Volltext : ¬Das Verlagsrecht (2)

486  II.  Abth.  II.  Abschn.  Die  Verletzung  des  Verlagsrechts,
Sinne.  Rechtlich  ist  der  Nachdruck,  wenn  jenes  ausschliessliche ¬
  Verlagsrecht  erloschen  ist,  und  also  jedem  Dritten
der  Nachdruck  des  fremden  Werkes  freigegeben  wird;
widerrechtlicher  Nachdruck  ist  es,  wenn  die  Vervielfältigung ¬
  des  Werkes  in  ein  an  demselben  bestehendes  Verlagsrecht ¬
  eingreift.  In  diesem  letzteren  (engeren)  Sinne  wird
im  Folgenden  das  Wort  Nachdruck  stets  genommen
werden  ?,  sofern  es  ohne  Beschränkung  gebraucht  wird.
Nachdruck  (in  diesem  Sinne)  ist  also  die  Verletzung
eines  fremden  Verlagsrechts  durch  Vervielfältigung  eines
literarischen  oder  artistischen  Erzeugnisses.
Häusig  unterscheidet  man  von  dem  Nachdruck  die  widerrechtliche ¬
  Nachbildung  und  versteht  unter  der  letzteren
das  unbefugte  Wiedergeben  und  Vervielfältigen  eines  artistischen ¬
  Erzeugnisses.  Allein  nach  Begriff  und  Thatbestand ¬
  ist  dieser  Fall  von  den  übrigen  Fällen  des  Nachdrucks ¬
  nicht  wesentlich  verschieden;  die  Verschiedenheit
liegt  nur  in  dem  Gegenstande,  nach  Umständen  auch  in
der  Art  des  Verfahrens  bei  der  Vervielfältigung;  aber  auf
letztere  kommt  es  bei  der  rechtlichen  Beurtheilung  nicht  an  3,
und  was  die  Gegenstände  betrifft,  so  sind  artistische  Erzeugnisse ¬
  ganz  in  gleicher  Weise  wie  literarische  Erzeugnisse ¬
  gegen  Nachdruck  geschützt.
2  Vgl.  Preuss.  Ges.  v.  1837  §  2:  Jede  solche  neue  Vervielfältigung,
wenn  sie  ohne  Genehmigung  des  dazu  ausschliesslich  Berechtigten  (§  1)  geschieht,
heisst  Nachdruck  und  ist  verboten.  Süchs.  Ges.  v.  1844  §  1  (s.  oben
S.  96  Note  28,  wonach  auf  S.  213  Note  3  am  Schluss  statt  übertragenes ¬
  zu  lesen  ist  übertragbares):  —  —  Wird  eine  dergleichen  Vervielfältigung
durch  Unbefugte  veranstaltet,  so  ist  sie  für  Nachdruck  oder  widerrechtliche
Nachbildung  zu  erachten.
In  der  D.  Bundesversammlung  (Prot.  v.  J.  1823  S.  366)  erklärte
die  K.  Sächsische  Gesandtschaft,  dass  man  mit  Nachdruck  in  der
eigentlichen  und  nächsten  Bedeutung  des  Wortes  die  Vervielfältigung  eines  Werkes,
die  von  einem  Dritten  zum  Nachtheil  des  rechtmässigen  Verlegers  geschieht,  zu
bezeichnen  pflege.
3  Vgl.  unten  §  42  bei  Note  61.
            
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