Volltext : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

§  54.  2.  Kündigung  des  Pächters.
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3.  Beruht  der  Umstand,  welcher  die  Kündigung  rechtfertigt  —  nicht  rechtzeitige ¬
  Gewährung  oder  Wiederentziehung  des  Gebrauchs  —,  auf  einem  Mangel
der  Sache  oder  einem  Mangel  im  Rechte  des  Verpächters,  so  ist  das  Kündigungsrecht ¬
  ausgeschlossen,  wenn  der  Pächter  wegen  Kenntnis  oder  wegen  einer  auf
grober  Fahrlässigkeit  beruhender  Unkenntnis  auch  seinen  Anspruch  auf  Nachlaß  des
Pachtzinses  oder  auf  Schadensersatz  nicht  geltend  machen  könnte  (vgl.  §§  9,  10).
Es  ist  daher  festzustellen,  ob  der  Pächter  in  der  Lage  wäre,  wegen  eines  Mangels
der  Sache  oder  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  des  Verpächters  gänzlichen  oder
teilweisen  Nachlaß  des  Pachtzinses  oder  Schadensersatz  zu  verlangen.  Wird  ein
solcher  Anspruch  durch  die  Kenntnis  des  Pächters  von  dem  Mangel  oder  durch
seine  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhende  Unkenntnis  ausgeschlossen,  so  hat  er
auch  kein  Recht  auf  Kündigung*).  Tritt  der  Pächter  den  Pachtgegenstand  mit
Kenntnis  des  Mangels  an,  so  wird  das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen,  wenn
er  seine  Rechte  wegen  des  Mangels  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  hat.  Der
Pächter  kann  z.  B.  nicht  kündigen,  wenn  er  die  Pacht  trotz  verspäteter  Überlassung, ¬
  und  ohne  sich  seine  Rechte  vorzubehalten,  antritt.  Er  kann  ferner
nicht  kündigen,  wenn  er  beim  Abschluß  des  Pachtvertrages  weiß,  daß  das  Pachtgut ¬
  noch  über  die  Zeit  hinaus,  zu  welcher  er  die  Pacht  antreten  soll,  anderweitig
verpachtet  ist.
4.  Werden  von  mehreren  gepachteten  Gegenständen  nur  einzelne  nicht  gewährt ¬
  oder  wieder  entzogen,  so  kann  nur  in  Ansehung  dieser  die  Kündigung
erfolgen,  auch  wenn  ein  Gesamtpachtpreis  für  alle  Grundstücke  festgesetzt  ist.
Sind  die  Sachen  jedoch  als  zusammengehörig  verpachtet  worden,  so  kann  der
Verpächter  wie  Pächter  verlangen,  daß  die  Kündigung  auf  alle  Sachen  erstreckt
wird,  wenn  die  Pachtstücke  nicht  ohne  Nachteil  getrennt  werden  können.  Findet
die  Kündigung  und  Aufhebung  des  Vertrages  nur  in  Ansehung  einzelner  Pachtgrundstücke ¬
  statt,  so  ist  der  Gesamtpachtpreis  in  dem  Verhältnis  herabzusetzen,
in  welchem  zur  Zeit  der  Verpachtung  der  Gesamtpacht  wert  zu  dem  Pacht  wert
der  nicht  gekündigten  Pachtgrundstücke  gestanden  haben  würde.  Es  kommen
also  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  die  von  der  Ermäßigung  des  Pachtzinses
bei  Fehlern  des  gepachteten  Gegenstandes  gelten  (vgl.  §  11).
Beispiel:  A  hat  dem  B  ein  aus  mehreren  Grundstücken  bestehendes  Pachtgut ¬
  zum  jährlichen  Pachtzins  von  5400  Mk.  verpachtet.  Fünf  Grundstücke
werden  infolge  einer  Überschwemmung  versandet  und  völlig  unbrauchbar.  In
diesem  Falle  erstreckt  sich  die  Kündigung  nur  auf  diese  fünf  Grundstücke,  während
die  Pacht  im  übrigen  weiterbesteht.  Der  Pachtzins  wird  dann  in  folgender
Weise  herabgesetzt:  Es  ist  zunächst  der  Gesamtpacht  wert  aller  Grundstücke  festzustellen. ¬
  Dieser  Wert  braucht  nicht  mit  dem  Pachtzins  übereinzustimmen.  Er
*)  Dies  ist  der  Sinn  des  nicht  gerade  musterhaften  §  543  B.G.B.  Nach  §  543
finden  auf  das  Kündigungsrecht  des  §  542  die  §§  539--541,  469—-471,  347,  812-822
entsprechende  Anwendung;  §  539  verweist  wieder  auf  die  §§  460,  464,  §  541  auf  die
§§  537,  538,  539  Satz  1  und  §  540.  Das  im  Texte  Gesagte  soll  das  Wesentliche  aus
diesem  Labyrinth  gesetzlicher  Verweisungen  verständlich  machen.
            
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