Einleitendes.
es auszusprechen, was der Laie wieder und wieder laut und leise denkt,
was zu denken den meisten Juristen aber wie ein Verrath an der eigenen
Sache erscheint: jede offene Kontroverse ist eine offene Wunde am
Leibe der Rechtspflege, mag sie auch noch so erfreulich für Katheder
und Promotionsarbeiten sein. Das ist Gerechtigkeit, daß der eine Fall
gleich dem anderen gleichen entschieden werde. Die Partei, welche mit
ihrem Rechtsstreit schwere Mühe und Kosten opfert, im Vertrauen auf
die einmal ergangene Entscheidung des höchsten Gerichts, darf nicht
getäuscht werden. Der Prozeß soll kein Spiel sein. Und es ist doch
wahrlich nicht das Ideal der Rechtspflege, Gesetz und Richterspruch so
einzurichten, daß den Parteien das Prozessiren möglichst verleidet
werde und der Vergleich immer als die beste Lösung erscheine. Wer
tief von seinem Recht überzeugt einen Vergleich zu schließen gedrängt
wird, dem muthet man zu, ein Stück Selbstachtung, ein Stück Charakter,
ein Stück Persönlichkeit zu opfern. Und oft genug kämpft doch im
Prozeß die Partei nach bestem Gewissen ihren Kampf ums Recht.
Uns würde es demnach in hohem Maß als wünschenswerth erscheinen,
daß die praktisch bedeutsamen Kontroversen, welche auch beim besten
Gesetzbuch unvermeidlich auftreten werden, in einer die Rechtsuchenden
für künftige Streitfälle sicher stellenden Weise entschieden würden. Gewiß ¬
wird es sich nicht empfehlen, dazu jedesmal den ganzen Apparat
der Gesetzgebung in Bewegung zu setzen; aber warum macht man
nicht aus der thatsächlichen Bindung durch Präjudicien eine rechtliche?
Man würde lediglich der Wahrheit die Ehre geben, wenn man der
höchsten Instanz — unter welchen Kautelen immer — die Macht verliehe, ¬
wirtlich Recht zu schaffen, Recht, das dann aber auch Recht
bleiben müßte, bis es durch neuen Rechtschaffungsakt für die Zukunft
wieder geändert würde. Dieser Plan verdient viel mehr Sympathie,
als ihm gemeinhin zu Theil wird.
Wir sagen nach alledem: das ist uns das einzig erstrebenswerthe
Ideal eines Gesetzbuchs: ein Werk, welches auch wirklich den vollen
Reichthum der rechtlichen Vorkommnisse geistig vorauszubestimmen versucht, ¬
ein Werk, welches aus möglichst vollständiger Durchdenkung der
Einzelheiten heraus induktiv zu so allgemeinen und genauen Sätzen
kommt, daß dem Richter in jedem Fall die Wege seines Urtheils fest
gewiesen sind. Daß ein solches Gesetzbuch schwer verständlich, wenig
anschaulich, unvolksthümlich wird, ist ein Nachtheil, den wir in den
Kauf nehmen müssen.
Jenes Bild ist ein Idealbild. Damit ist von vornherein zugegeben, ¬
daß es nicht gelingen wird, die ganze bunte Geisterwelt
der Rechtsfragen abschließend in die Paragraphen eines Gesetzbuchs