Objekt : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

Einleitendes.
es  auszusprechen,  was  der  Laie  wieder  und  wieder  laut  und  leise  denkt,
was  zu  denken  den  meisten  Juristen  aber  wie  ein  Verrath  an  der  eigenen
Sache  erscheint:  jede  offene  Kontroverse  ist  eine  offene  Wunde  am
Leibe  der  Rechtspflege,  mag  sie  auch  noch  so  erfreulich  für  Katheder
und  Promotionsarbeiten  sein.  Das  ist  Gerechtigkeit,  daß  der  eine  Fall
gleich  dem  anderen  gleichen  entschieden  werde.  Die  Partei,  welche  mit
ihrem  Rechtsstreit  schwere  Mühe  und  Kosten  opfert,  im  Vertrauen  auf
die  einmal  ergangene  Entscheidung  des  höchsten  Gerichts,  darf  nicht
getäuscht  werden.  Der  Prozeß  soll  kein  Spiel  sein.  Und  es  ist  doch
wahrlich  nicht  das  Ideal  der  Rechtspflege,  Gesetz  und  Richterspruch  so
einzurichten,  daß  den  Parteien  das  Prozessiren  möglichst  verleidet
werde  und  der  Vergleich  immer  als  die  beste  Lösung  erscheine.  Wer
tief  von  seinem  Recht  überzeugt  einen  Vergleich  zu  schließen  gedrängt
wird,  dem  muthet  man  zu,  ein  Stück  Selbstachtung,  ein  Stück  Charakter,
ein  Stück  Persönlichkeit  zu  opfern.  Und  oft  genug  kämpft  doch  im
Prozeß  die  Partei  nach  bestem  Gewissen  ihren  Kampf  ums  Recht.
Uns  würde  es  demnach  in  hohem  Maß  als  wünschenswerth  erscheinen,
daß  die  praktisch  bedeutsamen  Kontroversen,  welche  auch  beim  besten
Gesetzbuch  unvermeidlich  auftreten  werden,  in  einer  die  Rechtsuchenden
für  künftige  Streitfälle  sicher  stellenden  Weise  entschieden  würden.  Gewiß ¬
  wird  es  sich  nicht  empfehlen,  dazu  jedesmal  den  ganzen  Apparat
der  Gesetzgebung  in  Bewegung  zu  setzen;  aber  warum  macht  man
nicht  aus  der  thatsächlichen  Bindung  durch  Präjudicien  eine  rechtliche?
Man  würde  lediglich  der  Wahrheit  die  Ehre  geben,  wenn  man  der
höchsten  Instanz  —  unter  welchen  Kautelen  immer  —  die  Macht  verliehe, ¬
  wirtlich  Recht  zu  schaffen,  Recht,  das  dann  aber  auch  Recht
bleiben  müßte,  bis  es  durch  neuen  Rechtschaffungsakt  für  die  Zukunft
wieder  geändert  würde.  Dieser  Plan  verdient  viel  mehr  Sympathie,
als  ihm  gemeinhin  zu  Theil  wird.
Wir  sagen  nach  alledem:  das  ist  uns  das  einzig  erstrebenswerthe
Ideal  eines  Gesetzbuchs:  ein  Werk,  welches  auch  wirklich  den  vollen
Reichthum  der  rechtlichen  Vorkommnisse  geistig  vorauszubestimmen  versucht, ¬
  ein  Werk,  welches  aus  möglichst  vollständiger  Durchdenkung  der
Einzelheiten  heraus  induktiv  zu  so  allgemeinen  und  genauen  Sätzen
kommt,  daß  dem  Richter  in  jedem  Fall  die  Wege  seines  Urtheils  fest
gewiesen  sind.  Daß  ein  solches  Gesetzbuch  schwer  verständlich,  wenig
anschaulich,  unvolksthümlich  wird,  ist  ein  Nachtheil,  den  wir  in  den
Kauf  nehmen  müssen.
Jenes  Bild  ist  ein  Idealbild.  Damit  ist  von  vornherein  zugegeben, ¬
  daß  es  nicht  gelingen  wird,  die  ganze  bunte  Geisterwelt
der  Rechtsfragen  abschließend  in  die  Paragraphen  eines  Gesetzbuchs
            
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