Volltext : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (2)

Neustadt  a.  d.  S.,  §  25,  b.  Nördlingen,  §  26.
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Vormundschaft,  Untergerichtsordnung  f  17.*)
Und  ob  die  mutter  oder  anfrau  der  vormunderschaft  jrer  kinder  oder  enckeln  sich
wolt  undernemen,  das  soll  jnen  und  erstlich  der  mutter  und,  so  die  mutter  nit  were  oder
nit  annemen  wolt,  der  anfrauen  durch  vorgeend  erkantnuß  zugelassen  werden,  doch  mit
verzeihung  weitherer  ehe,  aller  freulicher  und  weiblicher  freiheyt,  auch  verpflichtung  aller
jrer  habe  und  güter,  und  ob  es  für  gut  angesehen,  mage  ir  eyner  oder  mer  zugegeben
werden.
Wolt  aber  die  mutter  der  vormünderschaft  sich  enthalten,  soll  sie  bei  straf  im
rechten  verleibt  und  nemlich  verlirung  des  kinds  erbfals  vormünder  zu  bitten  schuldig
sein,  wie  die  recht  solchs  ausweisen.
Wo  auch  die  mutter  oder  anfrau  die  vormundschaft  angenommen  hette  und  sich
zu  weitherer  ehe  begeben  würde,  soll  sie  zuvor,  daß  jre  kind  und  enckeln  mit  vormundern
versehen  werden,  verschaffen  und  jrer  vormündschaft  halber  rechnung  thun.
Neustadt  a.  d.  S.2)
§  25.  1733.  (In  einem  Einkindschaftsvertrage  wurde  nicht  den  erstehelichen  Kindern ¬
  des  Wittwers,  sondern  der  kinderlosen  Braut  wegen  ihres  „ansehnlichen  Beibringens
wenn  sie  ohne  Leibeserben  bleiben  würde  „bei  einsmahliger  Erbtheilung  200  fl.  fränkisch,
mit  diesen  nach  ihren  belieben  schalten  und  walten  zu  können,  pro  praecipuo  oder  Voraus" ¬
  zugesichert;  sie  solle  „weilen  beede  hut  bey  schleyer  und  schleyer  bei  hut  setzen,"  für
eine  rechte  Mutter  eingesetzt  werden.)
§  25,  b.  1556.3)  Stadtgericht  Mitwochens  nach  Jacobi  apostoli  anno  rc.  56.
Michel  Fuchs  clagt  zu  Wolfen  von  Lahrs  seeligen  tochter  Walpurg,  itzo  Christof
Amblings  eheliche  hausfraue,  etlicher  scheltwort  halben,  begert  der  kar  unb  wandel,  in
massen  in  vorigen  gerichten  anhengig  gemacht  worden.  Christof  Ambling  antwortet,  weil
ihme  mit  recht  uf  sein  gethane  frag  ertheilt  worden,  das  er  seine  hausfrauen  zu  vertreten
und  in  solchen  fall  den  clager  für  sie  den  spruch  zu  verantworten  schuldig  seye  und  aber
der  sachen  nach  gar  keinen  bericht  habe,  begere  er  deßhalben,  sich  mit  seiner  hauffrauen
zubereden  einen  rechtlichen  aufschub.  Urtheil,  weil  er  der  sachen  unbericht,  sol  ihme  ein
bedacht  und  rechtliche  aufschub,  zwischen  dem  nehisten  gericht  mitgetheilt  seyen.
Nördlingen.*)
§  26.  Erbrecht  1497.
Es  kam  ein  handel  von  Trochtelfing  herein  also,  ein  frau  het  ain  man,  der  starb
verließ  ir  zwaj  kind,  tailt  mit  den  und  verhirat  sich  mit  ainem  andern;  het  auch  kind
bj  ir.  Do  starb  der  ersten  kind  ains;  maint  die  muter,  si  oder  ir  kind  solten  das  gestorben ¬
  erben  mit  dem  andern  rechten  geswistergit  von  beiden  banden,  das  maint  desselb
kind  nit,  ward  hie  angesehen,  so  das  väterlich  erb  vor  getheilt  wer,  das  mit  urtail  die
*)  Hier  abgedruckt,  weil  es  zur  Erklärung  von  §  2  der  Einkindschaftsnormen
dient.  Die  Untergerichtsordnung  des  Erzstifts  1539,  gedruckt  1539,  enthält  f  25  v  folg.
davon  nichts,  obgleich  sie  eine  Ueberarbeitung  derjenigen  von  Mainz  ist  und  mit  dieser
meist  wörtlich  übereinstimmt.  2)  Im  Magistrats-Archive.  3)  Aus  dem  Gerichtsbuche  von
1556.  *)  Aus  dem  Stadtbuch  C.  Zusammengestellt  wurden  die  Stadtbücher:  A  vieleicht ¬
  um  1290,  Nachträge  von  1301  (roth  gebunden);  B  vielleicht  um  1350,  Nachträge
von  1380  (grau  gebunden);  C  vielleicht  um  1380,  Nachträge  von  1384  (früher  in  braun
Leder  gebunden).
            
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