Volltext : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (2)

Mainz,  §  24,  b.
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Von  Einkindschaften  fol.  19.1)
§  1.  (Nachdem  häufig  Verträge  dahin  geschlossen  werden,)  also  daß  die  kinder
voriger  ehe  mit  denen,  so  in  nachvolgender  ehe  gezielet  werden,  in  erblicher  gerechtigkeyt
gleiche  kind  sein  sollen,  als  weren  sie  alle  von  jr  beyder  leiben  geboren.  Und  aber  dardurch ¬
  zu  zeiten  die  kinder  höchlich  beschedigt  und  verunrechtet,  auch  jnen  jr  väterlich  oder
mütterliche  erbgütter  ligend  und  farende  abgezogen,  auf  andere  frembde  gewend  werden.
So  ordnen  und  setzen  wir  ...  §  2.  Erstlich  .  .  .  sollen  der  kinder  vormünder,  Tutores
oder  Curatoren,  und  wo  diese  nit  weren,  ..  vier  die  nechstgesippten  des  verstorbenen  ehegemahels ¬
  geblüts,  wo  man  deren  soviel  haben  kan,  darzu  beruft  und  ersucht  werden
§  3.  Diese  obgemelten  sollen  sich  des  abgestorbenen  narung,  und  was  die  linder
von  jren  eltern  ererbt  und  von  dem  gemachten  vater  oder  mutter,  wo  die  eynkindschaft
aufgericht  wurde,  ererben  möchten,  erkundigen  und  erfaren,?)  und  ob  eyn  gleicheyt  zwischen
der  kinder  und  des  gemachten  vaters  oder  mutters  narung  erfunden  oder  nit  werde.
§  4.  Wo  sich  dann  eyn  grosse  ungleicheyt  erfände,s)  so  soll  die  eynkindschaft  underwegen ¬
  bleiben  und  den  nechstgesipten  freunden  die  vormundschaft  ..  bevolhen  werden  ..
§  6.  Befänden  aber  die  vormünder  oder  gesipten  keyn  grosse  ungleicheyt*)  oder
der  kinder  narung  nit  also  groß  und  namhaftig,  daß  man  sie  daraus  erziehen  möcht5
so  wird  geeinkindschaftet  und  erwogen,  ob  ein  Voraus  zu  machen  ist.6)
§  9.7)  In  kraft  solcher  eynkindschaft,  so  vater  oder  mutter  mit  tod  abgehn,  sollen
die  gemachten  kinder  jren  voraus  und  alle  gütter,  die  bei  leben  jrer  angenommenen  vater
und  mutters)  den  selben  kindern  von  jren  gesipten  anerstorben  oder  sunst  durch  testament,
Donation  oder  eynichen  andern  titel  und  ankunft  angefallen  und  zugestanden  weren,  zuvor
nemen  und  volgends  den  gemachten  vater  oder  mutter  wie  andere  derselben  natürliche  und
eheliche  kinder  erben.
§  10.  Herwiderumb  ob  der  gemachten  kinder  eyns  oder  mehr  mit  tod  abgiengen,
sollen  vater  und  mutter  als  rechte*)  und  natürliche  erben,  solche  kinder  neben  derselben
ehelichen  und  natürlichen  geschwisterten  und  deren  kinder  vermöge  der  recht  und  unserer
lands  gewonheyt  erben.
§  11.  Die  succession  und  erbgerechtigkeyt  vermöge  aufgerichter  eynkindschaft  soll
nit  ferner  gestreckt  oder  jr  wirklicheyt  haben,  dann  auf  väterlich,  mütterlich  und  kindlich  *)
erbschaft  *)  und  sunst  irer  gemachten  vater  und  mutter  oder  kinder  freund,  sie  seien  in
auf  oder  zwerch  linien,  nit  *2)  gezogen  werden.
§  12.13)  Gemachte  Kinder  vermöge  der  einkindsberedung  sollen  under  eynander
nit  erben  noch  die  eynkindschaft  über  väterlich  und  mütterlich  erbschaft  wircken,  4)  es  were
dann  in  der  eynkindschaft  ferners  erklert  und  mit  erkandnuß  zugelaßen.
1)  Vgl.  auch  Gengler  PR.  888—889.  2-3)  In  der  Untergerichtsordnung  des  Erzstifts ¬
  Trier  von  1539  heißt  es  f  37  statt  2  bis  3:  Und  wo  die  gelegenheyt  der  güter
also  ungleich  würde  erfunden,  das  die  Eynkindschaft  on  verletzung  der  vorigen  ehekinder
nit  aufgericht  werden  möcht.  —5)  1539  Trier:  fehlt.
6)  Vgl.  Gerber  PR.  889.
7—8)  1539  Trier  f  37,  o,  statt  7—8:  Und  ob  den  vorgenanten  kindern  der  ersten  Ehe
etwas  bevoraus  zu  haben  gemacht  were,  dasselbig  sollen  sie  mit  sampt  dem  jhenigen  ob.
9)  Als  bedeutet  nicht  „weil",  sondern  gleich  als  wie.  Die  Einkindschaft  erstreckt  sich  auf
kindlich  erbschaft  (§  11)  ohne  daß  im  §  10  zwischen  dem  Voraus  und  dem  in  die  Einkindschaft ¬
  gefallenen  Erbgute  der  Kinder  unterschieden  ist.  10—14)  fehlt  1539  Trier.  1755
Mainz  LR.  2  §  18  ähnlich.
            
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