Statistische Uebersicht. § 6.
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gesetzgebung überlassenen Normen ausgeführt; diese Verordnung ¬
trat an die Stelle einer seither bestandenen Verordnung ¬
vom 31. Juli 1841.
nachgewiesen werde, sind zwei Abdrücke derselben bei der hiesigen Wette, als
Gewerb-Polizeibehörde, jedesmal niederzulegen, und ist auf der Rückseite des
Titelblattes unter Tag und Jahr durch die gedruckten Worte: Niedergelegt
an der Wette zu Lübeck, den ..., womit die Titelblätter aller Exemplare
zu versehen sind, solche Niederlegung zu bezeichnen.
8) Das Verbot des Nachdruckes und der Nachbildung der literarischen
oder Kunst-Erzeugnisse, sowie des Vertriebes der nachgedruckten oder nachgebildeten ¬
Exemplare, findet auch Anwendung für Länder, die zwar nicht selbst
zu dem D. Bunde gehören, jedoch einem D. Bundesstaat unterworfen sind, sofern ¬
in solchen Ländern gleicher Schutz gewährt, und dies nachgewiesen wird.
9) Wird durch ein ausdrückliches Privilegium die Dauer der Fristen, oder
sonst der Umfang der einem Berechtigten zustehenden Befugnisse erweitert, oder ist
dies bereits früher geschehen, so hat Jeder diesen Bestimmungen sich zu fügen.
10) Um die innerhalb des D. Bundesgebietes wohnenden Verfasser musikalischer ¬
Compositionen und dramatischer Werke gegen hiesige unbefugte Aufführung ¬
und Darstellung derselben zu schützen, wird verordnet.
a) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes
im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, seiner
Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, Statt finden, so lange das Werk nicht
durch den Druck veröffentlicht ist;
b) dieses ausschliessende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen
Rechtsnachfolger, wird während zehn Jahren von der ersten rechtmässigen Aufführung ¬
des Werkes angerechnet, hieselbst anerkannt und geschützt. Hat jedoch der
Autor die Aufführung seines Werkes ohne Nennung seines Familien- oder offenkundigen ¬
Autor-Namens irgend Jemanden gestaltet, so kann solche Aufführung auch
hierorts geschehen, olne dass dem Autor Entschädigungs-Ansprüche zuständen;
c) dem Autor oder dessen Rechtsnachfolger ist gegen Jeden, der des Autors
ausschliessliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten
dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtiget, Anspruch auf Entschädigung ¬
zuständig;
d) diese Entschädigung besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme aus
jeder unbefugten Aufführung und zwar ohne Abzug der darauf verwendeten
Kosten, und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit
einem anderen, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat.
11) Die Herren der Wette, welche mit Aufrechthaltung der gegenwärtigen
Verordnung beauftragt sind, werden in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen
zufolge nähere Ermittelung des Befundes durch Sachrerständige erforderlich ist,
bei literarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, ¬
bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstrerständigen ¬
und Musik- oder Kunsthändlern einholen.