718 II. Abth. III. Abschn. Geltendmachung des Verlagsrechts.
Kläger ist der Verlagsberechtigte, und zwar muss,
wer sich auf ein vom Autor übertragenes Verlagsrecht
beruft, die Uebertragung beweisen. Indess wird derjenige,
welcher sich als Verfasser auf dem Werke genannt hat,
das er zuerst publicirte, im Zweifel, und wenn nicht erhebliche ¬
Gründe für das Gegentheil vorliegen, auch als Verfasser ¬
anzusehen sein “.
War auf dem Werke kein Verfasser, sondern nur ein
Herausgeber genannt, so erscheint diess zunächst nur als
Bezeichnung für den Verfasser 15, es müssten denn erhebliche ¬
Gründe für eine andre Bedeutung des Ausdrucks vorliegen ¬
16
Der blosse Herausgeber als solcher, d. h. wer lediglich
das Erscheinen eines fremden Werkes vermittelt, hat noch
kein Verlagsrecht". Also nicht, weil jemand sich als
Herausgeber bezeichnete, sondern vielmehr nur, weil
kein Andrer als Verfasser genannt ist, gilt ein Herausgeber ¬
unter den angegebenen Umständen als Verlagsberechtigter. ¬
Wer hingegen auf dem (anonymen) Werk nur als Verleger
bezeichnet ist, oder als Herausgeber, kann, wenn aus dem
Werke selbst hervorgeht, dass er nicht der Verfasser sei,
4 Ein Dolus wird nicht präsumirt, vgl. C. G. v. Wächter. Württemb. ¬
Privatrecht II 2. § 66 bei Note 41 S. 454.
15 Vgl. oben S. 197.
16 Wenn auf dem Titel des Buches steht: Briefe eines Verstorbenen,
herausgegeben von N.; Briefe zweier Deutschen, herausgegeben von N.; so bedeutet ¬
diess, wenn nicht ein Anderer als Verfasser genannt ist, dass N
der Verfasser sei, und hier ist herausgegeben nur ein anderer Ausdruck
für verfasst (vgl. oben S. 197).
Würde hingegen ein Anderer als Verfasser, sei es auf eben
dieser oder auf einer früheren Ausgabe des Werkes genannt erscheinen,
so könnte nur dieser Letztere als der Autor und ursprünglich Verlagsberechtigte ¬
gelten, der Herausgeber aber wäre in diesem Fall lediglich
der Vermittler für das Erscheinen eines fremden Werkes.
17 Vgl. oben S. 196.