— 513 —
selben nicht mehr abändern zu wollen, bekräftigt werde. Sind die
verlangten Bedingungen der Kirche erfüllt, so folgen dann, wie bei
§. 21. Die übrigen natürlichen Kinder wenn sie von einem Vater anerkannt
sind, werden in Ansehung der Religionserziehung gleichfalls wie die ehelichen behandelt, ¬
sind sie aber von dem Vater nicht anerkannt, so werden sie nach dem
Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.
§. 22. Findlinge und natürliche Kinder, deren Mütter unbekannt ist, folgen
der Religion desjenigen, welcher das Kind aufgenommen hat, sofern er einer den
öffentlich eingeführten Kirchen angehört oder der Religionspartei des FindlingsInstitutes, ¬
worin sie erzogen werden. Außer diesen Fällen richtet sich ihre Religion
nach jener der Mehrheit der Einwohner des Findlingsortes.
§. 23. Die geistlichen Oberen, die nächsten Verwandten, die Vormünder
und Pathen haben das Recht, darüber zu wachen, daß vorstehende Auordnungen
befolgt werden. Sie können zu diesem Behufe die Einsicht der betreffenden ¬
Bestimmungen der Eheverträge und der übrigen auf die Re¬Mit
ligionserziehung sich beziehenden Urkunden fördern.
Der Eid der Brantleute, ihren Ehevertrag über kathol. Kindererziehung nicht
mehr abändern zu wollen, ist deßhalb erforderlich, weil den Aeltern das Recht zusteht, jenen ¬
Vertrag wieder zu ändern, folglich mit dem bloßen Vertrage jene Sicherheit
noch nicht gegeben ist, welche die Kirche verlangt: ut proles utriusque sexus ex
co conjugio procreanda in catholicae religionis sanctitate omuino
educaretur. Breve Gregor XVI. an die bayerischen Bischöfe v. 12. Sept. 1834.
Zwar schreiben nicht alle Pastoralnormative der bayer. b. Ordinariate die Abnahme ¬
dieses Versprechungseides vor, und namentlich auch das Augsburger ¬
nicht; in einigen Diöcesen dagegen, z. B. der Würzburger, wird fraglicher ¬
Eid verlangt. Der Grund dieser Ungleichheit des Verfahrens liegt darin.
daß man längere Zeit in der Praris darüber schwankte, ob die Eltern gemischter
Religion den vor ihrer Ehe geschlossenen Vertrag über religiöse Kindererziehung
wieder abändern dürfen. In §. 12. der II. Beilage zur V. U. v. 26. Mai 1818
ist nämlich bestimmt: „Wenn in einem gültigen Ehevertrage zwischen Eltern die
verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, bestimmt worden ist, in welcher
Religion die Kinder erzogen werden sollen, so hat es hierbei sein Bewenden:
Diese Bestimmung betrachteten Viele als eine Abänderung des §. 3. der k. V. v.
11. Mai 1815. die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen betr. (NR.
Bl. 1815. S. 381.) wo verfügt war: „Da die Verträge über die Religionsbestimmung ¬
der Kinder die Natur einer beiderseitigen freien Uebereinkunft haben,
so
können dieselben sowohl vor als während der Ehe durch beiderseitige ¬
Einwilligung der Braut= oder Ehe=Leute aufgehoben oder abgeändert ¬
werden, jedoch nur mit Beobachtung der gesetzlichen Form, welche für
die Eheverträge überhaupt vorgeschrieben ist"; und erklärten, daß die während der
Ehe geschlossenen Eheverträge über religiöse Kindererziehung, den vor der Ehe
geschlossenen Vertrag nicht aufheben und wenigstens auf die bereits gebor(Uhrig, ¬
Eherecht.)
33