Privatrechtliche Folgen der Delikte. § 89.
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Strafklagen, sondern Klagen auf Erstattung und Ersatz, reine actiones rei
persecutoriae ex delicto. Hierüber s. unten Beilage II.
6) Das römische Recht kannte eine Art Mittelding zwischen
öffentlichen und Privatdelikten. Bei gewissen Ungebührnissen
nämlich konnte Jeder aus dem Volke gleichsam im Namen der Gesammtheit ¬
die nöthige Rüge durch eine Klage geltend machen. Diese
Klagen hießen populares oder publicae, weil durch sie ein
öffentliches Interesse, ein ius populi gewahrt werde 21 und quilibet
ex populo sie anstellen konnte. Es gab zwei Klassen solcher Klagen;
die eine waren die actiones populares, sie gingen auf eine
Geldstrafe, die wenigstens im späteren römischen Recht dem Kläger
zufiel; die andere Klasse waren die interdicta popularia; diese
gingen gegen unbefugte Eingriffe und Störungen beim Gebrauch einer
res publica (z. B. einer Straße, eines Flusses), auf Unterlassung
des Eingriffs, Wiederherstellung des Geänderten und Ersatz des etwa
zugefügten Schadens 22.
Bei uns aber sind alle diese Klagen unpraktisch, so weit sie das
öffentliche Interesse betreffen und auf Strafe gehen, indem bei
uns gegen Handlungen, welche polizeiwidrig sind oder die öffentliche
Ordnung verletzen, die Behörde von Amts wegen einzuschreiten hat,
und so weit eine Strafe dabei eintritt, diese eine öffentliche ist. So
weit jedoch durch eine solche Handlung ein Private in seinen Interessen
verletzt und Schaden leiden würde, z. B. wenn Jemand im öffentlichen ¬
Flusse eine unbefugte Anlage macht, durch welche ein Nebenlieger
im Gebrauch des Flusses beeinträchtigt wird, kann man sich auch bei
uns jener Interdikte auf Beseitigung der Störung und auf Schadenersatz ¬
bedienen 23
Beilage 1. Haftung der Erben aus unerlaubten Handlungen des
Erblassers.
A. Wenn Jemand ein Delikt begangen hat, auf welchem eine Privatstrafe ¬
steht: so versteht sich von selbst, daß nach seinem Tode die Klage auf die
Privatstrafe nicht gegen seine Erben angestellt werden kann, weil es in der Natur ¬
jeder Strafe liegt, daß sie nur gegen den Schuldigen zulässig ist, und gegen
die unschuldigen Erben eine Strafe keinen Sinn hätte; D. 47, 1 de priv. del.
l. 1 pr.; 50, 17 de R. I. l. 111 § 1; 48, 19 de poen. l. 20 I. 4, 12 de perp.
21 Im Gegensatz zu den privatae actiones, durch die man ein Privatinteresse
verfolgte. D. de popularib. act. 17, 23 l. 1 ; de jure iur. 12, 2 l. 30 § 3.
22 S. Arndts § 332 und besonders die dort (Anm. 2) angeführte Abhandlung
von Bruns (Zeitschrift für Rechtsgeschichte III S. 341 f.),
23 Vgl. Arndts § 332 a. E. und Anm. 2. — Nach den meisten Partikularrechten
hat hierüber eine Verwaltungsstelle zu erkennen.