thumbs : Practische Erörterung aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

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Pfandrechts  begehen  koͤnnte,  verhuͤtet  werden  sollte.  Man  muß
sich  also  an  die  in  dem  Gesetze  vorgeschriebene  Form  halten;  denn
sonst,  wenn  es  bloß  auf  den  Beweis  ankaͤme,  wuͤrde  man  eine
jede  Privathypothek  sehr  leicht  in  eine  öffentliche  verwandeln  können ¬
  1).  Ueberdies  liegt  es  schon  in  der  Natur  der  Sache,  daß
diese  sogenannten  hypothecae  quasi  publicae  viel  ungewisser  und
unsicherer  sind,  als  die  oͤffentlichen,  von  der  ordentlichen  Obrigkeit ¬
  bestatigten  Hypotheken;  daher  denn  auch  diese  pignora  quasi
publica,  weil  sie  den  Credit  schwaͤchen  und  heimlich*)  ertheilt
werden  koͤnnen,  in  verschiedenen  Laͤndern  fuͤr  unguͤltig  erklärt
sind  m).  Die  Zellesche  Canzlei  hat  auch  in  der  Concurssache  weil.
Bürgermeister  Röhrs  zu  Harburg  die  vor  zwei  Notarien
bestellte  Hypothek  bloß  für  ein  pignus  privatum  erklärt  und  die
Forderung  inter  hy  pothecarios  privatos  classificirt.  n)
1)  Erxleben  a.  a.  O.  §.  60.
*)  Haud  raro  secrete  fiunt,  sagt  lex  11.  cit.
m)  von  Trützschler  a.  a.  O.  Th.  1.  S.599.  Gmelin  Ordnung -
  der  Gläubiger,  S.  264  f.
n)  Da  dergleichen  Verschreibungen  als  bloße  Privathypotheken  geltenso ¬
  müssen  selbige  zuvor  anerkannt,  oder  eidlich  abgeleugnet  werdenLXVI ¬

            
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