Volltext : Handbuch des Seerechts (1)

§  54.  Pflichten  des  Schiffsführers  formeller  Art.
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kein  Streit  obwalten,  ebensowenig  soweit  die  Steuergesetzgebung  des
betreffenden  Orts  betheiligt  ist,  dagegen  können  Zweifel  entstehen.
soweit  es  sich  um  Materien  handelt,  welche  durch  die  Reichsgesetzgebung ¬
  geregelt  sind,  bezw.  bezüglich  deren  die  Reichsgesetzgebung  den
Consuln  fremder  Staaten  Rechte  zugeschrieben  hat.  Soweit  das  letztere ¬
  der  Fall  ist,  kann  die  Landesgesetzgebung  bezüglich  solcher  fremden ¬
  Schiffe  nicht  auf  Geltung  Anspruch  erheben;  ist  das  erstere  der
Fall,  so  ist  zu  untersuchen,  ob  die  Reichsgesetzgebung  eine  vollständige ¬
  Regelung  hat  bewirken  wollen  oder  nicht,  und  danach  die  Rechtsungiltigkeit ¬
  oder  Giltigkeit  solcher  Verordnungen  anzunehmen
V.  Von  besonderer  Wichtigkeit  sind  die  Pflichten,  welche  der
Schiffer  den  Zollbehörden  gegenüber  zu  erfüllen  hat  14.  Auch  hier  ist
ein  Unterschied  zu  machen  zwischen  den  Pflichten,  welche  Führern
deutscher  Schiffe  in  fremden  Küstengewässern  obliegen,  und  den
Pflichten,  welche  gegenüber  den  deutschen  Zollbehörden  zu  erfüllen
sind.  Ueber  diese  Pflichten  enthält  das  Vereinszollgesetz  vom  1.  Juli
1869  die  grundlegenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  durch
Regulative  des  Bundesraths  und  die  örtlichen  Hafenregulative  (VZG
§  90)  genauer  ausgeführt  worden  sind.  Hiernach  gilt  Folgendes:
1.  Beim  Eingange  haben  sich  die  Schiffsführer  an  denjenigen
Orten,  wo  für  den  Eingang  seewärts  Ansageposten  errichtet  sind,  bei
diesen  zu  melden  und  sämmtliche  über  ihre  Ladung  sprechenden
Papiere  abzugeben  (VZG  §  74  Satz  1).  Eine  Ausnahme  besteht  nur
auf  der  Unterelbe  hinsichtlich  der  direct  nach  den  Freihäfen  Hamburg,
Altona  oder  Harburg  bestimmten  bezw.  von  diesen  Häfen  in  See
gehenden  Schiffe,  sofern  sie  einen  Lootsen  an  Bord  haben  und  während
der  Fahrt  durch  das  Zollgebiet  unausgesetzt  die  Zollflagge  bezw.  Zollleuchte ¬
  führen  (Regulativ  b.  die  zollamtliche  Behandlung  u.  s.  w.,  auf
der  Unterelbe  giltig  vom  1.  Jan.  1882  §  1):  in  diesem  Falle  sind  sie
von  jeder  zollamtlichen  Anmeldung  und  Abfertigung,  nicht  aber  von
der  Zollcontrole  befreit  (Reg.  §  1  u.  17).  In  den  anderen  Fällen  hat
der  Schiffer  dem  Ansageposten  eine  von  ihm  unterzeichnete  Declaration ¬
  der  Zugänge  zum  Schiffsraum  und  etwaiger  geheimer  Behält
nisse  zu  übergeben,  auch  dem  Beamten  diese  Zugänge  an  Ort  und
Stelle  zu  zeigen  (VZG  §  74  Satz  2).  Die  Ladungspapiere  werden
sodann  von  dem  Ansageposten  in  Gegenwart  des  Schiffsführers  eingesiegelt, ¬
  an  das  betreffende  Grenzzollamt  adressirt  und,  falls  Begleitung
13  Zweifelhafte  Fälle  s.  unten  in  §  55  III  und  §  56  Anm  14.
4  Vgl.  §  12  IV  4,  dazu  Normativbestimmungen  des  Bundesraths  für  die  Hafenregulative -
  v.  26.  Juni  1871  (oldenb.  Bek.  v.  6.  Juli  1874),  lüb.  V  v.  14.  Aug.  1872.
meckl.  V  für  Rostock  u.  Wismar  v.  12.  Aug.  1872,  vgl.  Perels  a.  O.  S  280—285.
            
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