Volltext : ¬Das Verlagsrecht (1)

Statistische  Uebersicht.  §  6.
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gesetzgebung  überlassenen  Normen  ausgeführt;  diese  Verordnung ¬
  trat  an  die  Stelle  einer  seither  bestandenen  Verordnung ¬
  vom  31.  Juli  1841.
nachgewiesen  werde,  sind  zwei  Abdrücke  derselben  bei  der  hiesigen  Wette,  als
Gewerb-Polizeibehörde,  jedesmal  niederzulegen,  und  ist  auf  der  Rückseite  des
Titelblattes  unter  Tag  und  Jahr  durch  die  gedruckten  Worte:  Niedergelegt
an  der  Wette  zu  Lübeck,  den  ...,  womit  die  Titelblätter  aller  Exemplare
zu  versehen  sind,  solche  Niederlegung  zu  bezeichnen.
8)  Das  Verbot  des  Nachdruckes  und  der  Nachbildung  der  literarischen
oder  Kunst-Erzeugnisse,  sowie  des  Vertriebes  der  nachgedruckten  oder  nachgebildeten ¬
  Exemplare,  findet  auch  Anwendung  für  Länder,  die  zwar  nicht  selbst
zu  dem  D.  Bunde  gehören,  jedoch  einem  D.  Bundesstaat  unterworfen  sind,  sofern ¬
  in  solchen  Ländern  gleicher  Schutz  gewährt,  und  dies  nachgewiesen  wird.
9)  Wird  durch  ein  ausdrückliches  Privilegium  die  Dauer  der  Fristen,  oder
sonst  der  Umfang  der  einem  Berechtigten  zustehenden  Befugnisse  erweitert,  oder  ist
dies  bereits  früher  geschehen,  so  hat  Jeder  diesen  Bestimmungen  sich  zu  fügen.
10)  Um  die  innerhalb  des  D.  Bundesgebietes  wohnenden  Verfasser  musikalischer ¬
  Compositionen  und  dramatischer  Werke  gegen  hiesige  unbefugte  Aufführung ¬
  und  Darstellung  derselben  zu  schützen,  wird  verordnet.
a)  die  öffentliche  Aufführung  eines  dramatischen  oder  musikalischen  Werkes
im  Ganzen  oder  mit  Abkürzungen  darf  nur  mit  Erlaubniss  des  Autors,  seiner
Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolger,  Statt  finden,  so  lange  das  Werk  nicht
durch  den  Druck  veröffentlicht  ist;
b)  dieses  ausschliessende  Recht  des  Autors,  seiner  Erben  oder  sonstigen
Rechtsnachfolger,  wird  während  zehn  Jahren  von  der  ersten  rechtmässigen  Aufführung ¬
  des  Werkes  angerechnet,  hieselbst  anerkannt  und  geschützt.  Hat  jedoch  der
Autor  die  Aufführung  seines  Werkes  ohne  Nennung  seines  Familien-  oder  offenkundigen ¬
  Autor-Namens  irgend  Jemanden  gestaltet,  so  kann  solche  Aufführung  auch
hierorts  geschehen,  olne  dass  dem  Autor  Entschädigungs-Ansprüche  zuständen;
c)  dem  Autor  oder  dessen  Rechtsnachfolger  ist  gegen  Jeden,  der  des  Autors
ausschliessliches  Recht  durch  öffentliche  Aufführung  eines  noch  nicht  gedruckten
dramatischen  oder  musikalischen  Werkes  beeinträchtiget,  Anspruch  auf  Entschädigung ¬
  zuständig;
d)  diese  Entschädigung  besteht  in  dem  ganzen  Betrage  der  Einnahme  aus
jeder  unbefugten  Aufführung  und  zwar  ohne  Abzug  der  darauf  verwendeten
Kosten,  und  ohne  Unterschied,  ob  das  Stück  allein  oder  in  Verbindung  mit
einem  anderen,  den  Gegenstand  der  Aufführung  ausgemacht  hat.
11)  Die  Herren  der  Wette,  welche  mit  Aufrechthaltung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt  sind,  werden  in  denjenigen  Fällen,  wo  ihrem  Ermessen
zufolge  nähere  Ermittelung  des  Befundes  durch  Sachrerständige  erforderlich  ist,
bei  literarischen  Werken  das  Gutachten  von  Schriftstellern,  Gelehrten  und  Buchhändlern, ¬
  bei  musikalischen  und  Kunstwerken  das  von  Künstlern,  Kunstrerständigen ¬
  und  Musik-  oder  Kunsthändlern  einholen.
            
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