§ 54. 2. Kündigung des Pächters.
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3. Beruht der Umstand, welcher die Kündigung rechtfertigt — nicht rechtzeitige ¬
Gewährung oder Wiederentziehung des Gebrauchs —, auf einem Mangel
der Sache oder einem Mangel im Rechte des Verpächters, so ist das Kündigungsrecht ¬
ausgeschlossen, wenn der Pächter wegen Kenntnis oder wegen einer auf
grober Fahrlässigkeit beruhender Unkenntnis auch seinen Anspruch auf Nachlaß des
Pachtzinses oder auf Schadensersatz nicht geltend machen könnte (vgl. §§ 9, 10).
Es ist daher festzustellen, ob der Pächter in der Lage wäre, wegen eines Mangels
der Sache oder wegen eines Mangels im Rechte des Verpächters gänzlichen oder
teilweisen Nachlaß des Pachtzinses oder Schadensersatz zu verlangen. Wird ein
solcher Anspruch durch die Kenntnis des Pächters von dem Mangel oder durch
seine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis ausgeschlossen, so hat er
auch kein Recht auf Kündigung*). Tritt der Pächter den Pachtgegenstand mit
Kenntnis des Mangels an, so wird das Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn
er seine Rechte wegen des Mangels nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der
Pächter kann z. B. nicht kündigen, wenn er die Pacht trotz verspäteter Überlassung, ¬
und ohne sich seine Rechte vorzubehalten, antritt. Er kann ferner
nicht kündigen, wenn er beim Abschluß des Pachtvertrages weiß, daß das Pachtgut ¬
noch über die Zeit hinaus, zu welcher er die Pacht antreten soll, anderweitig
verpachtet ist.
4. Werden von mehreren gepachteten Gegenständen nur einzelne nicht gewährt ¬
oder wieder entzogen, so kann nur in Ansehung dieser die Kündigung
erfolgen, auch wenn ein Gesamtpachtpreis für alle Grundstücke festgesetzt ist.
Sind die Sachen jedoch als zusammengehörig verpachtet worden, so kann der
Verpächter wie Pächter verlangen, daß die Kündigung auf alle Sachen erstreckt
wird, wenn die Pachtstücke nicht ohne Nachteil getrennt werden können. Findet
die Kündigung und Aufhebung des Vertrages nur in Ansehung einzelner Pachtgrundstücke ¬
statt, so ist der Gesamtpachtpreis in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit der Verpachtung der Gesamtpacht wert zu dem Pacht wert
der nicht gekündigten Pachtgrundstücke gestanden haben würde. Es kommen
also die Vorschriften zur Anwendung, die von der Ermäßigung des Pachtzinses
bei Fehlern des gepachteten Gegenstandes gelten (vgl. § 11).
Beispiel: A hat dem B ein aus mehreren Grundstücken bestehendes Pachtgut ¬
zum jährlichen Pachtzins von 5400 Mk. verpachtet. Fünf Grundstücke
werden infolge einer Überschwemmung versandet und völlig unbrauchbar. In
diesem Falle erstreckt sich die Kündigung nur auf diese fünf Grundstücke, während
die Pacht im übrigen weiterbesteht. Der Pachtzins wird dann in folgender
Weise herabgesetzt: Es ist zunächst der Gesamtpacht wert aller Grundstücke festzustellen. ¬
Dieser Wert braucht nicht mit dem Pachtzins übereinzustimmen. Er
*) Dies ist der Sinn des nicht gerade musterhaften § 543 B.G.B. Nach § 543
finden auf das Kündigungsrecht des § 542 die §§ 539--541, 469—-471, 347, 812-822
entsprechende Anwendung; § 539 verweist wieder auf die §§ 460, 464, § 541 auf die
§§ 537, 538, 539 Satz 1 und § 540. Das im Texte Gesagte soll das Wesentliche aus
diesem Labyrinth gesetzlicher Verweisungen verständlich machen.