Volltext : ¬Das Verlagsrecht (2)

718  II.  Abth.  III.  Abschn.  Geltendmachung  des  Verlagsrechts.
Kläger  ist  der  Verlagsberechtigte,  und  zwar  muss,
wer  sich  auf  ein  vom  Autor  übertragenes  Verlagsrecht
beruft,  die  Uebertragung  beweisen.  Indess  wird  derjenige,
welcher  sich  als  Verfasser  auf  dem  Werke  genannt  hat,
das  er  zuerst  publicirte,  im  Zweifel,  und  wenn  nicht  erhebliche ¬
  Gründe  für  das  Gegentheil  vorliegen,  auch  als  Verfasser ¬
  anzusehen  sein  “.
War  auf  dem  Werke  kein  Verfasser,  sondern  nur  ein
Herausgeber  genannt,  so  erscheint  diess  zunächst  nur  als
Bezeichnung  für  den  Verfasser  15,  es  müssten  denn  erhebliche ¬
  Gründe  für  eine  andre  Bedeutung  des  Ausdrucks  vorliegen ¬
  16
Der  blosse  Herausgeber  als  solcher,  d.  h.  wer  lediglich
das  Erscheinen  eines  fremden  Werkes  vermittelt,  hat  noch
kein  Verlagsrecht".  Also  nicht,  weil  jemand  sich  als
Herausgeber  bezeichnete,  sondern  vielmehr  nur,  weil
kein  Andrer  als  Verfasser  genannt  ist,  gilt  ein  Herausgeber ¬
  unter  den  angegebenen  Umständen  als  Verlagsberechtigter. ¬

Wer  hingegen  auf  dem  (anonymen)  Werk  nur  als  Verleger
bezeichnet  ist,  oder  als  Herausgeber,  kann,  wenn  aus  dem
Werke  selbst  hervorgeht,  dass  er  nicht  der  Verfasser  sei,
4  Ein  Dolus  wird  nicht  präsumirt,  vgl.  C.  G.  v.  Wächter.  Württemb. ¬
  Privatrecht  II  2.  §  66  bei  Note  41  S.  454.
15  Vgl.  oben  S.  197.
16  Wenn  auf  dem  Titel  des  Buches  steht:  Briefe  eines  Verstorbenen,
herausgegeben  von  N.;  Briefe  zweier  Deutschen,  herausgegeben  von  N.;  so  bedeutet ¬
  diess,  wenn  nicht  ein  Anderer  als  Verfasser  genannt  ist,  dass  N
der  Verfasser  sei,  und  hier  ist  herausgegeben  nur  ein  anderer  Ausdruck
für  verfasst  (vgl.  oben  S.  197).
Würde  hingegen  ein  Anderer  als  Verfasser,  sei  es  auf  eben
dieser  oder  auf  einer  früheren  Ausgabe  des  Werkes  genannt  erscheinen,
so  könnte  nur  dieser  Letztere  als  der  Autor  und  ursprünglich  Verlagsberechtigte ¬
  gelten,  der  Herausgeber  aber  wäre  in  diesem  Fall  lediglich
der  Vermittler  für  das  Erscheinen  eines  fremden  Werkes.
17  Vgl.  oben  S.  196.
            
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