§ 51. Grundstückspfandrechte. Einleitung.
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2. Bestehende Grundschulden.
Nach EGBGB. Art. 195 gilt eine zu der Zeit, zu
welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende
Grundschuld von dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne
des BGB. und eine über die Grundschuld erteilte Urkunde
als Grundschuldbrief 6)6a)*)
b. Dies gilt jedoch nicht für die bisherigen „Kautionshypotheken", ¬
sei es, daß über sie ein Brief gebildet ist oder nicht. Sie
verwandeln sich (sofern nicht schon vor 1900 feststand, daß eine zu
sichernde Forderung überhaupt nicht entstehen würde, vgl. unten § 65*)
in jedem Falle in Sicherungshypotheken im Sinne des BGB.; ein
etwa gebildeter Brief wird bedeutungslos.
c. Über die bisherigen Buchhypotheken ist keine besondere
Bestimmung getroffen. Sie verwandeln sich also gemäß EGBGB.
Art. 192 in Buchhypotheken im Sinne des BGB.
d. Wegen der Umwandlung der bereits unter dem alten Recht
eingetragenen Hypotheken in Eigentümerhypotheken vgl. unten
§ 613.
e. Nicht unter EGBGB. Art. 192 fallen Hypothekenvormerkungen. ¬
Ihre Umwandlung in endgültige Hypotheken richtet
sich nach bisherigem Recht (vgl. EGBGB. Art. 179); jedoch können
Zwangshypotheken bis zu 300 M. und Gesamtzwangshypotheken nicht
mehr begründet werden (vgl. unten § 65 b 2 8a). Auch § 887
(S. 239) dürfte auf ältere Vormerkungen anwendbar sein.
Das AGBGB. ändert hieran nichts. Demnach verwandeln
sich die bisherigen Grundschulden in Grundschulden im Sinne des
BGB., und die über sie erteilten Briefe gelten als Grundschuldbriefe
im Sinne des BGB.
Eine besondere Vorschrift betrifft die nach bisherigem Rechte
durch
Blankozession übertragenen Grundschulden (AGBGB. Art. 34,
unten § 665).
6a) Über den Fortbestand der bestehenden Grundstücksantichresen ¬
vgl. unten § 581.
Auch auf dem Gebiete des Hypothekenrechts bestehen wichtige
landesrechtliche Vorbehalte. Hervorzuheben ist folgendes:
a. Revenüenpfandrechte bleiben, soweit sie bestehen (unten
§ 582), gemäß EGBGB. Art. 192 Abs. 2 aufrechterhalten. Über die
Zulässigkeit einer Neubegründung für Familienfideikommisse, Lehen und
Stammgüter vgl. EGBGB. Art. 60 (unten § 582).
b. Es gelten fort die Sonderbestimmungen über die Belastung
der Bahneinheit (EGBGB. Art. 112); L. I § 29 IIb3ya.
c. Wegen des Vorzugsrechts der Meliorationsdarlehen
(EGBGB. Art. 118) vgl. S. 239°.