Siebenter Abschnitt. Die Beendigung der Pacht.
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empfangen hat, und namentlich ein besseres Feldinventar zurückläßt, auf Vergütung ¬
keinen Anspruch hat. Dies gilt aber nur von denjenigen Verbesserungen,
welche durch eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung erreicht worden sind.
Hat der Pächter z. B. Verbesserungen erzielt, die über das hinausgehen, was ein
ordnungsgemäßer Betrieb verlangt, so kann er für solche Verbesserungen Ersatz verlangen, ¬
wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Verpächters entsprachen (§ 547; vgl. § 13, 2). Der Pächter braucht aber selbstverständlich ¬
auch keine Vergütung zu leisten, wenn er das Gut, z. B. zwar in einem
nach landwirtschaftlichen Regeln ordnungsgemäßen aber doch weniger guten Zustande
zurückgewährt, als er es empfangen hat. Will der Pächter der Verpflichtung, ein
verwahrlostes oder in schlechtem Zustande befindliches Gut in gutem Zustande
ohne Vergütung zurückzugewähren, entgehen, so muß er in den Pachtvertrag eine
entsprechende, ihn schützende Bestimmung aufnehmen und z. B. festsetzen lassen,
daß er das Gut nur in dem Zustande zurückzugewähren braucht, in welchem er
es empfangen hat, und daß er für eine Verbesserung des wirtschaftlichen Zustandes ¬
eine durch Sachverständige zu ermittelnde Vergütung zu beanspruchen
hat. Will auf der anderen Seite der Verpächter verhindern, daß ein über den
Durchschnitt gut bewirtschaftetes Gut am Ende der Pachtzeit in einem weniger
guten Zustande ohne Entschädigung zurückgewährt wird, so muß er im Vertrage ¬
festsetzen, daß der Pächter das Gut in dem nämlichen Zustande, den er
beim Antritt der Pacht vorfand, zu erhalten hat, und daß er bei einem etwaigen
schlechteren Zustande des Pachtgutes am Ende der Pacht eine durch Sachverständige ¬
zu ermittelnde Entschädigung an den Verpächter zu zahlen hat.
Beispiel: Findet ein Pächter beim Beginn der Pacht die Entwässerungsgräben, ¬
Deiche und ähnliche Anlagen in einem verwahrlosten Zustande vor, und
bringt er sie wieder in den Zustand, welcher der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ¬
entspricht, so kann er für solche Verbesserungen Vergütung nicht beanspruchen, ¬
wenn er sie nicht ausdrücklich vereinbart hat. Hat er aber neue
Anlagen dieser Art gemacht, so kann er gegebenen Falles für diese Verbesserungen
Ersatz auch ohne Vereinbarung verlangen (vgl. § 13, 2).
4. Die zu 2 und 3 dargestellten Grundsätze kommen nicht nur zur Anwendung,
wenn die Pacht mit dem Ablaufe der Pachtzeit endigt, sondern auch in den Fällen,
in welchem die Pacht aus irgend einem anderen Grunde ihr Ende erreicht, mag
die Pacht im Laufe des Pachtjahres oder am Schlusse des Pachtjahres ihr
Ende nehmen (vgl. aber § 56).
§ 56. 2. Rückgewähr im Laufe des Pachtjahres.
1. Endigt die Pacht im Laufe des Pachtjahres, so hat der Pächter das
Pachtgut in derselben Weise zurückzugewähren, als wenn die Rückgewähr nach
dem Ablauf der Pachtzeit erfolgte (vgl. § 55, 2, 3). Da der Pächter die Früchte
erst mit der Trennung vom Boden erwirbt (vgl. § 15, 1), so hat der
Pächter auch bei der Rückgewähr im Laufe des Pachtjahres mit dem
Pachtgute dem Verpächter die noch nicht getrennten Früchte zurückzugewähren.