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zuweilen in einem vagen Sinne von Entstehung
des Schadens
die Rede (z. B. § 254), so rechtfertigen sich die gemachten
Aussetzungen gerade im Hinblick auf Literatur und Rechtsprechung ¬
zu diesen Stellen.
b) Aber auch prinzipiell würden Undeutlichkeiten und Unbestimmtheiten ¬
in der Ausdrucksweise und der Begründung des
Entwurfes durch den Hinweis auf die entsprechende Terminologie
im B.G.B. nicht gerechtfertigt werden können.
Wenn in den Spezialbestimmungen des Entwurfes über
allgemeine Begriffe mit derogierender Kraft entschieden werden
müßte, sollte man die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen,
die entsprechenden Begriffe des B.G.B.s auf diese Weise ins
Klare zu stellen. Der Entwurf steht aber vor Spezialaufgaben
und hat Spezialbestimmungen zu erlassen. Diese würden den
allgemeinen Vorschriften des B.G.B.s nicht derogieren. Die Derogation ¬
muß also nicht eintreten, sie kann vermieden werden.
event. könnte ja eine ausdrückliche Vorschrift bestimmen, daß
die rechtlichen Regelungen des B.G.B.s durch das Gesetz über
den Versicherungsvertrag nicht berührt werden.
c) Diese Bemerkungen gelten entsprechend auch für die
anderen Teile unserer Ausführungen, also auch für den Gefahrund ¬
den Versicherungsbegriff.
3. Auf einem anderen Wege läßt sich begründen, daß als
rechtlicher Gegenstand des sog. Schadens- oder VermögensVersicherungsvertrages ¬
auch nicht der Vermögensschaden oder
das Interesse, sondern ein Drittes anzusehen ist. Man nehme
an, daß heute ein Versicherungsbetrieb Versicherungsverträge
abschlösse, nach welchen der Versicherer, analog wie beim
sog. Schadens-Versicherungsvertrage, gegen regelmäßige Zahlungen ¬
eine fest bestimmte Geldsumme für den Fall verspricht,
daß eine Sache im Laufe der Zeit — sagen wir 20 oder 30
Jahre — abgenützt, d. h. für die menschliche Wirtschaft unbrauchbar ¬
oder in der Gebrauchsfähigkeit doch wesentlich gemindert ¬
wird. Diese Abnützung wird gesetzlich oder vertraglich
nach Ablauf des Zeitraumes fingiert. Der Annahme eines
solchen Vertrages steht theoretisch — vielleicht auch praktisch
nichts im Wege. Es wird nicht bezweifelt werden können,
daß es sich hier um einen Versicherungsvertrag handelt, und
daß dieser ein sog. Schadens-Versicherungsvertrag sein würde.