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§. 854. Wer also ohne Grund zurücktritt, oder den andern Theil zum Rücktritte veranlaßt, ¬
muß demselben so viel, als der Vierte Theil des im Ehe-Contracte bestimmten Capitals,
oder der zu Capital zu rechnenden Verpflegungsgelder ausmacht, zur Schadloshaltung
entrichten.
§. 855. Der Vollziehung der Ehe zur linken Hand muß, so wie bei einer vollgültigen
Ehe, das Aufgebot vorangehen.
§. 856. Es ist jedoch hinreichend, wenn in Ansehung eines jeden Theils nur bekannt
gemacht wird, daß derselbe eine eheliche Verbindung schließen wolle.
§. 857. Daß bei der Proclamation des Bräutigams der Name der Braut, oder bei
dem Aufgebot der Braut der Name des Bräutigams genannt werde, ist nicht nothwendig.
Vollziehung der Ehe.
§. 858.
Nach erhaltener Landesherrlicher Erlaubniß, müssen beide Theile bei dem Landes=Justizcollegio ¬
der Provinz3) sich melden, und den unter ihnen geschlossenen Contract zur
Bestätigung vorlegen.
§. 859. Zu diesem Contracte müssen sie sich vor dem Gerichte, oder einem Commissario
desselben persönlich bekennen, und die Festhaltung durch Handschlag angeloben.
§. 860. (870.
Nach dieser geschehenen Verlautbarung muß die Ehe durch die wirkliche
Trauung an die linke Hand vollzogen werden:
§. 861. (871.
Bei der Eintragung der erfolgten Copulation in das Kirchenbuch muß
ausdrücklich bemerkt werden, daß die Ehe zur linken Hand geschlossen worden.
Rechte und Pflichten aus dieser Ehe,
§. 862. (872.)
Alle persönliche Pflichten, welche bei der vollgültigen Ehe Statt finden,
gelten der Regel nach auch zwischen denjenigen, welche sich durch eine Ehe zur linken Hand
verbinden.
§. 863. (873.)
Die Frau erlangt jedoch weder den Namen, noch den Stand und Rang
des Mannes, sondern behält diejenigen, welche sie vor der Ehe gehabt hat.
§. 864. (874.)
War sie Wittwe, so muß sie ihren Geschlechtsnamen wieder annehmen.
§. 865. (875.
Sie tritt nicht in die Familie des Mannes, und darf sich seines Titels
und Wappens nicht bedienen.
§. 866. (876.)
Doch geht sie in diejenige Gerichtsbarkeit über, welcher der Mann
unterworfen ist.
§. 867. (877.
Steht sie noch unter Vormundschaft, so wird diese bis zur erlangten
Volljährigkeit ungeändert fortgesetzt.
§. 868. (878.
Außerdem aber wird eine solche Frau, in Ansehung der Befugniß, mit
andern verbindliche Geschäfte vorzunehmen, wie eine unverheirathete volljährige Frauensperson ¬
betrachtet.
§. 869. (879.
Doch kann sie, ohne des Mannes Einwilligung, keine Verbindungen
eingehn, wodurch ihre Person während der Ehe verhaftet wird.
§. 870. (880.
Die Frau zur linken Hand kann von dem Manne nur einen ihrem
Stande gemäßen Unterhalt fordern.
3) Koch bemerkt richtig:
Nach der Umänderung der Gerichts=Verfassung muß grundsätzlich das Gericht erster Instanz an die
Stelle des hier gemeinten Landes=Justizcollegiums treten.
Die organische Verord. vom 2. Jan. 1849.,
sowie das Gesetz vom 26. April 1851. übergehen diesen Fall. Es sind aber die nicht ausdrücklich vorbehaltenen ¬
Sachen, wie z. B. die Fideicommiß-Sachen, an die Gerichte erster Instanz übergegangen.
4) Bei der Publication des Allg. Landr. im Jahre 1794. sind die in dem früher herausgegebenen Allg. Gesetzbuche angeführten
§§. 860—869., 922. und 926. Tit. 1. Thl. II. weggelassen worden. In den ersten Ausgaben des Allg. Landr. (1794., 1796. und
1804.) wurde die Zahl der Paragraphen des Gesetzbuches beibehalten und es entstand daher eine Lücke zwischen den §§. 859--870.,
921-923., 925--927. In den späteren Ausgaben des Allg. Landr. ließ man indessen die §§. nach der richtigen Zahlenordnung
folgen. Da die ältere Citirweise der §§. öfters vorgefunden wird, so ist hier zugleich auch die ältere Paragraphenfolge (in der
Klammer) beibehalten worden.