Volltext : Kirchen- und Eherecht der Katholiken und Evangelischen in den Königl. Preußischen Staaten (2)

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§.  854.  Wer  also  ohne  Grund  zurücktritt,  oder  den  andern  Theil  zum  Rücktritte  veranlaßt, ¬
  muß  demselben  so  viel,  als  der  Vierte  Theil  des  im  Ehe-Contracte  bestimmten  Capitals,
oder  der  zu  Capital  zu  rechnenden  Verpflegungsgelder  ausmacht,  zur  Schadloshaltung
entrichten.
§.  855.  Der  Vollziehung  der  Ehe  zur  linken  Hand  muß,  so  wie  bei  einer  vollgültigen
Ehe,  das  Aufgebot  vorangehen.
§.  856.  Es  ist  jedoch  hinreichend,  wenn  in  Ansehung  eines  jeden  Theils  nur  bekannt
gemacht  wird,  daß  derselbe  eine  eheliche  Verbindung  schließen  wolle.
§.  857.  Daß  bei  der  Proclamation  des  Bräutigams  der  Name  der  Braut,  oder  bei
dem  Aufgebot  der  Braut  der  Name  des  Bräutigams  genannt  werde,  ist  nicht  nothwendig.
Vollziehung  der  Ehe.
§.  858.
Nach  erhaltener  Landesherrlicher  Erlaubniß,  müssen  beide  Theile  bei  dem  Landes=Justizcollegio ¬
  der  Provinz3)  sich  melden,  und  den  unter  ihnen  geschlossenen  Contract  zur
Bestätigung  vorlegen.
§.  859.  Zu  diesem  Contracte  müssen  sie  sich  vor  dem  Gerichte,  oder  einem  Commissario
desselben  persönlich  bekennen,  und  die  Festhaltung  durch  Handschlag  angeloben.
§.  860.  (870.
Nach  dieser  geschehenen  Verlautbarung  muß  die  Ehe  durch  die  wirkliche
Trauung  an  die  linke  Hand  vollzogen  werden:
§.  861.  (871.
Bei  der  Eintragung  der  erfolgten  Copulation  in  das  Kirchenbuch  muß
ausdrücklich  bemerkt  werden,  daß  die  Ehe  zur  linken  Hand  geschlossen  worden.
Rechte  und  Pflichten  aus  dieser  Ehe,
§.  862.  (872.)
Alle  persönliche  Pflichten,  welche  bei  der  vollgültigen  Ehe  Statt  finden,
gelten  der  Regel  nach  auch  zwischen  denjenigen,  welche  sich  durch  eine  Ehe  zur  linken  Hand
verbinden.
§.  863.  (873.)
Die  Frau  erlangt  jedoch  weder  den  Namen,  noch  den  Stand  und  Rang
des  Mannes,  sondern  behält  diejenigen,  welche  sie  vor  der  Ehe  gehabt  hat.
§.  864.  (874.)
War  sie  Wittwe,  so  muß  sie  ihren  Geschlechtsnamen  wieder  annehmen.
§.  865.  (875.
Sie  tritt  nicht  in  die  Familie  des  Mannes,  und  darf  sich  seines  Titels
und  Wappens  nicht  bedienen.
§.  866.  (876.)
Doch  geht  sie  in  diejenige  Gerichtsbarkeit  über,  welcher  der  Mann
unterworfen  ist.
§.  867.  (877.
Steht  sie  noch  unter  Vormundschaft,  so  wird  diese  bis  zur  erlangten
Volljährigkeit  ungeändert  fortgesetzt.
§.  868.  (878.
Außerdem  aber  wird  eine  solche  Frau,  in  Ansehung  der  Befugniß,  mit
andern  verbindliche  Geschäfte  vorzunehmen,  wie  eine  unverheirathete  volljährige  Frauensperson ¬
  betrachtet.
§.  869.  (879.
Doch  kann  sie,  ohne  des  Mannes  Einwilligung,  keine  Verbindungen
eingehn,  wodurch  ihre  Person  während  der  Ehe  verhaftet  wird.
§.  870.  (880.
Die  Frau  zur  linken  Hand  kann  von  dem  Manne  nur  einen  ihrem
Stande  gemäßen  Unterhalt  fordern.
3)  Koch  bemerkt  richtig:
Nach  der  Umänderung  der  Gerichts=Verfassung  muß  grundsätzlich  das  Gericht  erster  Instanz  an  die
Stelle  des  hier  gemeinten  Landes=Justizcollegiums  treten.
Die  organische  Verord.  vom  2.  Jan.  1849.,
sowie  das  Gesetz  vom  26.  April  1851.  übergehen  diesen  Fall.  Es  sind  aber  die  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen ¬
  Sachen,  wie  z.  B.  die  Fideicommiß-Sachen,  an  die  Gerichte  erster  Instanz  übergegangen.
4)  Bei  der  Publication  des  Allg.  Landr.  im  Jahre  1794.  sind  die  in  dem  früher  herausgegebenen  Allg.  Gesetzbuche  angeführten
§§.  860—869.,  922.  und  926.  Tit.  1.  Thl.  II.  weggelassen  worden.  In  den  ersten  Ausgaben  des  Allg.  Landr.  (1794.,  1796.  und
1804.)  wurde  die  Zahl  der  Paragraphen  des  Gesetzbuches  beibehalten  und  es  entstand  daher  eine  Lücke  zwischen  den  §§.  859--870.,
921-923.,  925--927.  In  den  späteren  Ausgaben  des  Allg.  Landr.  ließ  man  indessen  die  §§.  nach  der  richtigen  Zahlenordnung
folgen.  Da  die  ältere  Citirweise  der  §§.  öfters  vorgefunden  wird,  so  ist  hier  zugleich  auch  die  ältere  Paragraphenfolge  (in  der
Klammer)  beibehalten  worden.
            
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