Inhaltsverzeichnis : Bendix, Ludwig: Terminologie und Begriffsbildung im Gesetzentwurf über den Versicherungs-Vertrag

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zuweilen  in  einem  vagen  Sinne  von  Entstehung
des  Schadens
die  Rede  (z.  B.  §  254),  so  rechtfertigen  sich  die  gemachten
Aussetzungen  gerade  im  Hinblick  auf  Literatur  und  Rechtsprechung ¬
  zu  diesen  Stellen.
b)  Aber  auch  prinzipiell  würden  Undeutlichkeiten  und  Unbestimmtheiten ¬
  in  der  Ausdrucksweise  und  der  Begründung  des
Entwurfes  durch  den  Hinweis  auf  die  entsprechende  Terminologie
im  B.G.B.  nicht  gerechtfertigt  werden  können.
Wenn  in  den  Spezialbestimmungen  des  Entwurfes  über
allgemeine  Begriffe  mit  derogierender  Kraft  entschieden  werden
müßte,  sollte  man  die  Gelegenheit  nicht  vorübergehen  lassen,
die  entsprechenden  Begriffe  des  B.G.B.s  auf  diese  Weise  ins
Klare  zu  stellen.  Der  Entwurf  steht  aber  vor  Spezialaufgaben
und  hat  Spezialbestimmungen  zu  erlassen.  Diese  würden  den
allgemeinen  Vorschriften  des  B.G.B.s  nicht  derogieren.  Die  Derogation ¬
  muß  also  nicht  eintreten,  sie  kann  vermieden  werden.
event.  könnte  ja  eine  ausdrückliche  Vorschrift  bestimmen,  daß
die  rechtlichen  Regelungen  des  B.G.B.s  durch  das  Gesetz  über
den  Versicherungsvertrag  nicht  berührt  werden.
c)  Diese  Bemerkungen  gelten  entsprechend  auch  für  die
anderen  Teile  unserer  Ausführungen,  also  auch  für  den  Gefahrund ¬
  den  Versicherungsbegriff.
3.  Auf  einem  anderen  Wege  läßt  sich  begründen,  daß  als
rechtlicher  Gegenstand  des  sog.  Schadens-  oder  VermögensVersicherungsvertrages ¬
  auch  nicht  der  Vermögensschaden  oder
das  Interesse,  sondern  ein  Drittes  anzusehen  ist.  Man  nehme
an,  daß  heute  ein  Versicherungsbetrieb  Versicherungsverträge
abschlösse,  nach  welchen  der  Versicherer,  analog  wie  beim
sog.  Schadens-Versicherungsvertrage,  gegen  regelmäßige  Zahlungen ¬
  eine  fest  bestimmte  Geldsumme  für  den  Fall  verspricht,
daß  eine  Sache  im  Laufe  der  Zeit  —  sagen  wir  20  oder  30
Jahre  —  abgenützt,  d.  h.  für  die  menschliche  Wirtschaft  unbrauchbar ¬
  oder  in  der  Gebrauchsfähigkeit  doch  wesentlich  gemindert ¬
  wird.  Diese  Abnützung  wird  gesetzlich  oder  vertraglich
nach  Ablauf  des  Zeitraumes  fingiert.  Der  Annahme  eines
solchen  Vertrages  steht  theoretisch  —  vielleicht  auch  praktisch
nichts  im  Wege.  Es  wird  nicht  bezweifelt  werden  können,
daß  es  sich  hier  um  einen  Versicherungsvertrag  handelt,  und
daß  dieser  ein  sog.  Schadens-Versicherungsvertrag  sein  würde.
            
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