Objekt : Über das Bauerngüterwesen in den Graffschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch (1)

I.  Hauptabschnitt.  1.  Abtheilung.
36
gene  Hobsgüter  zustehe;  indem  dieselbe  zu  den  Kaiser
und  Reich  zugestandenen  und  von  diesen  verpfändeten
Reichshöfen  gehörten;  mithin  zu  den  unmittelbaren
Reichslanden  gezählt  werden  müßten.  —  Es  soll  auch
über  diesen  Streitpunkt  ein  Compromiß=Vertrag  auf
den  Landgrafen  von  Hessen  zu  Stande  gekommen,  und
im  Jahre  1490  durch  einen  schiedsrichterlichen  Spruch
dahin  entschieden  seyn:  „daß  die  Elmenhorster  einzig
„an  den  Grafen  von  der  Mark  die  Steuern  nach  An„leitung ¬
  der  Matrikul  zu  entrichten  hätten.
Auch  soll  dieses  schiedsrichterliche  Erkenntniß  im  Jahr
1525  von  dem  Kaiser  bestätiget  worden  seyn;  allein  es
sind  weder  über  das  eine  noch  über  das  andere  die
Urkunden  vorgekommen.
Bei  der  am  16.  Sept.  1562  von  den  M.rkischen  und
Kölnischen  Deputirten  zu  Stande  gebrachten  und  aufgezeichneten ¬
  Grenzscheidung  zwischen  den  Grafschaften
Mark  und  Recklinghausen  wurde  von  Seiten  der  Ersten ¬
  ausdrücklich  vorbehalten
„Des  Herrn  Fürsten  und  Herzogs  von  Cleve  rc.  rc.
„Gerechtigkeit  über  die  Elmenforster  und  Stockumschen
„Leuthen  und  derselben  Güter  und  sonst  in  dem  Vest
„und  Ambt  Horneburg  haben  mag,  doch  Hochgedachtem
„Kurfürsten  von  Köln  an  Ihrer  Gerechtigkeit  auch
„nicht  benommen."
So  viel  ist  auch  gewiß,  daß  man  sich  Kölnischer
Seits  eben  so  wenig  der  Markischen  Hobsgerichtsbarkeit ¬
  in  realibus  in  erster  Instanz  über  die  befragten
Elmenhorster  und  Stockumer  Hobsgüter,  als  der  Leistung
der  auf  den  Höfen  haftenden  Abgaben  zu  den  Markischen ¬
  Rentheien  widersetzt;  daß  man  aber  nie  eine  Besteuerung ¬
  derselben  zu  der  Markischen  Landschaft,  und
auch  nie  eine  Gerichtsbarkeit  in  den  höheren  Instanzen
zugegeben  hat.  —  Der  Besteuerungs=Punkt  gab  zu
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer