§ 55. 1. Rückgewähr nach Ablauf der Pachtzeit.
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sind auch diejenigen Früchte zurückzugewähren, welche noch nicht vom Boden getrennt ¬
sind; denn da der Pächter die Früchte erst in dem Zeitpunkt erwirbt, in
welchem dieselben vom Boden getrennt werden (vgl. § 15, 1), so gebühren
die noch nicht getrennten Früchte dem Verpächter (§ 591). Der Pächter kann
für die noch nicht getrennten Früchte, welche er mit dem Pachtgegenstand herauszugeben ¬
hat, Ersatz nicht beanspruchen *). Der Pächter ist meist dadurch entschädigt,
daß er beim Beginn der Pacht aufstehende Früchte in gleichem Werte ohne
Entschädigung übernommen hat. Soll dem Pächter ein anderweitiger Ersatz
gewährt werden, so ist dies durch Vertrag festzusetzen. Es empfiehlt sich dann,
die im § 56 aufgestellten Grundsätze in den Pachtvertrag aufzunehmen.
2. In Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Bestimmung müßte der
Pächter die Grundstücke in demjenigen Zustande zurückliefern, in welchem er sie
bei Beginn der Pacht empfangen hat, also je nach dem Zustande beim Beginn
der Pacht in einem besseren oder schlechteren Zustande wie gewöhnlich. Das
B.G.B. hat aber bestimmt, daß das Pachtgrundstück in dem Zustande zurückzugewähren ¬
ist, der sich bei einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ergiebt. Dies
gilt namentlich für die Bestellung der Pachtgrundstücke. Das Gesetz verpflichtet den
Pächter zu einem ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Betriebe (vgl. § 15, 2)
und verlangt deshalb Rückgabe in demjenigen Zustande, der vorhanden wäre,
wenn der Pächter vom Antritt der Pacht bis zur Rückgewähr seiner Verpflichtung
zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung nachgekommen wäre. Es genügt also
nicht, daß der Pächter ein schlecht bewirtschaftetes Gut in derselben Weise weiterbewirtschaftet ¬
und in dem dann sich ergebenden Zustande zurückgewährt. Umgekehrt ¬
kann auch nicht von ihm verlangt werden, daß er eine besonders intensive
Bewirtschaftung fortsetzt und das übernommene Gut in einem über den ordnungsmäßigen ¬
Durchschnitt hinausgehenden Zustande erhält und abliefert. Der
Pächter hat seinen Verpflichtungen genügt, wenn er das Pachtgut in dem
Durchschnittszustande zurückgewährt, welcher einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. Ob das Pachtgut sich beim Antritt der Pacht in einem besseren oder
schlechteren Zustande befunden hat, ist gleichgültig (§ 591)
3. Aus den gesetzlichen Bestimmungen folgt, daß der Pächter, welcher das
Grundstück in einem besseren wirtschaftlichen Zustande zurückgewährt, als er es
*) Der Pächter hat einen Ersatzanspruch, wenn die Pacht im Laufe des Pachtjahres
ihr Ende nimmt (vgl. § 56). Endigt aber die Pacht mit Ablauf des Pachtjahres, so wird
ein Ersatz für die mit dem Pachtgute herauszugebenden noch nicht getrennten Früchte
nicht gewährt. Der § 102 B.G.B. bestimmt zwar ganz allgemein, daß derjenige, welcher
zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, den Ersatz der Gewinnungskosten verlangen
kann. Der § 102 bezieht sich aber nur auf die Herausgabe von Früchten (z. B. auf die
§§ 292, 347, 487 Abs. 4, 818, 987 ff., 1656 Abs. 1, 2020, 2023, 2184), während es sich
hier um Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks samt Bestellung handelt. Würde
der Pächter auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 102 zum Ersatze berechtigt
sein, so war es überflüssig, ihm im § 592 ein solches Recht ausdrücklich zu gewähren.
So beweist gerade der § 592, daß man im Falle des § 591, also bei Rückgewähr nach
Ablauf des Pachtjahres, dem Pächter keinen Ersatzanspruch geben wollte.