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in 1. 19 oder in 1. 22. §. 1. C. de jure delib. (6. 30) eingeführt
habe, ist höchst zweifelhaft. Doch wird diese Ansicht von der Mehrzahl der
neueren Schriftsteller verworfen*), hat entschieden in der Praxis keine Anwendung ¬
gefunden und mag daher ununtersucht bleiben.
Indessen ist der Satz, daß der Civilerbe hinsichtlich der Antretung
oder Ausschlagung an keine Zeit gebunden sei, nur insoweit richtig, als
keine von vornherein bestimmten gesetzlichen Fristen vorgeschrieben sind, binnen
welchen er seine Absicht zu erkennen zu geben hat. Abgesehen davon, daß
der berufene Erbe freiwillig seine Freiheit beschränken kann, indem er sich
ein tempus deliberandi auswirkt, ist auch gewissen, bei der von ihm abzugebenden ¬
Erklärung interessirten Klassen von Personen das Recht gewährt
dieser Willkür Schranken zu setzen. Diese Beschränkung des Princips wird
in der Regel so dargestellt, daß gewisse Erbschafts=Interessenten das Recht
haben, dem über die Antretung oder Ausschlagung einer Erbschaft noch
unschlüssigen heres durch den Richter eine Deliberationsfrist setzen zu
lassen, binnen welcher er die erforderliche Erklärung abzugeben hat. Dabei
herrschen aber theils über das anzudrohende Präjudiz, theils über die berechtigten ¬
Klassen von Personen mancherlei Meinungsverschiedenheiten.
Leider findet sich so gut wie keine eingehende Begründung dieser Ansicht
namentlich auch in der Hinsicht, wie man sich die Ausübung dieses Rechts,
das dabei zu beobachtende Verfahren, in der Zeit der Pandecten=Juristen
etwa zu denken hat. Sie wird eben als selbstverständlich und unbestreitbar, ¬
mithin einer quellenmäßigen Begründung nicht bedürftig, hingestellt.
Es soll das Bedenkliche dieser Auffassung im Folgenden darzulegen
versucht werden. In der That kann nicht eine einzige Stelle in Justinian's ¬
Compilation mit Grund für dieselbe angeführt werden. Wohl
aber scheint für sie eine Stelle in den Institutionen des Gaius zu sprechen.
Sollte das Gewicht auch dieser Stelle beseitigt werden können, so würde
die gemeine Meinung als jedes quellenmäßigen Anhalts entbehrend bezeichnet
werden müssen.
Die in unserer Lehre sonst angeführten Beweisstellen lassen nämlich
ersehen, daß gewisse Erbschafts=Interessenten nicht zwar das Recht hatten,
3) v. Vangerow im Archiv f. d. civilist. Praxis Bd. 22. S. 151 ff.,
recens. von Puchta und Arudts in Richter und Schneider's Jahrb. für krit.
Rechtswissenschaft IV. S. 7—29; Zachariä ibid. X. S. 840; Mühlenbruch in
Glück's Comm. Bd. 41. S. 301 ff.; Mayer, Erbrecht I. S. 344 ff.; Windscheid, ¬
Pand. III. 1. §. 598. No. 2.