Inhaltsverzeichnis : Uhrig, Adam Joseph: System des Eherechtes

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selben  nicht  mehr  abändern  zu  wollen,  bekräftigt  werde.  Sind  die
verlangten  Bedingungen  der  Kirche  erfüllt,  so  folgen  dann,  wie  bei
§.  21.  Die  übrigen  natürlichen  Kinder  wenn  sie  von  einem  Vater  anerkannt
sind,  werden  in  Ansehung  der  Religionserziehung  gleichfalls  wie  die  ehelichen  behandelt, ¬
  sind  sie  aber  von  dem  Vater  nicht  anerkannt,  so  werden  sie  nach  dem
Glaubensbekenntnisse  der  Mutter  erzogen.
§.  22.  Findlinge  und  natürliche  Kinder,  deren  Mütter  unbekannt  ist,  folgen
der  Religion  desjenigen,  welcher  das  Kind  aufgenommen  hat,  sofern  er  einer  den
öffentlich  eingeführten  Kirchen  angehört  oder  der  Religionspartei  des  FindlingsInstitutes, ¬
  worin  sie  erzogen  werden.  Außer  diesen  Fällen  richtet  sich  ihre  Religion
  nach  jener  der  Mehrheit  der  Einwohner  des  Findlingsortes.
§.  23.  Die  geistlichen  Oberen,  die  nächsten  Verwandten,  die  Vormünder
und  Pathen  haben  das  Recht,  darüber  zu  wachen,  daß  vorstehende  Auordnungen
befolgt  werden.  Sie  können  zu  diesem  Behufe  die  Einsicht  der  betreffenden ¬
  Bestimmungen  der  Eheverträge  und  der  übrigen  auf  die  Re¬Mit

ligionserziehung  sich  beziehenden  Urkunden  fördern.
Der  Eid  der  Brantleute,  ihren  Ehevertrag  über  kathol.  Kindererziehung  nicht
mehr  abändern  zu  wollen,  ist  deßhalb  erforderlich,  weil  den  Aeltern  das  Recht  zusteht,  jenen ¬
  Vertrag  wieder  zu  ändern,  folglich  mit  dem  bloßen  Vertrage  jene  Sicherheit
noch  nicht  gegeben  ist,  welche  die  Kirche  verlangt:  ut  proles  utriusque  sexus  ex
co  conjugio  procreanda  in  catholicae  religionis  sanctitate  omuino
educaretur.  Breve  Gregor  XVI.  an  die  bayerischen  Bischöfe  v.  12.  Sept.  1834.
Zwar  schreiben  nicht  alle  Pastoralnormative  der  bayer.  b.  Ordinariate  die  Abnahme ¬
  dieses  Versprechungseides  vor,  und  namentlich  auch  das  Augsburger ¬
  nicht;  in  einigen  Diöcesen  dagegen,  z.  B.  der  Würzburger,  wird  fraglicher ¬
  Eid  verlangt.  Der  Grund  dieser  Ungleichheit  des  Verfahrens  liegt  darin.
daß  man  längere  Zeit  in  der  Praris  darüber  schwankte,  ob  die  Eltern  gemischter
Religion  den  vor  ihrer  Ehe  geschlossenen  Vertrag  über  religiöse  Kindererziehung
wieder  abändern  dürfen.  In  §.  12.  der  II.  Beilage  zur  V.  U.  v.  26.  Mai  1818
ist  nämlich  bestimmt:  „Wenn  in  einem  gültigen  Ehevertrage  zwischen  Eltern  die
verschiedenen  Glaubensbekenntnissen  zugethan  sind,  bestimmt  worden  ist,  in  welcher
Religion  die  Kinder  erzogen  werden  sollen,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden:
Diese  Bestimmung  betrachteten  Viele  als  eine  Abänderung  des  §.  3.  der  k.  V.  v.
11.  Mai  1815.  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  betr.  (NR.
Bl.  1815.  S.  381.)  wo  verfügt  war:  „Da  die  Verträge  über  die  Religionsbestimmung ¬
  der  Kinder  die  Natur  einer  beiderseitigen  freien  Uebereinkunft  haben,
so
können  dieselben  sowohl  vor  als  während  der  Ehe  durch  beiderseitige ¬
  Einwilligung  der  Braut=  oder  Ehe=Leute  aufgehoben  oder  abgeändert ¬
  werden,  jedoch  nur  mit  Beobachtung  der  gesetzlichen  Form,  welche  für
die  Eheverträge  überhaupt  vorgeschrieben  ist";  und  erklärten,  daß  die  während  der
Ehe  geschlossenen  Eheverträge  über  religiöse  Kindererziehung,  den  vor  der  Ehe
geschlossenen  Vertrag  nicht  aufheben  und  wenigstens  auf  die  bereits  gebor(Uhrig, ¬
  Eherecht.)
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