Objekt : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilprozeß

Ausschließung  u.  Ablehnung  von  Gerichtspersonen.  §  11.  35
§  11.
5.  Ausschließung  und  Ablehnung  von  Gerichtspersonen.
I.  Ein  Richter  oder  Gerichtsschreiber  kann  durch  besondere ¬
  Gründe,  z.  B.  Krankheit,  an  der  Ausübung  seines
Amtes  überhaupt  und  thatsächlich  verhindert  sein.  Ob
Gründe  dieser  Art  bestehen,  ist  eine  innere  Angelegenheit
des  Gerichtes,  worauf  den  Parteien  kein  Einfluß  zukommt.
Eine  Gerichtsperson  kann  aber  auch,  obgleich  zur  Ausübung
jres  Amtes  thatsächlich  im  Stande,  daran  in  einer  best: ¬

stimmten  einzelnen  Sache  rechtlich  verhindert  sein,  weil
sie  zu  ihr  in  einem  Verhältnisse  steht,  welches  Bedenken
gegen  ihre  Unparteilichkeit  oder  Unbefangenheit  erweckt.
Gewisse  Beziehungen  zu  einer  Sache  heben  stets  die
volle  Unbefangenheit  auf,  und  wegen  einer  solchen  Beziehung ¬
  ist  daher  ein  Richter  oder  Gerichtsschreiber!  von
der  Ausübung  seines  Amtes  in  der  Sache  „kraft  Gesetzes
ausgeschlossen",  d.  h.  unbedingt  ausgeschlossen.  Und
zwar  ist  er  nach  der  Civilproceßordnung?  unbedingt  ausgeschlossen: ¬

1.  in  Sachen,  worin  er  selbst  Partei  ist  oder  als
Mitberechtigter,  Mitverpflichteter  oder  Regreßpflichtiger ¬
  einer  Partei  so  gut  wie  unmittelbar  betheiligt ¬
  ist;
2.
in  Sachen  seiner  jetzigen  oder  früheren  Ehefrau;
3.  in  Sachen  seiner  leiblichen  oder  Adoptiv=Verwandten
in  gerader  Linie,  seiner  leiblichen  Seitenverwandten
bis  zum  dritten  Grade  (einschließlich),  ferner  seiner
Verschwägerten  in  gerader  Linie  und  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie,  selbst  nach  Auflösung  der
Ehe,  wodurch  die  Schwägerschaft  begründet  ist:
1  S.  §  49  CP.
§  41  CP.
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