Volltext : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

§  55.  1.  Rückgewähr  nach  Ablauf  der  Pachtzeit.
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sind  auch  diejenigen  Früchte  zurückzugewähren,  welche  noch  nicht  vom  Boden  getrennt ¬
  sind;  denn  da  der  Pächter  die  Früchte  erst  in  dem  Zeitpunkt  erwirbt,  in
welchem  dieselben  vom  Boden  getrennt  werden  (vgl.  §  15,  1),  so  gebühren
die  noch  nicht  getrennten  Früchte  dem  Verpächter  (§  591).  Der  Pächter  kann
für  die  noch  nicht  getrennten  Früchte,  welche  er  mit  dem  Pachtgegenstand  herauszugeben ¬
  hat,  Ersatz  nicht  beanspruchen  *).  Der  Pächter  ist  meist  dadurch  entschädigt,
daß  er  beim  Beginn  der  Pacht  aufstehende  Früchte  in  gleichem  Werte  ohne
Entschädigung  übernommen  hat.  Soll  dem  Pächter  ein  anderweitiger  Ersatz
gewährt  werden,  so  ist  dies  durch  Vertrag  festzusetzen.  Es  empfiehlt  sich  dann,
die  im  §  56  aufgestellten  Grundsätze  in  den  Pachtvertrag  aufzunehmen.
2.  In  Ermangelung  einer  besonderen  gesetzlichen  Bestimmung  müßte  der
Pächter  die  Grundstücke  in  demjenigen  Zustande  zurückliefern,  in  welchem  er  sie
bei  Beginn  der  Pacht  empfangen  hat,  also  je  nach  dem  Zustande  beim  Beginn
der  Pacht  in  einem  besseren  oder  schlechteren  Zustande  wie  gewöhnlich.  Das
B.G.B.  hat  aber  bestimmt,  daß  das  Pachtgrundstück  in  dem  Zustande  zurückzugewähren ¬
  ist,  der  sich  bei  einer  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung  ergiebt.  Dies
gilt  namentlich  für  die  Bestellung  der  Pachtgrundstücke.  Das  Gesetz  verpflichtet  den
Pächter  zu  einem  ordnungsgemäßen  landwirtschaftlichen  Betriebe  (vgl.  §  15,  2)
und  verlangt  deshalb  Rückgabe  in  demjenigen  Zustande,  der  vorhanden  wäre,
wenn  der  Pächter  vom  Antritt  der  Pacht  bis  zur  Rückgewähr  seiner  Verpflichtung
zur  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung  nachgekommen  wäre.  Es  genügt  also
nicht,  daß  der  Pächter  ein  schlecht  bewirtschaftetes  Gut  in  derselben  Weise  weiterbewirtschaftet ¬
  und  in  dem  dann  sich  ergebenden  Zustande  zurückgewährt.  Umgekehrt ¬
  kann  auch  nicht  von  ihm  verlangt  werden,  daß  er  eine  besonders  intensive
Bewirtschaftung  fortsetzt  und  das  übernommene  Gut  in  einem  über  den  ordnungsmäßigen ¬
  Durchschnitt  hinausgehenden  Zustande  erhält  und  abliefert.  Der
Pächter  hat  seinen  Verpflichtungen  genügt,  wenn  er  das  Pachtgut  in  dem
Durchschnittszustande  zurückgewährt,  welcher  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
entspricht.  Ob  das  Pachtgut  sich  beim  Antritt  der  Pacht  in  einem  besseren  oder
schlechteren  Zustande  befunden  hat,  ist  gleichgültig  (§  591)
3.  Aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  folgt,  daß  der  Pächter,  welcher  das
Grundstück  in  einem  besseren  wirtschaftlichen  Zustande  zurückgewährt,  als  er  es
*)  Der  Pächter  hat  einen  Ersatzanspruch,  wenn  die  Pacht  im  Laufe  des  Pachtjahres
ihr  Ende  nimmt  (vgl.  §  56).  Endigt  aber  die  Pacht  mit  Ablauf  des  Pachtjahres,  so  wird
ein  Ersatz  für  die  mit  dem  Pachtgute  herauszugebenden  noch  nicht  getrennten  Früchte
nicht  gewährt.  Der  §  102  B.G.B.  bestimmt  zwar  ganz  allgemein,  daß  derjenige,  welcher
zur  Herausgabe  von  Früchten  verpflichtet  ist,  den  Ersatz  der  Gewinnungskosten  verlangen
kann.  Der  §  102  bezieht  sich  aber  nur  auf  die  Herausgabe  von  Früchten  (z.  B.  auf  die
§§  292,  347,  487  Abs.  4,  818,  987  ff.,  1656  Abs.  1,  2020,  2023,  2184),  während  es  sich
hier  um  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  samt  Bestellung  handelt.  Würde
der  Pächter  auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmung  des  §  102  zum  Ersatze  berechtigt
sein,  so  war  es  überflüssig,  ihm  im  §  592  ein  solches  Recht  ausdrücklich  zu  gewähren.
So  beweist  gerade  der  §  592,  daß  man  im  Falle  des  §  591,  also  bei  Rückgewähr  nach
Ablauf  des  Pachtjahres,  dem  Pächter  keinen  Ersatzanspruch  geben  wollte.
            
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