Volltext : Pandekten (1)

Privatrechtliche  Folgen  der  Delikte.  §  89.
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Strafklagen,  sondern  Klagen  auf  Erstattung  und  Ersatz,  reine  actiones  rei
persecutoriae  ex  delicto.  Hierüber  s.  unten  Beilage  II.
6)  Das  römische  Recht  kannte  eine  Art  Mittelding  zwischen
öffentlichen  und  Privatdelikten.  Bei  gewissen  Ungebührnissen
nämlich  konnte  Jeder  aus  dem  Volke  gleichsam  im  Namen  der  Gesammtheit ¬
  die  nöthige  Rüge  durch  eine  Klage  geltend  machen.  Diese
Klagen  hießen  populares  oder  publicae,  weil  durch  sie  ein
öffentliches  Interesse,  ein  ius  populi  gewahrt  werde  21  und  quilibet
ex  populo  sie  anstellen  konnte.  Es  gab  zwei  Klassen  solcher  Klagen;
die  eine  waren  die  actiones  populares,  sie  gingen  auf  eine
Geldstrafe,  die  wenigstens  im  späteren  römischen  Recht  dem  Kläger
zufiel;  die  andere  Klasse  waren  die  interdicta  popularia;  diese
gingen  gegen  unbefugte  Eingriffe  und  Störungen  beim  Gebrauch  einer
res  publica  (z.  B.  einer  Straße,  eines  Flusses),  auf  Unterlassung
des  Eingriffs,  Wiederherstellung  des  Geänderten  und  Ersatz  des  etwa
zugefügten  Schadens  22.
Bei  uns  aber  sind  alle  diese  Klagen  unpraktisch,  so  weit  sie  das
öffentliche  Interesse  betreffen  und  auf  Strafe  gehen,  indem  bei
uns  gegen  Handlungen,  welche  polizeiwidrig  sind  oder  die  öffentliche
Ordnung  verletzen,  die  Behörde  von  Amts  wegen  einzuschreiten  hat,
und  so  weit  eine  Strafe  dabei  eintritt,  diese  eine  öffentliche  ist.  So
weit  jedoch  durch  eine  solche  Handlung  ein  Private  in  seinen  Interessen
verletzt  und  Schaden  leiden  würde,  z.  B.  wenn  Jemand  im  öffentlichen ¬
  Flusse  eine  unbefugte  Anlage  macht,  durch  welche  ein  Nebenlieger
im  Gebrauch  des  Flusses  beeinträchtigt  wird,  kann  man  sich  auch  bei
uns  jener  Interdikte  auf  Beseitigung  der  Störung  und  auf  Schadenersatz ¬
  bedienen  23
Beilage  1.  Haftung  der  Erben  aus  unerlaubten  Handlungen  des
Erblassers.
A.  Wenn  Jemand  ein  Delikt  begangen  hat,  auf  welchem  eine  Privatstrafe ¬
  steht:  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  nach  seinem  Tode  die  Klage  auf  die
Privatstrafe  nicht  gegen  seine  Erben  angestellt  werden  kann,  weil  es  in  der  Natur ¬
  jeder  Strafe  liegt,  daß  sie  nur  gegen  den  Schuldigen  zulässig  ist,  und  gegen
die  unschuldigen  Erben  eine  Strafe  keinen  Sinn  hätte;  D.  47,  1  de  priv.  del.
l.  1  pr.;  50,  17  de  R.  I.  l.  111  §  1;  48,  19  de  poen.  l.  20  I.  4,  12  de  perp.
21  Im  Gegensatz  zu  den  privatae  actiones,  durch  die  man  ein  Privatinteresse
verfolgte.  D.  de  popularib.  act.  17,  23  l.  1  ;  de  jure  iur.  12,  2  l.  30  §  3.
22  S.  Arndts  §  332  und  besonders  die  dort  (Anm.  2)  angeführte  Abhandlung
von  Bruns  (Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  III  S.  341  f.),
23  Vgl.  Arndts  §  332  a.  E.  und  Anm.  2.  —  Nach  den  meisten  Partikularrechten
hat  hierüber  eine  Verwaltungsstelle  zu  erkennen.
            
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