Metadaten : Pandekten (2)

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in  1.  19  oder  in  1.  22.  §.  1.  C.  de  jure  delib.  (6.  30)  eingeführt
habe,  ist  höchst  zweifelhaft.  Doch  wird  diese  Ansicht  von  der  Mehrzahl  der
neueren  Schriftsteller  verworfen*),  hat  entschieden  in  der  Praxis  keine  Anwendung ¬
  gefunden  und  mag  daher  ununtersucht  bleiben.
Indessen  ist  der  Satz,  daß  der  Civilerbe  hinsichtlich  der  Antretung
oder  Ausschlagung  an  keine  Zeit  gebunden  sei,  nur  insoweit  richtig,  als
keine  von  vornherein  bestimmten  gesetzlichen  Fristen  vorgeschrieben  sind,  binnen
welchen  er  seine  Absicht  zu  erkennen  zu  geben  hat.  Abgesehen  davon,  daß
der  berufene  Erbe  freiwillig  seine  Freiheit  beschränken  kann,  indem  er  sich
ein  tempus  deliberandi  auswirkt,  ist  auch  gewissen,  bei  der  von  ihm  abzugebenden ¬
  Erklärung  interessirten  Klassen  von  Personen  das  Recht  gewährt
dieser  Willkür  Schranken  zu  setzen.  Diese  Beschränkung  des  Princips  wird
in  der  Regel  so  dargestellt,  daß  gewisse  Erbschafts=Interessenten  das  Recht
haben,  dem  über  die  Antretung  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft  noch
unschlüssigen  heres  durch  den  Richter  eine  Deliberationsfrist  setzen  zu
lassen,  binnen  welcher  er  die  erforderliche  Erklärung  abzugeben  hat.  Dabei
herrschen  aber  theils  über  das  anzudrohende  Präjudiz,  theils  über  die  berechtigten ¬
  Klassen  von  Personen  mancherlei  Meinungsverschiedenheiten.
Leider  findet  sich  so  gut  wie  keine  eingehende  Begründung  dieser  Ansicht
namentlich  auch  in  der  Hinsicht,  wie  man  sich  die  Ausübung  dieses  Rechts,
das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren,  in  der  Zeit  der  Pandecten=Juristen
etwa  zu  denken  hat.  Sie  wird  eben  als  selbstverständlich  und  unbestreitbar, ¬
  mithin  einer  quellenmäßigen  Begründung  nicht  bedürftig,  hingestellt.
Es  soll  das  Bedenkliche  dieser  Auffassung  im  Folgenden  darzulegen
versucht  werden.  In  der  That  kann  nicht  eine  einzige  Stelle  in  Justinian's ¬
  Compilation  mit  Grund  für  dieselbe  angeführt  werden.  Wohl
aber  scheint  für  sie  eine  Stelle  in  den  Institutionen  des  Gaius  zu  sprechen.
Sollte  das  Gewicht  auch  dieser  Stelle  beseitigt  werden  können,  so  würde
die  gemeine  Meinung  als  jedes  quellenmäßigen  Anhalts  entbehrend  bezeichnet
werden  müssen.
Die  in  unserer  Lehre  sonst  angeführten  Beweisstellen  lassen  nämlich
ersehen,  daß  gewisse  Erbschafts=Interessenten  nicht  zwar  das  Recht  hatten,
3)  v.  Vangerow  im  Archiv  f.  d.  civilist.  Praxis  Bd.  22.  S.  151  ff.,
recens.  von  Puchta  und  Arudts  in  Richter  und  Schneider's  Jahrb.  für  krit.
Rechtswissenschaft  IV.  S.  7—29;  Zachariä  ibid.  X.  S.  840;  Mühlenbruch  in
Glück's  Comm.  Bd.  41.  S.  301  ff.;  Mayer,  Erbrecht  I.  S.  344  ff.;  Windscheid, ¬
  Pand.  III.  1.  §.  598.  No.  2.
            
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