§ 54. Pflichten des Schiffsführers formeller Art.
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kein Streit obwalten, ebensowenig soweit die Steuergesetzgebung des
betreffenden Orts betheiligt ist, dagegen können Zweifel entstehen.
soweit es sich um Materien handelt, welche durch die Reichsgesetzgebung ¬
geregelt sind, bezw. bezüglich deren die Reichsgesetzgebung den
Consuln fremder Staaten Rechte zugeschrieben hat. Soweit das letztere ¬
der Fall ist, kann die Landesgesetzgebung bezüglich solcher fremden ¬
Schiffe nicht auf Geltung Anspruch erheben; ist das erstere der
Fall, so ist zu untersuchen, ob die Reichsgesetzgebung eine vollständige ¬
Regelung hat bewirken wollen oder nicht, und danach die Rechtsungiltigkeit ¬
oder Giltigkeit solcher Verordnungen anzunehmen
V. Von besonderer Wichtigkeit sind die Pflichten, welche der
Schiffer den Zollbehörden gegenüber zu erfüllen hat 14. Auch hier ist
ein Unterschied zu machen zwischen den Pflichten, welche Führern
deutscher Schiffe in fremden Küstengewässern obliegen, und den
Pflichten, welche gegenüber den deutschen Zollbehörden zu erfüllen
sind. Ueber diese Pflichten enthält das Vereinszollgesetz vom 1. Juli
1869 die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen, welche durch
Regulative des Bundesraths und die örtlichen Hafenregulative (VZG
§ 90) genauer ausgeführt worden sind. Hiernach gilt Folgendes:
1. Beim Eingange haben sich die Schiffsführer an denjenigen
Orten, wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, bei
diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechenden
Papiere abzugeben (VZG § 74 Satz 1). Eine Ausnahme besteht nur
auf der Unterelbe hinsichtlich der direct nach den Freihäfen Hamburg,
Altona oder Harburg bestimmten bezw. von diesen Häfen in See
gehenden Schiffe, sofern sie einen Lootsen an Bord haben und während
der Fahrt durch das Zollgebiet unausgesetzt die Zollflagge bezw. Zollleuchte ¬
führen (Regulativ b. die zollamtliche Behandlung u. s. w., auf
der Unterelbe giltig vom 1. Jan. 1882 § 1): in diesem Falle sind sie
von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung, nicht aber von
der Zollcontrole befreit (Reg. § 1 u. 17). In den anderen Fällen hat
der Schiffer dem Ansageposten eine von ihm unterzeichnete Declaration ¬
der Zugänge zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behält
nisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge an Ort und
Stelle zu zeigen (VZG § 74 Satz 2). Die Ladungspapiere werden
sodann von dem Ansageposten in Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, ¬
an das betreffende Grenzzollamt adressirt und, falls Begleitung
13 Zweifelhafte Fälle s. unten in § 55 III und § 56 Anm 14.
4 Vgl. § 12 IV 4, dazu Normativbestimmungen des Bundesraths für die Hafenregulative -
v. 26. Juni 1871 (oldenb. Bek. v. 6. Juli 1874), lüb. V v. 14. Aug. 1872.
meckl. V für Rostock u. Wismar v. 12. Aug. 1872, vgl. Perels a. O. S 280—285.