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XXV. Elsaß=Lothringen.
Gesetz vom 30. April 1880 über die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen einschließlich der Vollziehung
des Arrestes und einstweiliger Verfügungen (Ges.=Bl.
)51
S. 93
§ 31. Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche
Vermögen erfolgt auf Antrag der Partei, welche den Arrestbefehl ¬
erwirkt hat, durch Ueberschreibung des letzteren in das
Register des Hypothekenbewahrers, in dessen Bezirk die Liegenschaft ¬
sich befindet.
§ 32. Jede nach der Ueberschreibung erfolgende Veräußerung ¬
oder dingliche Belastung, Vermiethung oder Verpachtung ¬
der Gegenstände des Arrestes ist gegenüber der
Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat, ohne verbindliche
Kraft.
§ 33. Auf eine einstweilige Verfügung, durch welche dem
Gegner die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens untersagt wird,
finden die Bestimmungen der §§ 31, 32 entsprechende Anwendung. ¬
§ 34. Bei Aufhebung des Arrestes oder der einstweiligen
Verfügung ist zugleich
die Löschung der bewirkten Umschreibung ¬
anzuordnen.
51) Vgl. F. Weber in der Jurist. Zeitschrift für Elsaß=Lothringen
Band 8 S. 187 ff., S. 235 ff.