486 II. Abth. II. Abschn. Die Verletzung des Verlagsrechts,
Sinne. Rechtlich ist der Nachdruck, wenn jenes ausschliessliche ¬
Verlagsrecht erloschen ist, und also jedem Dritten
der Nachdruck des fremden Werkes freigegeben wird;
widerrechtlicher Nachdruck ist es, wenn die Vervielfältigung ¬
des Werkes in ein an demselben bestehendes Verlagsrecht ¬
eingreift. In diesem letzteren (engeren) Sinne wird
im Folgenden das Wort Nachdruck stets genommen
werden ?, sofern es ohne Beschränkung gebraucht wird.
Nachdruck (in diesem Sinne) ist also die Verletzung
eines fremden Verlagsrechts durch Vervielfältigung eines
literarischen oder artistischen Erzeugnisses.
Häusig unterscheidet man von dem Nachdruck die widerrechtliche ¬
Nachbildung und versteht unter der letzteren
das unbefugte Wiedergeben und Vervielfältigen eines artistischen ¬
Erzeugnisses. Allein nach Begriff und Thatbestand ¬
ist dieser Fall von den übrigen Fällen des Nachdrucks ¬
nicht wesentlich verschieden; die Verschiedenheit
liegt nur in dem Gegenstande, nach Umständen auch in
der Art des Verfahrens bei der Vervielfältigung; aber auf
letztere kommt es bei der rechtlichen Beurtheilung nicht an 3,
und was die Gegenstände betrifft, so sind artistische Erzeugnisse ¬
ganz in gleicher Weise wie literarische Erzeugnisse ¬
gegen Nachdruck geschützt.
2 Vgl. Preuss. Ges. v. 1837 § 2: Jede solche neue Vervielfältigung,
wenn sie ohne Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§ 1) geschieht,
heisst Nachdruck und ist verboten. Süchs. Ges. v. 1844 § 1 (s. oben
S. 96 Note 28, wonach auf S. 213 Note 3 am Schluss statt übertragenes ¬
zu lesen ist übertragbares): — — Wird eine dergleichen Vervielfältigung
durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrechtliche
Nachbildung zu erachten.
In der D. Bundesversammlung (Prot. v. J. 1823 S. 366) erklärte
die K. Sächsische Gesandtschaft, dass man mit Nachdruck in der
eigentlichen und nächsten Bedeutung des Wortes die Vervielfältigung eines Werkes,
die von einem Dritten zum Nachtheil des rechtmässigen Verlegers geschieht, zu
bezeichnen pflege.
3 Vgl. unten § 42 bei Note 61.