Volltext : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

Siebenter  Abschnitt.  Die  Beendigung  der  Pacht.
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empfangen  hat,  und  namentlich  ein  besseres  Feldinventar  zurückläßt,  auf  Vergütung ¬
  keinen  Anspruch  hat.  Dies  gilt  aber  nur  von  denjenigen  Verbesserungen,
welche  durch  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  erreicht  worden  sind.
Hat  der  Pächter  z.  B.  Verbesserungen  erzielt,  die  über  das  hinausgehen,  was  ein
ordnungsgemäßer  Betrieb  verlangt,  so  kann  er  für  solche  Verbesserungen  Ersatz  verlangen, ¬
  wenn  sie  dem  Interesse  und  dem  wirklichen  oder  mutmaßlichen  Willen  des
Verpächters  entsprachen  (§  547;  vgl.  §  13,  2).  Der  Pächter  braucht  aber  selbstverständlich ¬
  auch  keine  Vergütung  zu  leisten,  wenn  er  das  Gut,  z.  B.  zwar  in  einem
nach  landwirtschaftlichen  Regeln  ordnungsgemäßen  aber  doch  weniger  guten  Zustande
zurückgewährt,  als  er  es  empfangen  hat.  Will  der  Pächter  der  Verpflichtung,  ein
verwahrlostes  oder  in  schlechtem  Zustande  befindliches  Gut  in  gutem  Zustande
ohne  Vergütung  zurückzugewähren,  entgehen,  so  muß  er  in  den  Pachtvertrag  eine
entsprechende,  ihn  schützende  Bestimmung  aufnehmen  und  z.  B.  festsetzen  lassen,
daß  er  das  Gut  nur  in  dem  Zustande  zurückzugewähren  braucht,  in  welchem  er
es  empfangen  hat,  und  daß  er  für  eine  Verbesserung  des  wirtschaftlichen  Zustandes ¬
  eine  durch  Sachverständige  zu  ermittelnde  Vergütung  zu  beanspruchen
hat.  Will  auf  der  anderen  Seite  der  Verpächter  verhindern,  daß  ein  über  den
Durchschnitt  gut  bewirtschaftetes  Gut  am  Ende  der  Pachtzeit  in  einem  weniger
guten  Zustande  ohne  Entschädigung  zurückgewährt  wird,  so  muß  er  im  Vertrage ¬
  festsetzen,  daß  der  Pächter  das  Gut  in  dem  nämlichen  Zustande,  den  er
beim  Antritt  der  Pacht  vorfand,  zu  erhalten  hat,  und  daß  er  bei  einem  etwaigen
schlechteren  Zustande  des  Pachtgutes  am  Ende  der  Pacht  eine  durch  Sachverständige ¬
  zu  ermittelnde  Entschädigung  an  den  Verpächter  zu  zahlen  hat.
Beispiel:  Findet  ein  Pächter  beim  Beginn  der  Pacht  die  Entwässerungsgräben, ¬
  Deiche  und  ähnliche  Anlagen  in  einem  verwahrlosten  Zustande  vor,  und
bringt  er  sie  wieder  in  den  Zustand,  welcher  der  ordnungsgemäßen  Bewirtschaftung ¬
  entspricht,  so  kann  er  für  solche  Verbesserungen  Vergütung  nicht  beanspruchen, ¬
  wenn  er  sie  nicht  ausdrücklich  vereinbart  hat.  Hat  er  aber  neue
Anlagen  dieser  Art  gemacht,  so  kann  er  gegebenen  Falles  für  diese  Verbesserungen
Ersatz  auch  ohne  Vereinbarung  verlangen  (vgl.  §  13,  2).
4.  Die  zu  2  und  3  dargestellten  Grundsätze  kommen  nicht  nur  zur  Anwendung,
wenn  die  Pacht  mit  dem  Ablaufe  der  Pachtzeit  endigt,  sondern  auch  in  den  Fällen,
in  welchem  die  Pacht  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  ihr  Ende  erreicht,  mag
die  Pacht  im  Laufe  des  Pachtjahres  oder  am  Schlusse  des  Pachtjahres  ihr
Ende  nehmen  (vgl.  aber  §  56).
§  56.  2.  Rückgewähr  im  Laufe  des  Pachtjahres.
1.  Endigt  die  Pacht  im  Laufe  des  Pachtjahres,  so  hat  der  Pächter  das
Pachtgut  in  derselben  Weise  zurückzugewähren,  als  wenn  die  Rückgewähr  nach
dem  Ablauf  der  Pachtzeit  erfolgte  (vgl.  §  55,  2,  3).  Da  der  Pächter  die  Früchte
erst  mit  der  Trennung  vom  Boden  erwirbt  (vgl.  §  15,  1),  so  hat  der
Pächter  auch  bei  der  Rückgewähr  im  Laufe  des  Pachtjahres  mit  dem
Pachtgute  dem  Verpächter  die  noch  nicht  getrennten  Früchte  zurückzugewähren.
            
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