Mainz, § 24, b.
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Von Einkindschaften fol. 19.1)
§ 1. (Nachdem häufig Verträge dahin geschlossen werden,) also daß die kinder
voriger ehe mit denen, so in nachvolgender ehe gezielet werden, in erblicher gerechtigkeyt
gleiche kind sein sollen, als weren sie alle von jr beyder leiben geboren. Und aber dardurch ¬
zu zeiten die kinder höchlich beschedigt und verunrechtet, auch jnen jr väterlich oder
mütterliche erbgütter ligend und farende abgezogen, auf andere frembde gewend werden.
So ordnen und setzen wir ... § 2. Erstlich . . . sollen der kinder vormünder, Tutores
oder Curatoren, und wo diese nit weren, .. vier die nechstgesippten des verstorbenen ehegemahels ¬
geblüts, wo man deren soviel haben kan, darzu beruft und ersucht werden
§ 3. Diese obgemelten sollen sich des abgestorbenen narung, und was die linder
von jren eltern ererbt und von dem gemachten vater oder mutter, wo die eynkindschaft
aufgericht wurde, ererben möchten, erkundigen und erfaren,?) und ob eyn gleicheyt zwischen
der kinder und des gemachten vaters oder mutters narung erfunden oder nit werde.
§ 4. Wo sich dann eyn grosse ungleicheyt erfände,s) so soll die eynkindschaft underwegen ¬
bleiben und den nechstgesipten freunden die vormundschaft .. bevolhen werden ..
§ 6. Befänden aber die vormünder oder gesipten keyn grosse ungleicheyt*) oder
der kinder narung nit also groß und namhaftig, daß man sie daraus erziehen möcht5
so wird geeinkindschaftet und erwogen, ob ein Voraus zu machen ist.6)
§ 9.7) In kraft solcher eynkindschaft, so vater oder mutter mit tod abgehn, sollen
die gemachten kinder jren voraus und alle gütter, die bei leben jrer angenommenen vater
und mutters) den selben kindern von jren gesipten anerstorben oder sunst durch testament,
Donation oder eynichen andern titel und ankunft angefallen und zugestanden weren, zuvor
nemen und volgends den gemachten vater oder mutter wie andere derselben natürliche und
eheliche kinder erben.
§ 10. Herwiderumb ob der gemachten kinder eyns oder mehr mit tod abgiengen,
sollen vater und mutter als rechte*) und natürliche erben, solche kinder neben derselben
ehelichen und natürlichen geschwisterten und deren kinder vermöge der recht und unserer
lands gewonheyt erben.
§ 11. Die succession und erbgerechtigkeyt vermöge aufgerichter eynkindschaft soll
nit ferner gestreckt oder jr wirklicheyt haben, dann auf väterlich, mütterlich und kindlich *)
erbschaft *) und sunst irer gemachten vater und mutter oder kinder freund, sie seien in
auf oder zwerch linien, nit *2) gezogen werden.
§ 12.13) Gemachte Kinder vermöge der einkindsberedung sollen under eynander
nit erben noch die eynkindschaft über väterlich und mütterlich erbschaft wircken, 4) es were
dann in der eynkindschaft ferners erklert und mit erkandnuß zugelaßen.
1) Vgl. auch Gengler PR. 888—889. 2-3) In der Untergerichtsordnung des Erzstifts ¬
Trier von 1539 heißt es f 37 statt 2 bis 3: Und wo die gelegenheyt der güter
also ungleich würde erfunden, das die Eynkindschaft on verletzung der vorigen ehekinder
nit aufgericht werden möcht. —5) 1539 Trier: fehlt.
6) Vgl. Gerber PR. 889.
7—8) 1539 Trier f 37, o, statt 7—8: Und ob den vorgenanten kindern der ersten Ehe
etwas bevoraus zu haben gemacht were, dasselbig sollen sie mit sampt dem jhenigen ob.
9) Als bedeutet nicht „weil", sondern gleich als wie. Die Einkindschaft erstreckt sich auf
kindlich erbschaft (§ 11) ohne daß im § 10 zwischen dem Voraus und dem in die Einkindschaft ¬
gefallenen Erbgute der Kinder unterschieden ist. 10—14) fehlt 1539 Trier. 1755
Mainz LR. 2 § 18 ähnlich.