
Bürgen, sowie nach der lex Furia durch Ablauf zweier
Jahre erlischt
b) in Ansehung des Umfanges, indem nach derselben lex
Furia von mehreren Bürgen der einzelne nur pro parte
haftet. Mehrzahlung gewährte schon vorher das Recht
des Rückgriffs gegen die Mitbürgen nach einer lex
Apuleia, welche ausserhalb Italiens, des Geltungs¬