Metadaten : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (3)

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§.  288—290.
zen  der  Parochie  gehören,  nicht  also  auf  Grundstücke,  welche
die  Geistlichen  als  Layen,  oder  doch  außerhalb  der  Parochie
in  einer  zehendpflichtigen  Flur  besitzen,  zu  beziehen.
Der  Zehende  ist  im  allgemeinen  eine  quota,  nicht  immer
der  zehente  Theil,  Struben  r.  Bed.  IV.  169.  Mittermaier =
  §.  166.,  der  Früchte,  welche  der  Besitzer  eines  Grundstücks ¬
  entweder  von  diesem  Grundstück  selbst,  oder  doch  auf
diesem  gewinnt.  Diese  Quote  wird  von  dem  Brutto=Ertrag
der  Nutzungen,  also  so  bestimmt,  daß  davon  weder  überhaupt =
  andre  Abgaben  des  Grundstücks  noch  insbesondere  der
zu  Gewinnung  der  Früchte  erforderliche  Aufwand  gekürzt
wird;  c.  26.  28.  33.  X.  de  decim.  Mittermaier  §.  166.
Die  Zehendpflicht  afficiret  als  onus  reale  ein  Grundstück =
  dergestalt,  daß  sie  auf  jeden  Besitzer  desselben  übergehet, =
  mithin  durch  keine  Art  der  Veräußerung  erlischt,  vergl.
A.  P.  O.  XLII.  6.  Dabei  kommt  auf  die  Beschaffenheit
des  Grundstücks,  ob  es  in  der  Stadt  oder  auf  dem  Lande
gelegen,  Bauer=  oder  Ritterguth  sey?  nichts  an;  Hagemann
Landw.  R.  §.  275.  Der  Zehende  soll  aber  auch  ein  onus
fructuum  seyn;  vergl.  Schnaubert  a.  a.  O.  S.  228.  Eichhorn =
  §.  254.  n.  4.  Mittermaier  §.  165.  Hagemann  §.  264.
Es  gehört  hieher  die  eigentlich  bloß  von  geistlichen  Zehenden
sprechende  Stelle  c.  21.  X.  de  decimis;  denn  die  übrigen
bei  Schnaubert  und  Eichhorn  angezogenen  Stellen  enthalten
nichts,  was  hieher  zu  beziehen  wäre.  In  jener  Stelle  heißt  es
aber  mit  klaren  Worten:  fructus  autem  ipsos  alienari  posso
non  credimus  nisi  cum  onere  decimarum.  Ob  hier  von
einer  Veräußerung  bereits  percipirter  Nutzungen,  oder  von
einer  Uebertragung  des  Rechts,
Früchte  zu  ziehen,  die  Red=  |  |
sey?  bleibt  zweifelhaft.  Man  nimmt  aber  die  Stelle  gewöhnlich =
  in  dem  letztern  Sinne  und  behauptet  dem  gemäß,
daß  der  Zehendberechtigte  jeden,  der  die  Früchte  eines  Grundstücks, =
  wenn  auch  nicht  als  Eigenthümer,  sondern  als  usu-
            
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