Volltext : ¬Das Verlagsrecht (2)

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Zweiter  Abschnitt.
Die  Verletzung  des  Verlagsrechts.
Erstes  Capitel.
Wesen  des  Nachdrucks.
§  40.
An  die  Erörterungen  über  das  Verlagsrecht  schliesst
sich  nun  die  Betrachtung  derjenigen  Grundsätze  an,  welche
die  Verletzung  dieses  Rechts  betreffen.
Die  Rechtsverletzung,  um  welche  es  sich  hier  handelt.
wird  gemeiniglich  als  Nachdruck  bezeichnet.  An  und  für
sich  bedeutet  Nachdruck,  dem  blossen  Wortsinne  nach,  den
Wiederabdruck  eines  schon  gedruckten  Werkes  !.
In  diesem  weiteren  Sinne  wird  aber  das  Wort  hier
nicht  gebraucht;  denn,  wenn  z.  B.  der  Verlagsberechtigte ¬
  einen  reinen  Wiederabdruck  seines  vergriffenen  Werkes
macht,  so  wird  dieses  Niemand  einen  Nachdruck  nennen
Vielmehr  bezieht  man  das  Wort  stets  auf  die  Thätigkeit
eines  Dritten,  welcher  weder  der  ursprünglich  Verlagsberechtigte, ¬
  noch  ein  Rechtsnachfolger  desselben  ist,  gleichviel ¬
  aber,  ob  das  Verlagsrecht  der  Letzteren  noch  besteht
oder  erloschen  ist.
Hiernach  begreift  der  Ausdruck  zwei  Kategorien  wesentlich -
  verschiedener  Fälle:  den  rechtlichen  Nachdruck,  und
den  widerrechtlichen  oder  den  Nachdruck  im  engeren
Vgl.  Krünitz  Oekonomisch-technologische  Encyklopädie  Bd.  99.
Berl.  1805.  S.  688.
Wächter  Verlagsrecht.
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