Inhaltsverzeichnis : Meibom, Victor von: ¬Der Immobiliararrest im Geltungsbereiche der deutschen Civilprozeßordnung

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XXV.  Elsaß=Lothringen.
Gesetz  vom  30.  April  1880  über  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  einschließlich  der  Vollziehung
des  Arrestes  und  einstweiliger  Verfügungen  (Ges.=Bl.
)51
S.  93
§  31.  Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  das  unbewegliche
Vermögen  erfolgt  auf  Antrag  der  Partei,  welche  den  Arrestbefehl ¬
  erwirkt  hat,  durch  Ueberschreibung  des  letzteren  in  das
Register  des  Hypothekenbewahrers,  in  dessen  Bezirk  die  Liegenschaft ¬
  sich  befindet.
§  32.  Jede  nach  der  Ueberschreibung  erfolgende  Veräußerung ¬
  oder  dingliche  Belastung,  Vermiethung  oder  Verpachtung ¬
  der  Gegenstände  des  Arrestes  ist  gegenüber  der
Partei,  welche  den  Arrestbefehl  erwirkt  hat,  ohne  verbindliche
Kraft.
§  33.  Auf  eine  einstweilige  Verfügung,  durch  welche  dem
Gegner  die  Veräußerung,  Belastung  oder  Verpfändung  von
Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  untersagt  wird,
finden  die  Bestimmungen  der  §§  31,  32  entsprechende  Anwendung. ¬

§  34.  Bei  Aufhebung  des  Arrestes  oder  der  einstweiligen
Verfügung  ist  zugleich
die  Löschung  der  bewirkten  Umschreibung ¬
  anzuordnen.
51)  Vgl.  F.  Weber  in  der  Jurist.  Zeitschrift  für  Elsaß=Lothringen
Band  8  S.  187  ff.,  S.  235  ff.
            
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