Nördlingen, Landgericht, § 30, c.
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getan, darumb er hoff, sy in pillich seins hiratgutz verglich und sovil geb, als der andere
aim worden und geben sy, vorbehalten seiner zeit seins waibs säligen erlept veterlich erbgut. ¬
Die witib sagt, was si den kinden geben het, wer mit seim willen gescheen und
hete sich untzher gehalten, als ainer witib zimbet. Darumb ward zurecht erkennt, das
die witib ditzmals dem widerteil nichtz schuldig wer. Als aber die witib starb, da clagt
der Bopfinger witer umb verglichung seins hiratgutz und umb seiner huffrauen erlept
veterlich erbgut. Da mainten die Wanner, ir vater und muter heten ain hirat unverdingt ¬
gehept, und als ir vater tod, da wer alle hab auf die muter komen und damals
kein kind geerbt, nach der muter tod sy die erbschaft auf sy als ir elich kinder und nest
erben gefallen, und hat des Bopfingers wib denselben fall nit erlegt, darumb ward erkennt, ¬
das die Wanner dem Bopfinger bi seiner vordrung nichtz schuldig seyen. Actum
Mitwochs nach Invocavit Anno dom. Meccelxxi
1495. Ainer het ain wib, die starb. Als der swiger sich anderweid verhirat,
maint der, sy solt im seins wibs erlegt veterlich erbgut volgen lassen, sondern so sy sich
anderwaid verhirat het und mit iren kindern auch tailen müst. Also ward die sach von
hausen her geschoben und ward erkennt, das die frau irem tochterman bj siner clag nichtz
schuldig sy. Anno ec. Ixxxxv.
Nördlingen, Landgericht.!)
§ 30, c. 1807. Balgheim.
I. Ehevertrag. Heurathet A ihrem Hochzeiter ein Heirathgut von 125 fl. an.
Zur billigen Vergleichung dieses Einbringens heirathet ihr der Bräutigam sein Söldneranwesen,2) ¬
worauf er ein Vermögen von 50 fl., solchergestalten 3) an, daß sie sowohl während ¬
seinem Leben vollkommene Besitzerin, als nach den Todt seyn und verbleiben solle.
Ein Rückfall wurde nicht bedungen, dagegen aber führen sie die in hiesiger Gegend gebräuchliche ¬
Gütergemeinschaft ein.*)
II. Vertrag: Nähermemmingen:5) sie bringt als Heirathgut 100 fl.; dieses widerlegt, ¬
resp. versichert er*) mit .... Mit diesem beederseitige Vermögen machen sie ein
eingeworfenes Gut nach den Regeln der Gütergemeinschaft, ohne daß bey dem kinderlosen ¬
Absterben des einen oder des andern Theils an des Verstorbenen Anverwandte oder
befreunde das Geringste hinausbezahlt werden darf. (Einkindschaftung der Vorkinder.)
III. Kleinsorheim und Wörnitzostheim ... Uebrigens wollen beede diesen Heirathsvertrag ¬
nach Kaisheimischer Observanz") behandelt wissen, wo die Weiber ihre gesetzliche
Freiheit haben.
1) Aus den Vertragsprotokollen, welche beim
Stadtgerichte liegen. Sämmtliche
Orte gehörten zum Gebiete der Reichsstadt, Weber IV, SL. VI und CXXVII, zum
deutschen Orden in Franken oder zur Johanniter=Ordens-Kommende Kleinerdlingen.
2) Zu Dorf und Feld. 3) Heurathet ihm den ersten Zuspruch auf das Gut an. Aehnlich ¬
alle anderen, auch die unter II bis V und § 30, d, aufgeführten Verträge.
*) Jedes Mal beigesetzt 5) Früher nördlingisch und zur Johanniter=Kommande Kleinerdlingen; ¬
vgl. Anm. zu § 30, d, I. Unrichtig ist, daß dort deutschordenisches Recht (in
Peißl 118. 6) Anderwärts: sie.
Fr.) gelten kann, Kumpf 147, e, oder gemeines
7) Müssen also früher zu Kaisheim gehört haben. Peißl 118, 140 n 74 scheidet zwischen
Kaisheim und Kleinerdlingen nicht aus, Kumpf 149 nicht zwischen Deutschorden und Kleinerdlingen ¬
Hs.-Nr. 5, 54 und 65 von Kleinsorheim gehörte zu Nördlingen. Weber S.
CXXVIII rechnet auch Hs.-Nr. 25 von Wörnitzostheim hieher. Peißl und Weber S LVII
weisen für die Kleinerdlinger (Kaisheimischen?) Unterthanen auf das gemeine, Kumpf auf
das deutschordensche Recht. Nach Büsching VIII S. 1394 müßte auf öttingen-waller¬