Rottenberg, § 113—117.
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erben versterben würde, so fallete ihne gleichmäßig obiges Haus und Anwesen auch allerdings ¬
erblich zue. Jedoch hat sie ihr 50 fl. von solchem Vermögen dergestalten ausgenomen, ¬
das sie hiermit nach ihrem gefahlen disponiren könne, solte sie aber einiges legat
darmit nit thuen, so wäre er verbunden, solche 50 fl. ihren nechsten anverwandten hinaus
zu bezahlen.*)
§ 113. 1730. Rottenberg. (Zwei Eheleute setzen sich in einem „Heurathscontrakte
und resp. Testamentum reciprocum" nach langjähriger Ehe gegenseitig zu Erben ein, aus
diser beederseiths angebenten beweg ursach, weilen sye beede das vorhandtene vermögen
mit einander gewunnen und errungen.
§ 114. 1741. Kindsvergleich 2) ... . Nachdem er aber zur andern Ehe zu
schreiten gewillt ist mithin auch man von churfürstlichen Pflegambts wegen nach der
Rottenburger gewohnheyt,") nach der unter denen Eheleuthen Communio bonorum oder
vermischtes guet ist und nach ableiben des einen Ehegaths die eine Haldschaid des völligen
beederseithigen Vermögens ohne Unterschaid, wie und von welchem selbes herkomen, dem
überlebenten, die andere aber denen vorhandenen kindern oder des verstorbenen nächsten
anverwandten erblich und eigenthumblichen zufallet, zu inventirung dieser Eheleuthen Vermögen ¬
geschritten, (haben sich) ernanter Wittiber und Vormunder, ehe die vorhanden gehabte ¬
inventur allerdings zu standt gekommen, sich wegen der zwey kinder mütterlichen
guetlichen verglichen, daß nemblichen ihme Wittiber all ligent und fahrentes Vermögen
sambt schulden hinein und herauß, dan anders, wie das nams haben mag, unverruckhten
aigenthumblichen sein und verbleiben, hingegen er schuldig sein solle, jedem 800 fl., wann
sich eines von selben verheurathet . .. zu geben, und dem Töchterlein ihrer Muetter
seeligen halskleider.
§ 115. 1695. Vertrag *) . . . nit weniger bei deren Verheurathung jedem ein
Redo=Kuhe zu behendigen, auch bei den hochzeithtag vor den außgang die gebreuchige Pir
oder Morgensuppen zu reichen. Drittens ist auch beschlossen worden, daß wan und diser
beden khinder ein oder das ander ledigen standes versterbe, daß das Andere dasselben
Erbtheil alleinig erben und also der Vater hiervon völlig ausgeschlossen sein solle.*)
§ 116. 1695. A bringt zu der B an paarem geld 50 fl., die widerlegt sie ihme
mit auch 50 fl. und zwar dergestalten, daß wan vor ausgang Jahr und tag sie mit
tod abgehe, der yberlebende man nebst seinem hineingebrachten 50 fl. ihr Widerlag also
100 fl. zurückhnemen solle (ebenso die Wittwe). Nach ausgang Jahr und tag aber solle
nach absterben der B ihme A sein hineingebrachtes neben dem halben gewin gefolgt werden.
§ 117. 1695 . . . wan er under Jahr und tag mit Gott abgehen solt, soll sie
verbunden und schuldig sein, den negsten befreunden 50 fl. nebst den halsklaidern hinauszugeben ¬
.. nach verfloßnen Jahr und tag aber hat er, wan dessen Ehewirtin versterben
solle, sein hineingebrachtes nebst der widerlag auf dem ½ thail der Kunerhueb zu suchen
und gemelte Kunerhueb völlig beisamen, was unpartheyische Schätzleuth der Schätzung
1) Wie beim ersten Vertrag ist auf die Gewohnheiten des Pflegsamtes eventuell
Bezug genommen. Die Kinder erster Ehe werden jedes Mal „verglichen", wobei dem
Ueberlebenden das Vermögen, dann schuld und gegenschulden (herein und hinaus) unverruckhter ¬
beysamben verbleiben. Auszahlung der Vergleichssumme bei Großjährigkeit; so
3) Ist nicht
schon 1695. 2) Fol. 276", ähnlich f 28, 29v im Bande von 1738.
mehr bekannt, muß nürnbergisch gewesen sein. *) Dies heißt jederzeit soviel als Kindervergleich. ¬
5) Kommt nicht oft vor; mitunter: daß soviel diesen Erbtheil betrifft, die helfte
die Muttere und die andere helfte die geschwisterigt zugleich mit einander erben sollen.