Volltext : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (2)

Rottenberg,  §  113—117.
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erben  versterben  würde,  so  fallete  ihne  gleichmäßig  obiges  Haus  und  Anwesen  auch  allerdings ¬
  erblich  zue.  Jedoch  hat  sie  ihr  50  fl.  von  solchem  Vermögen  dergestalten  ausgenomen, ¬
  das  sie  hiermit  nach  ihrem  gefahlen  disponiren  könne,  solte  sie  aber  einiges  legat
darmit  nit  thuen,  so  wäre  er  verbunden,  solche  50  fl.  ihren  nechsten  anverwandten  hinaus
zu  bezahlen.*)
§  113.  1730.  Rottenberg.  (Zwei  Eheleute  setzen  sich  in  einem  „Heurathscontrakte
und  resp.  Testamentum  reciprocum"  nach  langjähriger  Ehe  gegenseitig  zu  Erben  ein,  aus
diser  beederseiths  angebenten  beweg  ursach,  weilen  sye  beede  das  vorhandtene  vermögen
mit  einander  gewunnen  und  errungen.
§  114.  1741.  Kindsvergleich  2)  ...  .  Nachdem  er  aber  zur  andern  Ehe  zu
schreiten  gewillt  ist  mithin  auch  man  von  churfürstlichen  Pflegambts  wegen  nach  der
Rottenburger  gewohnheyt,")  nach  der  unter  denen  Eheleuthen  Communio  bonorum  oder
vermischtes  guet  ist  und  nach  ableiben  des  einen  Ehegaths  die  eine  Haldschaid  des  völligen
beederseithigen  Vermögens  ohne  Unterschaid,  wie  und  von  welchem  selbes  herkomen,  dem
überlebenten,  die  andere  aber  denen  vorhandenen  kindern  oder  des  verstorbenen  nächsten
anverwandten  erblich  und  eigenthumblichen  zufallet,  zu  inventirung  dieser  Eheleuthen  Vermögen ¬
  geschritten,  (haben  sich)  ernanter  Wittiber  und  Vormunder,  ehe  die  vorhanden  gehabte ¬
  inventur  allerdings  zu  standt  gekommen,  sich  wegen  der  zwey  kinder  mütterlichen
guetlichen  verglichen,  daß  nemblichen  ihme  Wittiber  all  ligent  und  fahrentes  Vermögen
sambt  schulden  hinein  und  herauß,  dan  anders,  wie  das  nams  haben  mag,  unverruckhten
aigenthumblichen  sein  und  verbleiben,  hingegen  er  schuldig  sein  solle,  jedem  800  fl.,  wann
sich  eines  von  selben  verheurathet  .  ..  zu  geben,  und  dem  Töchterlein  ihrer  Muetter
seeligen  halskleider.
§  115.  1695.  Vertrag  *)  .  .  .  nit  weniger  bei  deren  Verheurathung  jedem  ein
Redo=Kuhe  zu  behendigen,  auch  bei  den  hochzeithtag  vor  den  außgang  die  gebreuchige  Pir
oder  Morgensuppen  zu  reichen.  Drittens  ist  auch  beschlossen  worden,  daß  wan  und  diser
beden  khinder  ein  oder  das  ander  ledigen  standes  versterbe,  daß  das  Andere  dasselben
Erbtheil  alleinig  erben  und  also  der  Vater  hiervon  völlig  ausgeschlossen  sein  solle.*)
§  116.  1695.  A  bringt  zu  der  B  an  paarem  geld  50  fl.,  die  widerlegt  sie  ihme
mit  auch  50  fl.  und  zwar  dergestalten,  daß  wan  vor  ausgang  Jahr  und  tag  sie  mit
tod  abgehe,  der  yberlebende  man  nebst  seinem  hineingebrachten  50  fl.  ihr  Widerlag  also
100  fl.  zurückhnemen  solle  (ebenso  die  Wittwe).  Nach  ausgang  Jahr  und  tag  aber  solle
nach  absterben  der  B  ihme  A  sein  hineingebrachtes  neben  dem  halben  gewin  gefolgt  werden.
§  117.  1695  .  .  .  wan  er  under  Jahr  und  tag  mit  Gott  abgehen  solt,  soll  sie
verbunden  und  schuldig  sein,  den  negsten  befreunden  50  fl.  nebst  den  halsklaidern  hinauszugeben ¬
  ..  nach  verfloßnen  Jahr  und  tag  aber  hat  er,  wan  dessen  Ehewirtin  versterben
solle,  sein  hineingebrachtes  nebst  der  widerlag  auf  dem  ½  thail  der  Kunerhueb  zu  suchen
und  gemelte  Kunerhueb  völlig  beisamen,  was  unpartheyische  Schätzleuth  der  Schätzung
1)  Wie  beim  ersten  Vertrag  ist  auf  die  Gewohnheiten  des  Pflegsamtes  eventuell
Bezug  genommen.  Die  Kinder  erster  Ehe  werden  jedes  Mal  „verglichen",  wobei  dem
Ueberlebenden  das  Vermögen,  dann  schuld  und  gegenschulden  (herein  und  hinaus)  unverruckhter ¬
  beysamben  verbleiben.  Auszahlung  der  Vergleichssumme  bei  Großjährigkeit;  so
3)  Ist  nicht
schon  1695.  2)  Fol.  276",  ähnlich  f  28,  29v  im  Bande  von  1738.
mehr  bekannt,  muß  nürnbergisch  gewesen  sein.  *)  Dies  heißt  jederzeit  soviel  als  Kindervergleich. ¬
  5)  Kommt  nicht  oft  vor;  mitunter:  daß  soviel  diesen  Erbtheil  betrifft,  die  helfte
die  Muttere  und  die  andere  helfte  die  geschwisterigt  zugleich  mit  einander  erben  sollen.
            
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