Neustadt a. d. S., § 25, b. Nördlingen, § 26.
299
Vormundschaft, Untergerichtsordnung f 17.*)
Und ob die mutter oder anfrau der vormunderschaft jrer kinder oder enckeln sich
wolt undernemen, das soll jnen und erstlich der mutter und, so die mutter nit were oder
nit annemen wolt, der anfrauen durch vorgeend erkantnuß zugelassen werden, doch mit
verzeihung weitherer ehe, aller freulicher und weiblicher freiheyt, auch verpflichtung aller
jrer habe und güter, und ob es für gut angesehen, mage ir eyner oder mer zugegeben
werden.
Wolt aber die mutter der vormünderschaft sich enthalten, soll sie bei straf im
rechten verleibt und nemlich verlirung des kinds erbfals vormünder zu bitten schuldig
sein, wie die recht solchs ausweisen.
Wo auch die mutter oder anfrau die vormundschaft angenommen hette und sich
zu weitherer ehe begeben würde, soll sie zuvor, daß jre kind und enckeln mit vormundern
versehen werden, verschaffen und jrer vormündschaft halber rechnung thun.
Neustadt a. d. S.2)
§ 25. 1733. (In einem Einkindschaftsvertrage wurde nicht den erstehelichen Kindern ¬
des Wittwers, sondern der kinderlosen Braut wegen ihres „ansehnlichen Beibringens
wenn sie ohne Leibeserben bleiben würde „bei einsmahliger Erbtheilung 200 fl. fränkisch,
mit diesen nach ihren belieben schalten und walten zu können, pro praecipuo oder Voraus" ¬
zugesichert; sie solle „weilen beede hut bey schleyer und schleyer bei hut setzen," für
eine rechte Mutter eingesetzt werden.)
§ 25, b. 1556.3) Stadtgericht Mitwochens nach Jacobi apostoli anno rc. 56.
Michel Fuchs clagt zu Wolfen von Lahrs seeligen tochter Walpurg, itzo Christof
Amblings eheliche hausfraue, etlicher scheltwort halben, begert der kar unb wandel, in
massen in vorigen gerichten anhengig gemacht worden. Christof Ambling antwortet, weil
ihme mit recht uf sein gethane frag ertheilt worden, das er seine hausfrauen zu vertreten
und in solchen fall den clager für sie den spruch zu verantworten schuldig seye und aber
der sachen nach gar keinen bericht habe, begere er deßhalben, sich mit seiner hauffrauen
zubereden einen rechtlichen aufschub. Urtheil, weil er der sachen unbericht, sol ihme ein
bedacht und rechtliche aufschub, zwischen dem nehisten gericht mitgetheilt seyen.
Nördlingen.*)
§ 26. Erbrecht 1497.
Es kam ein handel von Trochtelfing herein also, ein frau het ain man, der starb
verließ ir zwaj kind, tailt mit den und verhirat sich mit ainem andern; het auch kind
bj ir. Do starb der ersten kind ains; maint die muter, si oder ir kind solten das gestorben ¬
erben mit dem andern rechten geswistergit von beiden banden, das maint desselb
kind nit, ward hie angesehen, so das väterlich erb vor getheilt wer, das mit urtail die
*) Hier abgedruckt, weil es zur Erklärung von § 2 der Einkindschaftsnormen
dient. Die Untergerichtsordnung des Erzstifts 1539, gedruckt 1539, enthält f 25 v folg.
davon nichts, obgleich sie eine Ueberarbeitung derjenigen von Mainz ist und mit dieser
meist wörtlich übereinstimmt. 2) Im Magistrats-Archive. 3) Aus dem Gerichtsbuche von
1556. *) Aus dem Stadtbuch C. Zusammengestellt wurden die Stadtbücher: A vieleicht ¬
um 1290, Nachträge von 1301 (roth gebunden); B vielleicht um 1350, Nachträge
von 1380 (grau gebunden); C vielleicht um 1380, Nachträge von 1384 (früher in braun
Leder gebunden).