Volltext : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (2)

Nördlingen,  Landgericht,  §  30,  c.
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getan,  darumb  er  hoff,  sy  in  pillich  seins  hiratgutz  verglich  und  sovil  geb,  als  der  andere
aim  worden  und  geben  sy,  vorbehalten  seiner  zeit  seins  waibs  säligen  erlept  veterlich  erbgut. ¬
  Die  witib  sagt,  was  si  den  kinden  geben  het,  wer  mit  seim  willen  gescheen  und
hete  sich  untzher  gehalten,  als  ainer  witib  zimbet.  Darumb  ward  zurecht  erkennt,  das
die  witib  ditzmals  dem  widerteil  nichtz  schuldig  wer.  Als  aber  die  witib  starb,  da  clagt
der  Bopfinger  witer  umb  verglichung  seins  hiratgutz  und  umb  seiner  huffrauen  erlept
veterlich  erbgut.  Da  mainten  die  Wanner,  ir  vater  und  muter  heten  ain  hirat  unverdingt ¬
  gehept,  und  als  ir  vater  tod,  da  wer  alle  hab  auf  die  muter  komen  und  damals
kein  kind  geerbt,  nach  der  muter  tod  sy  die  erbschaft  auf  sy  als  ir  elich  kinder  und  nest
erben  gefallen,  und  hat  des  Bopfingers  wib  denselben  fall  nit  erlegt,  darumb  ward  erkennt, ¬
  das  die  Wanner  dem  Bopfinger  bi  seiner  vordrung  nichtz  schuldig  seyen.  Actum
Mitwochs  nach  Invocavit  Anno  dom.  Meccelxxi
1495.  Ainer  het  ain  wib,  die  starb.  Als  der  swiger  sich  anderweid  verhirat,
maint  der,  sy  solt  im  seins  wibs  erlegt  veterlich  erbgut  volgen  lassen,  sondern  so  sy  sich
anderwaid  verhirat  het  und  mit  iren  kindern  auch  tailen  müst.  Also  ward  die  sach  von
hausen  her  geschoben  und  ward  erkennt,  das  die  frau  irem  tochterman  bj  siner  clag  nichtz
schuldig  sy.  Anno  ec.  Ixxxxv.
Nördlingen,  Landgericht.!)
§  30,  c.  1807.  Balgheim.
I.  Ehevertrag.  Heurathet  A  ihrem  Hochzeiter  ein  Heirathgut  von  125  fl.  an.
Zur  billigen  Vergleichung  dieses  Einbringens  heirathet  ihr  der  Bräutigam  sein  Söldneranwesen,2) ¬
  worauf  er  ein  Vermögen  von  50  fl.,  solchergestalten  3)  an,  daß  sie  sowohl  während ¬
  seinem  Leben  vollkommene  Besitzerin,  als  nach  den  Todt  seyn  und  verbleiben  solle.
Ein  Rückfall  wurde  nicht  bedungen,  dagegen  aber  führen  sie  die  in  hiesiger  Gegend  gebräuchliche ¬
  Gütergemeinschaft  ein.*)
II.  Vertrag:  Nähermemmingen:5)  sie  bringt  als  Heirathgut  100  fl.;  dieses  widerlegt, ¬
  resp.  versichert  er*)  mit  ....  Mit  diesem  beederseitige  Vermögen  machen  sie  ein
eingeworfenes  Gut  nach  den  Regeln  der  Gütergemeinschaft,  ohne  daß  bey  dem  kinderlosen ¬
  Absterben  des  einen  oder  des  andern  Theils  an  des  Verstorbenen  Anverwandte  oder
befreunde  das  Geringste  hinausbezahlt  werden  darf.  (Einkindschaftung  der  Vorkinder.)
III.  Kleinsorheim  und  Wörnitzostheim  ...  Uebrigens  wollen  beede  diesen  Heirathsvertrag ¬
  nach  Kaisheimischer  Observanz")  behandelt  wissen,  wo  die  Weiber  ihre  gesetzliche
Freiheit  haben.
1)  Aus  den  Vertragsprotokollen,  welche  beim
Stadtgerichte  liegen.  Sämmtliche
Orte  gehörten  zum  Gebiete  der  Reichsstadt,  Weber  IV,  SL.  VI  und  CXXVII,  zum
deutschen  Orden  in  Franken  oder  zur  Johanniter=Ordens-Kommende  Kleinerdlingen.
2)  Zu  Dorf  und  Feld.  3)  Heurathet  ihm  den  ersten  Zuspruch  auf  das  Gut  an.  Aehnlich ¬
  alle  anderen,  auch  die  unter  II  bis  V  und  §  30,  d,  aufgeführten  Verträge.
*)  Jedes  Mal  beigesetzt  5)  Früher  nördlingisch  und  zur  Johanniter=Kommande  Kleinerdlingen; ¬
  vgl.  Anm.  zu  §  30,  d,  I.  Unrichtig  ist,  daß  dort  deutschordenisches  Recht  (in
Peißl  118.  6)  Anderwärts:  sie.
Fr.)  gelten  kann,  Kumpf  147,  e,  oder  gemeines
7)  Müssen  also  früher  zu  Kaisheim  gehört  haben.  Peißl  118,  140  n  74  scheidet  zwischen
Kaisheim  und  Kleinerdlingen  nicht  aus,  Kumpf  149  nicht  zwischen  Deutschorden  und  Kleinerdlingen ¬
  Hs.-Nr.  5,  54  und  65  von  Kleinsorheim  gehörte  zu  Nördlingen.  Weber  S.
CXXVIII  rechnet  auch  Hs.-Nr.  25  von  Wörnitzostheim  hieher.  Peißl  und  Weber  S  LVII
weisen  für  die  Kleinerdlinger  (Kaisheimischen?)  Unterthanen  auf  das  gemeine,  Kumpf  auf
das  deutschordensche  Recht.  Nach  Büsching  VIII  S.  1394  müßte  auf  öttingen-waller¬
            
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