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§. 288—290.
zen der Parochie gehören, nicht also auf Grundstücke, welche
die Geistlichen als Layen, oder doch außerhalb der Parochie
in einer zehendpflichtigen Flur besitzen, zu beziehen.
Der Zehende ist im allgemeinen eine quota, nicht immer
der zehente Theil, Struben r. Bed. IV. 169. Mittermaier =
§. 166., der Früchte, welche der Besitzer eines Grundstücks ¬
entweder von diesem Grundstück selbst, oder doch auf
diesem gewinnt. Diese Quote wird von dem Brutto=Ertrag
der Nutzungen, also so bestimmt, daß davon weder überhaupt =
andre Abgaben des Grundstücks noch insbesondere der
zu Gewinnung der Früchte erforderliche Aufwand gekürzt
wird; c. 26. 28. 33. X. de decim. Mittermaier §. 166.
Die Zehendpflicht afficiret als onus reale ein Grundstück =
dergestalt, daß sie auf jeden Besitzer desselben übergehet, =
mithin durch keine Art der Veräußerung erlischt, vergl.
A. P. O. XLII. 6. Dabei kommt auf die Beschaffenheit
des Grundstücks, ob es in der Stadt oder auf dem Lande
gelegen, Bauer= oder Ritterguth sey? nichts an; Hagemann
Landw. R. §. 275. Der Zehende soll aber auch ein onus
fructuum seyn; vergl. Schnaubert a. a. O. S. 228. Eichhorn =
§. 254. n. 4. Mittermaier §. 165. Hagemann §. 264.
Es gehört hieher die eigentlich bloß von geistlichen Zehenden
sprechende Stelle c. 21. X. de decimis; denn die übrigen
bei Schnaubert und Eichhorn angezogenen Stellen enthalten
nichts, was hieher zu beziehen wäre. In jener Stelle heißt es
aber mit klaren Worten: fructus autem ipsos alienari posso
non credimus nisi cum onere decimarum. Ob hier von
einer Veräußerung bereits percipirter Nutzungen, oder von
einer Uebertragung des Rechts,
Früchte zu ziehen, die Red= | |
sey? bleibt zweifelhaft. Man nimmt aber die Stelle gewöhnlich =
in dem letztern Sinne und behauptet dem gemäß,
daß der Zehendberechtigte jeden, der die Früchte eines Grundstücks, =
wenn auch nicht als Eigenthümer, sondern als usu-