Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (3)

§  51.  Grundstückspfandrechte.  Einleitung.
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2.  Bestehende  Grundschulden.
Nach  EGBGB.  Art.  195  gilt  eine  zu  der  Zeit,  zu
welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  bestehende
Grundschuld  von  dieser  Zeit  an  als  Grundschuld  im  Sinne
des  BGB.  und  eine  über  die  Grundschuld  erteilte  Urkunde
als  Grundschuldbrief  6)6a)*)
b.  Dies  gilt  jedoch  nicht  für  die  bisherigen  „Kautionshypotheken", ¬
  sei  es,  daß  über  sie  ein  Brief  gebildet  ist  oder  nicht.  Sie
verwandeln  sich  (sofern  nicht  schon  vor  1900  feststand,  daß  eine  zu
sichernde  Forderung  überhaupt  nicht  entstehen  würde,  vgl.  unten  §  65*)
in  jedem  Falle  in  Sicherungshypotheken  im  Sinne  des  BGB.;  ein
etwa  gebildeter  Brief  wird  bedeutungslos.
c.  Über  die  bisherigen  Buchhypotheken  ist  keine  besondere
Bestimmung  getroffen.  Sie  verwandeln  sich  also  gemäß  EGBGB.
Art.  192  in  Buchhypotheken  im  Sinne  des  BGB.
d.  Wegen  der  Umwandlung  der  bereits  unter  dem  alten  Recht
eingetragenen  Hypotheken  in  Eigentümerhypotheken  vgl.  unten
§  613.
e.  Nicht  unter  EGBGB.  Art.  192  fallen  Hypothekenvormerkungen. ¬
  Ihre  Umwandlung  in  endgültige  Hypotheken  richtet
sich  nach  bisherigem  Recht  (vgl.  EGBGB.  Art.  179);  jedoch  können
Zwangshypotheken  bis  zu  300  M.  und  Gesamtzwangshypotheken  nicht
mehr  begründet  werden  (vgl.  unten  §  65  b  2  8a).  Auch  §  887
(S.  239)  dürfte  auf  ältere  Vormerkungen  anwendbar  sein.
Das  AGBGB.  ändert  hieran  nichts.  Demnach  verwandeln
sich  die  bisherigen  Grundschulden  in  Grundschulden  im  Sinne  des
BGB.,  und  die  über  sie  erteilten  Briefe  gelten  als  Grundschuldbriefe
im  Sinne  des  BGB.
Eine  besondere  Vorschrift  betrifft  die  nach  bisherigem  Rechte
durch
Blankozession  übertragenen  Grundschulden  (AGBGB.  Art.  34,
unten  §  665).
6a)  Über  den  Fortbestand  der  bestehenden  Grundstücksantichresen ¬
  vgl.  unten  §  581.
Auch  auf  dem  Gebiete  des  Hypothekenrechts  bestehen  wichtige
landesrechtliche  Vorbehalte.  Hervorzuheben  ist  folgendes:
a.  Revenüenpfandrechte  bleiben,  soweit  sie  bestehen  (unten
§  582),  gemäß  EGBGB.  Art.  192  Abs.  2  aufrechterhalten.  Über  die
Zulässigkeit  einer  Neubegründung  für  Familienfideikommisse,  Lehen  und
Stammgüter  vgl.  EGBGB.  Art.  60  (unten  §  582).
b.  Es  gelten  fort  die  Sonderbestimmungen  über  die  Belastung
der  Bahneinheit  (EGBGB.  Art.  112);  L.  I  §  29  IIb3ya.
c.  Wegen  des  Vorzugsrechts  der  Meliorationsdarlehen
(EGBGB.  Art.  118)  vgl.  S.  239°.
            
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